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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.09.2024 – 1 Ws 127/24

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0911.1WS127.24.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 15. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

1. Die 3. große Strafkammer des Landgerichts N. hat den Beschwerdeführer am 20. Januar 2023, rechtskräftig seit dem 2. November 2023 (…5/22), wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2018 mittels eines aus Spanien kommenden Lastkraftwagens 135 kg „verkaufsfähiges Marihuana“ mit einem Wirkstoffgehalt „von jedenfalls 13,5 Kilogramm THC“ und am 14. Juni 2019 ebenfalls mittels eines aus Spanien kommenden Lastkraftwagens 203,39 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 27,84 Kilogramm THC unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hatte; die Überschreitung des Grenzwertes der nicht geringen Menge betrug im ersten Fall das 1.800-fache, im zweiten Fall das 3.712-fache. Die Kammer hat für den ersten Fall eine Einzelstrafe von drei Jahren und neun Monaten und für den zweiten Fall eine solche von vier Jahren festgesetzt.

Die erkannte Freiheitsstrafe wird gegenwärtig vollstreckt.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. April 2024 hat der Verurteilte beantragt, die mit vorgenanntem Urteil erkannten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe entsprechend dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz neu festzusetzen.

Die 3. große Strafkammer des Landgerichts N. hat mit Beschluss vom 15. Juli 2024 den Antrag des Verurteilten auf Neufestsetzung der mit Urteil der Kammer vom 20. Januar 2023 verhängten Einzelstrafen und Neubildung der Gesamtstrafe als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung hat der Verurteilte mit Anwaltsschriftsatz vom 23. Juli 2024 „Beschwerde“ eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag weiter begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 12. August 2024 beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

2. Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.

a) Das von dem Verurteilten eingelegte Rechtsmittel ist nach Art. 316p EGStGB iVm. Art. 313 Abs. 5 EGStGB iVm. § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO als „sofortige Beschwerde“ statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden.

b) Entgegen der von der Verteidigung vertretenen Auffassung ist eine Aufhebung und Neufestsetzung rechtskräftig verhängter Strafen für Tatbegehungen, die nach dem Cannabisgesetz ebenfalls strafbar sind (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG), auch dann nicht veranlasst, wenn sie noch nicht (vollständig) vollstreckt wurden.

aa) Eine gesetzliche Grundlage für die Aufhebung und Neufestsetzung der erkannten Einzelstrafen besteht nicht. Art. 316p iVm. Art. 313 EGStGBist ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Amnestie des Art. 313 Abs. 1 EGStGB erfasst lediglich (realkonkurrierende Delikte), „die nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind“. Ein solcher Fall ist – wie oben dargelegt – nicht Gegenstand des Urteils des Landgerichts N. vom 20. Januar 2023.

Gemäß Art. 313 Abs. 3 EGStGB finden die Straferlassregelungen der Absätze 1 und 2 überdies keine Anwendung, wenn „der Täter wegen einer Handlung verurteilt worden [ist], die eine nach neuem Recht nicht mehr anwendbare Strafvorschrift und zugleich eine andere Strafvorschrift verletzt hat“. Damit sind Fallgestaltungen erfasst, in denen bei vorliegender Tateinheit (§ 52 StGB) ein nicht mehr strafbares Verhalten Gegenstand der Bildung einer Einzelstrafe war. Eine solche Fallkonstellation, auf die Art. 313 Abs. 1 EGStGB ohnehin nicht anwendbar wäre, liegt hier ebenfalls nicht vor.

bb) Auch die Neufestsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe nach Art. 316p iVm. Art. 313 EGStGB ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Die Amnestie des Art. 313 Abs. 1 EGStGB erfasst lediglich – wie oben erwähnt - Delikte, „die nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind“. Nach § 313 Abs. 4 EGStGB ist eine Gesamtstrafe nur dann neu festzusetzen, wenn diese auch (realkonkurrierende) Einzelstrafen im Sinne des Art. 313 Abs. 1 EGStGB enthält. Auch ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Eine weitergehende Amnestieregelung lässt sich weder dem Wortlaut noch der Systematik des Gesetzes noch dem Willen des Gesetzgebers entnehmen (vgl. hierzu die Begründung zum Gesetzesentwurf zu Artikel 13 BT-Drucksache 20/8704, S. 155), und sie wäre auch von Verfassungswegen nicht geboten (vgl. hierzu Engel ZRP 2024, 50ff.). Eine solche hätte im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung wie im vorliegenden Fall zudem eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber von der Amnestieregelung nicht unmittelbar betroffenen Verurteilten zufolge (siehe auch Brandenburgisches OLG, 2. Strafsenat, Beschluss vom 21. Mai 2024, 2 Ws 54/24, zit. n. juris; LG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Mai 2024, 20 StVK 228/24, zit. n. juris; Weiß, wistra 2024, 225 ff.; Knell/Mockenhaupt, ZWH 2024, 197 ff.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.