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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.09.2024 – 1 OAus 26/24

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0902.1OAUS26.24.00

Tenor§

Gegen den Verfolgten wird gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1, 17 IRG die Auslieferungshaft angeordnet.

Gründe§

I.

1. Die Behörden der Türkei ersuchen mit dem auf dem Interpolweg übermittelten Fahndungs- und Festnahmeersuchen (Red Notice) vom 3. Juni 2024 um die Festnahme des Verfolgten mit dem Ziel seiner Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe von neun Jahren, einem Monat und zwölf Tagen aus einer durch Urteil Nr. …6 des 1. Schwerststrafgerichts in K. („K. Ist Heavy Criminal Court“) vom 12. April 2017 wegen vorsätzlicher Tötung gemäß Artikel 81/1 des türkischen Strafgesetzbuches verhängten Freiheitsstrafe von ursprünglich 15 Jahren.

Der deutschen Übersetzung des Ausschreibungstextes ist zu entnehmen, dass der Verfolgte für die am 24. Januar 2016 in der Provinz I. begangene vorsätzliche Tötung des S. P. verurteilt worden war.

2. Der Verfolgte war bereits am 10. Juni 2024 im Zentralen Wohnheim der Ausländerbehörde in Z. festgenommen worden. Bei seiner in Anwesenheit eines Dolmetschers für die türkische Sprache und des ihm bestellten Rechtsbeistands durchgeführten richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Z. am 11. Juni 2024 hat sich der Verfolgte weder mit seiner Auslieferung an die Türkei im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt noch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet.

3. Der Verfolgte behauptete, nach Deutschland gekommen zu sein, weil „Freunde von ihm wegen ihrer Opposition zu Erdogan umgebracht“ worden seien. Er habe im Gefängnis gesessen und sei wegen Corona im Zuge einer Amnestie entlassen worden. „Viele Menschen“ aus seiner Familie seien umgekommen, deswegen sei er nach Deutschland gekommen, um Asyl zu beantragen.

Aus der zwischenzeitlich eingeholten, den Verfolgten betreffenden Asylverfahrensakte (Az. …3) ergibt sich, dass der Verfolgte seinen eigenen Angaben zufolge am 04. Oktober 2023 nach Deutschland eingereist ist. Dabei gab er am 16. Oktober 2023, nach seinem Aufgriff am 13. Oktober 2023, bei der Erstaufnahme an, Opfer von Gewalt gewesen zu sein und besonderen Schutz zu benötigen. Am 20. Dezember 2023 stellte er einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 12. Januar 2024 berichtete er, seinen türkischen Personalausweis „kaputt“ gemacht zu haben und ohne Personalpapiere mithilfe einer Schleuserorganisation durch unbekannte Länder eingereist zu sein. Seine Ehegattin (später als Verlobte nach „islamischem Recht“ verheiratet bezeichnet) wohne in B.. Bei seiner Anhörung nannte er des Weiteren als Haftdaten in türkischen Gefängnissen Zeiten von 2015/2016 bis 2020. Er selbst habe keine politische Verfolgung erfahren, allerdings sei er von den „braunen Wölfen“ im März 2023 wegen seiner Kritik an der türkischen Regierung nach dem Erdbeben misshandelt worden. Seitens der Familie des von ihm Getöteten sei in der Türkei auf ihn geschossen worden. Noch in der Haft sei versucht worden, ihn zu töten.

4. Das Amtsgericht Z. erließ am 11. Juni 2024 eine Festhalteanordnung und der Senat am 18. Juni 2024 einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl, infolge derer der Verfolgte in der Justizvollzugsanstalt D. inhaftiert war.

Die türkischen Behörden hatten zwischenzeitlich mit Verbalnote vom 15. Juni 2024 zunächst in türkischer Sprache mit englischer Übersetzung eine zusammenfassende Darstellung des Prozessstoffes („Dossier“) der Staatsanwaltschaft K. vom 02. Mai 2024, einen Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft K. vom 21. November 2023 (Bd. I BI. 140, 145 d. A.), einen Auszug aus dem Personenstandsregister sowie die einschlägigen Strafvorschriften des türkischen Strafgesetzbuchs übersandt.

Auf polizeilichem Wege wurden per E-Mail vom 03. Juli 2024 als weitere Auslieferungsunterlagen deutsche Übersetzungen der zusammenfassenden Darstellung der Staatsanwaltschaft K. vom 13. Juni 2024 und des vorgenannten Vollstreckungshaftbefehls vom 21. November 2023 sowie der Strafvorschriften und des Auszugs aus dem Personenstandsregister übermittelt; diese Unterlagen sind am 13. August 2024 im Original eingegangen.

Aus der zusammenfassenden Darstellung vom 13. Juni 2024 ergibt sich, dass das Urteil des 1. Schwurgerichts in K. vom 12. April 2017, zu dessen Vollstreckung um Auslieferung ersucht wird, durch Beschluss der 1. Strafkammer des Obersten Gerichtshofes vom 16. Juli 2020 (Beschlussnummer …4) rechtskräftig geworden ist und der Verfolgte durch Entscheidung des 1. Vollstreckungsgerichts in I. vom 20. Juli 2023 (Beschlussnummer …5) mit Wirkung vom 01. August 2023 bedingt (auf Bewährung) entlassen worden ist. Wegen Verstoßes gegen die Überwachung erfolgte mit Beschluss des 3. Vollstreckungsrichters in I. vom 07. November 2023 (Beschlussnummer …7) die Aufhebung der Überwachungsentscheidung und die Vollstreckung wurde eingeleitet, insbesondere ein Haftbefehl erlassen.

5. Weil innerhalb der Frist von 40 Tagen ab Festnahme die nach Artikel 12 Abs. 2a) EuAlÜbk erforderlichen Unterlagen, insbesondere die angeforderte Urteilsabschrift, nicht eingegangen waren, hat der Senat mit Beschluss vom 19. Juli 2024 den vorläufigen Auslieferungshaftbefehl aufgehoben und die Entlassung des Verfolgten angeordnet (Bd. I BI. 262 d. A.).

Der Verfolgte ist ausweislich der Angaben der Haftanstalt ohne festen Wohnsitz entlassen worden, soll sich aber nach polizeilichen Erkenntnissen aktuell in einer Asylbewerberunterkunft in E. aufhalten.

6. Zwischenzeitlich ist auf elektronischem Weg mit Verbalnote der Botschaft der Republik Türkiye vom 19. Juli 2024 die Abschrift des Urteils des 1. Schwurgerichts in K. vom 12. April 2017 in eingegangen.

Nach den Feststellungen des nunmehr in deutscher Sprache vorliegenden Urteils hat sich folgender Sachverhalt zugetragen:

Ungefähr fünf Monate vor der Tat, am 16. August 2015, war es in dem von F. K. geführten Nachtclub F. R. in der Kreisstadt M., Provinz I., zu einer Auseinandersetzung „in einer Mädchensache“ zwischen F. K. und dem späteren Opfer S. P. gekommen, in deren Verlauf S. P. den F. K. mit einer Schrotflinte ins Knie geschossen hatte. Aufgrund dieser Verletzung musste F. K. längere Zeit im Krankenhaus behandelt werden. Der Verfolgte, ein Neffe von F. K., arbeitete in der Bar als Barkeeper und Reinigungskraft, als am 24. Januar 2016 S. P. mit seinem befreundeten Begleiter S. K. dort erschien. Trotz Warnung des S. K. wegen des vorangegangenen Konflikts betrat S. P. die Bar und befragte den Kellner nach F. K.. Der Verfolgte hatte offenbar vom Erscheinen des S. P. Kenntnis erlangt und drohte nun, mit einem Gewehr in der Hand und in Begleitung eines unbekannt gebliebenen Mannes zunächst S. K., den er auf dem Parkplatz vor dem Lokal antraf: „Ich werde deine Mutter und deine Frau töten. S. P. hat meinen Onkel erschossen [Anm.: vermutlich ungenau übersetzt und gemeint: „angeschossen“], ich werde ihn auch erschießen!“, wobei er zusammen mit seinem Begleiter den S. K. trat und ohrfeigte, ihn beleidigte und ihn durch bedrohliche Äußerungen in Angst und Furcht versetzte. Als S. P. auftauchte, ließ der Verfolgte von S. K. ab und begann, mit dem Gewehr auf S. P. zu schießen, um ihn zu töten. Der Verfolgte traf ihn mit vier Kugeln, wodurch das Opfer tödliche Verletzungen erlitt. Anschließend floh der Verfolgte vom Tatort und stellte sich drei Tage später mit der Tatwaffe der Polizei. (S. 13 UA = Bd. II. BI. 303 d. A.).

Der Mitangeklagte F. K. ist von der Beteiligung an der Tötung des S. P. freigesprochen worden (S. 14 der UA, „Spruch“ zu A).

Der Verfolgte ist wie folgt verurteilt worden: (1.) Wegen vorsätzlicher Tötung des S. P. gemäß Artikel 81 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 unter Milderung bzw. Ermäßigung der lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß Artikel 29 Abs. 1 und Artikel 62 des türkischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren (S. 14 der UA, „Spruch“ zu B), (2.) wegen vorsätzlicher Körperverletzung des S. K. nach Milderung bzw. Ermäßigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und 20 Tagen ohne Bewährung (S. 14/15 der UA, „Spruch“ zu C), (3.) wegen gemeinschaftlicher Drohung mit einer Waffe zum Nachteil des S. K. nach Ermäßigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten (S. 15 der UA, „Spruch“ zu D) und (4.) wegen öffentlicher Beleidigung des S. K. nach Ermäßigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und 25 Tagen (S. 15/16 der UA, „Spruch“ zu E).

7. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 19. August 2024, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 22. August 2024, beantragt, gegen den Verfolgten gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 die Auslieferungshaft anzuordnen.

II.

Der Senat entscheidet entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft; die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft liegen vor (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1, 17 IRG).

1. Der Auslieferungsverkehr mit der Türkei findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 sowie in Verbindung mit dem Dritten Zusatzprotokoll vom 10. November 2010 (BGBl. 2014 II S. 1062, 1063; 2016 II S. 1011) sowie nach den Bestimmungen des nachrangigen IRG statt, wobei die Auslieferungsersuchen auf dem diplomatischen Geschäftsweg zu übermitteln sind (Anlage II Länderteil zur RiVASt).

a) Die Auslieferungsunterlagen, insbesondere die Abschrift des Urteils des 1. Schwurgerichts in K. vom 12. April 2017 (Nr. …6), sind zwischenzeitlich auf dem diplomatischen Weg übermittelt worden.

Gegenstand des Auslieferungsverfahrens ist die Vollstreckung eines Restes der wegen der vorsätzlichen Tötung erkannten Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren in Höhe von neun Jahren und einem Monat und zwölf Tagen aus dem Urteil des 1. Schwurgerichts in K. vom 12. April 2017. Soweit in dem Urteil noch weitere Strafen wegen Taten zum Nachteil des Geschädigten S. K. verhängt worden sind, ist nicht um Auslieferung ersucht worden.

Wie bereits im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft durch den Senat am 18. Juni 2024 festgestellt wurde, ist die erstrebte Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung nach den vorgenannten Bestimmungen nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG) und die dem Ersuchen zu Grunde liegende Straftat auslieferungsfähig (Artikel 2 EuAlÜbk).

Das Maß der verhängten Freiheitsstrafe übersteigt das in Artikel 2 Abs. 1 EuAlÜbk genannte Mindestmaß von vier Monaten. Hinsichtlich der Taten ist die beiderseitige Strafbarkeit gegeben. Die dem Urteil zu Grund liegenden Tat ist nach deutschem Recht als Totschlag (§ 212 StGB) oder Mord aus niedrigen Beweggründen (§ 211 StGB) strafbar.

Bei der dem Urteil zugrundeliegenden Tat handelt es sich weder um eine politisch strafbare Handlung, noch um eine militärisch oder fiskalisch strafbare Handlung (Art. 3, Art. 4, Art. 5 EuAlÜbk). Der Begehungsort liegt nicht in Deutschland (Art. 7 EuAlÜbk). Die Strafvollstreckung ist ausweislich der Fahndungsausschreibung nach türkischem Recht nicht verjährt; Vollstreckungsverjährung tritt demnach erst am 16. Juli 2040 ein. Auch nach deutschem Recht wäre bei einer Verjährungsfrist von 25 Jahren derzeit gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 StGB noch keine Verjährung eingetreten (Artikel 10 EuAlÜbk).

Das Urteil, dessen Strafe vollstreckt werden soll, ist nach den Angaben im Fahndungsersuchen in Anwesenheit des Verfolgten ergangen.

b) Soweit sich der Verfolgte darauf beruft, er fürchte für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei die „Blutrache“ der Familie des Getöteten, steht dies – wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2024 zutreffend ausführt – der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegen.

Die ihm vorgeworfene Tat mag ihr Motiv in einer derartigen Familienfehde finden und die Tötung des S. P. kann zu von Rache geleiteten Vergeltungsmaßnahmen von dessen Familienmitgliedern Anlass geben. Allerdings dient die Strafverfolgung hier ersichtlich nicht den in Art. 3 EuAlÜbk genannten Zielen, sondern der Ahndung einer allgemein strafbaren Handlung.

Die ihm möglicherweise drohende „Blutrache“ seitens der Familie des Getöteten begründet auch kein Auslieferungshindernis nach § 73 IRG. Zwar können auch drohende Verstöße gegen menschenrechtliche oder rechtsstaatliche Mindeststandards der Zulässigkeit der Auslieferung entgegenstehen, auch wenn sie nicht durch staatliche Organe, sondern durch Dritte drohen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2016, 1 AK 144/15, zit. n. juris; Burchard in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas/ Brodowski, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 135. Lieferung, 12/2023, § 73 Rn. 4). Dies gilt jedoch nur, wenn davon auszugehen ist, dass der ersuchende Staat die körperliche Integrität des Verfolgten innerhalb der Untersuchungs- bzw. Strafhaft nicht wirksam zu schützen vermag. Dafür finden sich hier keine Anhaltspunkte, da weder durch den Verfolgten, der offenbar einen beträchtlichen Teil der erkannten Strafe bereits in der Türkei verbüßt hat, konkret vorgetragen noch sonst erkennbar ist, dass die Haftanstalten und die Justiz in der Türkei einen entsprechenden Schutz des Verfolgten vor Familienmitgliedern des durch die hiesige Tat Getöteten nicht gewährleisten könnten.

c) Der von dem Verfolgten nach seiner Einreise in das Bundesgebiet gestellte Asylantrag dürfte – wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2024 ebenfalls zutreffend dargelegt hat – keine Aussicht auf Erfolg haben.

Eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung besteht nicht und Abschiebungshindernisse wegen menschenrechtswidriger Lebensverhältnisse im Heimatstaat des Verfolgten, Gefahren für Leib oder Leben oder familiärer Belange sind nicht ersichtlich.

Eine direkte politische Verfolgung hat der Antragsteller selbst in seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 12. Januar 2024 nicht vorgetragen. Bei dem Haftbefehl, der ihn zur Ausreise veranlasst haben soll, dürfte es sich um den von ihm eingereichten Haftbefehl in den neu eingeleiteten Verfahren wegen Gefangenenausbruchs handeln oder um die drohende Inhaftierung im hiesigen Verfahren. Die Übergriffe der „Grauen Wölfe“, die im Zusammenhang mit dem von ihm unter einem Fakeprofil veröffentlichten Beiträgen in sozialen Medien erfolgt sein sollen, stellen keine politische Verfolgung durch die türkischen Behörden dar und begründen ebenfalls keinen Asylgrund. Dies gilt ebenso für die von ihm befürchtete Rache seitens der Familienmitglieder des von ihm vor mehr als acht Jahren Getöteten.

Für eine besondere gesundheitliche Gefährdung des Verfolgten, die einer Auslieferung entgegenstehen würde, gibt es ebenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Verfolgte hat nach eigenen Angaben in der Türkei bereits vier Jahre der Strafe verbüßt. Sein Vorbringen, in der Haftanstalt sei sein Leben wegen möglicher Racheakte der Familie des von ihm Getöteten gefährdet gewesen, bleibt pauschal.

Seitens der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist bereits zu Beginn des Auslieferungsverfahrens angeregt worden, auf diplomatischem Weg die türkischen Behörden um Abgabe einer völkerrechtlich verbindlichen, einzelfallbezogenen Zusicherung zu ersuchen, dass dem Verfolgten keine politische Verfolgung, kein rechtsstaatswidriges Verfahren und keine unmenschliche Behandlung in der Haft drohen (vgl. dazu Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Strafsenat, Beschluss vom 17. November 2022, 2 AR 30/22, zit. n. juris, dort Rn. 19). Mit Verbalnote vom 19. Juni 2024 sind die türkischen Behörden um entsprechende Zusicherungen gebeten worden, weshalb der Antrag, über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden, noch zurückgestellt bleibt. Eine Antwort steht noch aus.

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG. Der Umstand, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung die Vollstreckung einer mehrjährigen (Rest-) Freiheitsstrafe zu erwarten hat, stellt einen erheblichen Fluchtanreiz dar. Weniger einschneidende Maßnahmen bieten nicht die nach § 25 Abs. 1 IRG erforderliche Gewähr, dass der Zweck der vorläufigen Auslieferungshaft auch durch sie erreicht werden könnte. Der Verfolgte, der erst Ende des vergangenen Jahres eingereist ist und hier gegenwärtig allein im Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist, verfügt in Deutschland nicht über soziale Bindungen, die der Fluchtgefahr entgegenwirken könnten. Zum Kontakt zu seiner Verlobten ist nichts Genaues bekannt geworden. Der Verfolgte muss in Erwägung ziehen, dass sein Asylantrag abgelehnt wird, weshalb er nicht auf einen Verbleib in Deutschland hoffen kann und die Gefahr besteht, dass er seine Unterkunft verlässt, in Deutschland untertaucht oder sich ins Ausland absetzt. Solange das Auslieferungsverfahren nicht abgeschlossen ist, kann die Abschiebung grundsätzlich nicht durchgeführt werden (Nr. 46 RiVASt).

Es ist daher zu erwarten, dass sich der Verfolgte, der sich mit seiner Auslieferung in die Türkei nicht einverstanden erklärt hat, dem Auslieferungsverfahren in Deutschland entziehen würde.

3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht bei der gegebenen Sachlage der Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft gegen den Verfolgten nicht entgegen.

4. Über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten an die Türkei wird gesondert zu entscheiden sein.