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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.08.2024 – 2 OAus 28/24

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0815.2OAUS28.24.00

Tenor§

Der Auslieferungshaftbefehl des Senats über die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft gegen den Verfolgten vom 18. Juli 2024 wird aufgehoben.

Gründe§

I.

Der Verfolgte wurde am 11. Juli 2024 aufgrund einer internationalen Fahndung festgenommen. Der Senat hat gegen ihn auf der Grundlage eines Fahndungs- und Festnahmeersuchens der türkischen Behörden durch Auslieferungshaftbefehl 18. Juli 2024 vom die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet (Art. 16 EuAlÜbk) und durch Beschluss vom 25. Juli 2024.

Das zugrunde liegende Auslieferungsersuchen der türkischen Behörden betrifft zum einen eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten wegen Mordes nach den Artikeln 29, 31, 33, 40, 51, 59 und 448 des türkischen Strafgesetzbuches aus dem Urteil des 8. Höheren Kriminalgerichts in Bakirköy vom 10. Oktober 2009 (Aktenzeichen: 2007/251 Esas, 2009/284 Karar) sowie eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und einem Monat wegen versuchten Mordes gemäß den Artikeln 29, 31, 62, 81 und 448 des türkischen Strafgesetzbuches aus dem Urteil des 6. Höheren Kriminalgerichts in Bakirköy vom 16. April 2007 (Aktenzeichen: 2003/258 Esas, 2007/297 Karar).

Der Verfolgte hat zum Tatvorwurf des Mordes angegeben, in Notwehr gehandelt zu haben, und zum Tatvorwurf des versuchten Mordes behauptet, mit der Tat „nichts zu tun“ gehabt zu haben, weshalb er aus der Türkei geflüchtet sei.

Den Antrag der türkischen Behörden, die Frist zur Vorlage der Auslieferungsunterlagen und die Fortdauer der vorläufigen Freiheitsentziehung des Verfolgten auf 40 Tage zu verlängern, hat der Senat durch Beschluss vom 25. Juli 2024 mit der Maßgabe bewilligt, dass die Unterlagen gemäß Art. 12 EuAlÜbk dem Senat bis spätestens 15. August 2024, 12 Uhr Ortszeit, vorzulegen seien.

Die türkischen Behörden haben mit Verbalnote vom 5. August 2024 auf diplomatischem Weg eine zusammenfassende Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft Bakirköy vom 18. Juli 2024, eine "Fallbestellung" der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. Juli 2024, den Text der angewendeten gesetzlichen Vorschriften und einen Auszug aus dem Bevölkerungsregister übermittelt.

Mit Verbalnote vom 9. August 2024 haben die türkischen Behörden gegenüber dem Auswärtigen Amt mitgeteilt, dass "die internationale Fahndung wegen der vom 8. Schwurgericht Bakirköy verhängten Haftstrafe von sechs Jahren und acht Monaten zum Teil aufgehoben" worden sei, an dem übermittelten Auslieferungsersuchen jedoch weiterhin festgehalten werde.

Ferner haben die türkischen Behörden mitgeteilt, dass hinsichtlich des Urteils des 8. Schwurgerichts in Bakirköy vom 10. Oktober 2009 bereits am 23. Januar 2024 die Vollstreckungsverjährung eingetreten sei. Gegenstand des Auslieferungsverfahrens ist danach ausschließlich das Urteil des 6. Schwurgerichts in Bakirköy vom 16. April 2007 (2003/258, Aktenzeichen Nr. 2007/297).

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt für den Fall, dass innerhalb der Frist keine Abschrift des dem Ersuchen zu Grunde liegenden Urteils des 6. Schwurgerichts in Bakirköy vom 16. April 2007 (2003/258 Esas, 2007/297 Karar) eingeht, die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft aufzuheben.

II.

Der Auslieferungshaftbefehl unterliegt der Aufhebung (§ 24 Abs. 1 IRG, Art. 16 Abs. 4 Satz 1 HS 2 EuAlÜbk), weil die in Art. 12 EuAlÜbk bezeichneten Auslieferungsunterlagen nicht vollständig vorliegen und der Senat deshalb nicht binnen der geltenden Höchstfrist von 40 Tagen über die Frage der Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft zu entscheiden vermag.

Gemäß Art. 16 Abs. 4 Satz 1 EuAlÜbk sind das Auslieferungsersuchen selbst und die in Art. 12 EuAlÜbk genannten Unterlagen grundsätzlich binnen 18 Tagen nach der Inhaftnahme vorzulegen. Die vorläufige Auslieferungshaft darf vom Zeitpunkt der Verhaftung an in keinem Fall 40 Tage überschreiten, so dass das Oberlandesgericht spätestens innerhalb dieser Frist von 40 Tagen seit Inhaftnahme über die Fortdauer der Auslieferungshaft zu entscheiden hat; dies erfordert, dass die Unterlagen dem Gericht so rechtzeitig vorliegen, dass bis zum Fristablauf noch eine sachgerechte Überprüfung gewährleistet ist (vgl. OLG Hamm NStZ 2002, 656¸ Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 31. Juli 2015 – Ausl AR 59/15, zit. nach Juris).

Die von den türkischen Behörden übersandten Unterlagen genügen nicht den Anforderungen nach Art. 12 Abs. 2a) des EuAIUbk, wonach dem Ersuchen die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift des vollstreckbaren Urteils beizufügen ist. Der Senat teilt insoweit die von der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vertretene Auffassung, dass im vorliegenden Fall die übermittelte „zusammenfassende Darstellung“ über den Verfahrensgang und die Tatvorwürde nicht als ausreichend anzusehen ist.

Da dem Senat eine fristgemäße Entscheidung mangels vorliegender Auslieferungsunterlagen nicht möglich ist, kann die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft nicht länger bestehen bleiben.