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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.09.2024 – 1 OAus 34/24

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0930.1OAUS34.24.00

Tenor§

Die Auslieferung des Verfolgten („Name 01“) an die Republik Polen zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von acht Monaten und sieben Tagen aus ursprünglich einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Szczecin vom 29. April 2024 (III Kop 72/24) näher bezeichneten rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Szczecin-Centrum in Szczecin vom 22. Mai 2019 (IV K 966/18) in Verbindung mit dem Urteil des Bezirksgerichts Szczecin vom 10. August 2020 (IV Ka 1978/19) wegen Schlägerei und Körperverletzung mit Verwendung von gefährlichen Gegenständen (Art. 159, Art. 158 § 1 des polnischen StGB), ist zulässig.

Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die Auslieferung des Verfolgten („Name 01“) an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstreckung der (Rest-) Freiheitsstrafe von acht Monaten und sieben Tagen aus dem in dem vorgenannten Europäischen Haftbefehl aufgeführten rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Szczecin-Centrum vom 22. Mai 2019 (IV K 966/18) zu bewilligen, wird nach vollinhaltlicher Überprüfung gerichtlich bestätigt.

Der Grundsatz der Spezialität ist zu beachten.

Die Fortdauer der Auslieferungshaft gegen den Verfolgten („Name 01“) wird angeordnet.

Gründe§

I.

1. Mit dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Szczecin vom 29. April 2024 (Az.: III Kop 72/24) ersuchen die polnischen Justizbehörden unter Bezugnahme auf das rechtskräftige Berufungsurteil des nämlichen Gerichts vom 10. August 2020 (Az.: IV Ka 1978/19) in Verbindung mit dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Szczecin-Centrum vom 22. Mai 2019 (Az.: IV K 966/18) um Auslieferung des Verfolgten zum Zweck der Vollstreckung eines Strafrestes von acht Monaten und sieben Tagen aus einer ursprünglich erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die wegen Schlägerei und Körperverletzung unter Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes gemäß Art. 159 des polnischen Strafgesetzbuchs in Tateinheit mit Art. 158 § 1 und in Verbindung mit Art. 11 § 2 desselben Gesetzes verhängt worden war.

Nach der deutschen Übersetzung der Sachverhaltsdarstellung in dem Europäischen Haftbefehl liegt dem Urteil des Bezirksgerichts Szczecin vom 10. August 2020 folgendes Tatgeschehen zugrunde:

Der Verfolgte schlug am 19. Mai 2018 in („Ort 01“) in der („Straße 01“) gemeinschaftlich und in Absprache mit weiteren Personen („Name 02“), („Name 03“) und („Name 04“) zusammen und setzte sie dadurch einer unmittelbaren Gefahr des Eintritts einer Folge nach Art. 157 § 1 des polnischen Strafgesetzbuchs aus, indem er sie mit Fäusten und Beinen auf den Kopf und den Körper schlug. Durch Verwendung eines harten, stumpfkantigen, gefährlichen Gegenstands verursachte der Verfolgte gemeinschaftlich mit einer weiteren, unbekannt gebliebenen männlichen Person, die ebenfalls einen gefährlichen Gegenstand, und zwar einen Wasserzähler, verwendete, bei dem Geschädigten („Name 02“) Verletzungen im linken okzipitalen Bereich hinter dem rechten Ohr und im parietalen Bereich, die mit chirurgischen Nähten versorgt werden mussten. Infolge dessen erlitt der Geschädigte Verletzungen der Weichteile des Kopfes und für die Dauer von bis zu sieben Tagen eine Gesundheitsschädigung. Ein weiterer, unbekannt gebliebener Mittäter verursachte durch Verwendung eines gefährlichen Gegenstands bei („Name 03“) Verletzungen in Form einer Platzwunde der ulnaren Fläche des linken Unterarms im Handwurzelbereich und eine distale Ulnafraktur mit einer leichten Dislozierung der Knochenfragmente. Diese Verletzungen hatten eine Beeinträchtigung der Funktion der Körperorgane für die Dauer von mehr als sieben Tagen zur Folge.

2. Der Verfolgte wurde am 05. August 2024 an seiner Wohnanschrift in der („Straße 02“) in („Ort 02“) vorläufig festgenommen. Bei seiner haftrichterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Nauen am selben Tag (Az.: 31 Gs 8/24) gab er an, zwar zu wissen, dass er irgendwann eine Strafe in Polen antreten solle, aber keine Ladung zum Strafantritt erhalten zu haben. Er führe in Deutschland zusammen mit einem Geschäftspartner ein selbstständiges Unternehmen, sein Partner spreche kein Deutsch, sodass er die Angelegenheiten, für die Sprachkenntnisse erforderlich seien, besorge. Wenn er ausgeliefert werde, werde die Firma „kaputt gehen“. Mit seiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren erklärte sich der Verfolgte nach Belehrung und in Anwesenheit seines Beistands und eines Dolmetschers für die polnische Sprache nicht einverstanden, auf den Grundsatz der Spezialität verzichtete er nicht.

Das Amtsgericht Nauen erließ am 05. August 2024 eine Festhalteanordnung und der Senat am 14. August 2024 einen Auslieferungshaftbefehl, aufgrund dessen der Verfolgte in der Justizvollzugsanstalt („Ort 03“) inhaftiert ist.

Zu dem Europäischen Haftbefehl und dem damit verbundenen Auslieferungsersuchen sowie zur beabsichtigten Bewilligung der Auslieferung durch die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist der Verfolgte nochmals am 9. September 2024 gemäß §§ 28, 79 Abs. 2 S. 3 IRG vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel richterlich vernommen worden. Hierbei hat er sich - wie bereits im Rahmen seiner am 5. August 2024 vor dem Amtsgericht Nauen stattgefundenen richterlichen Vernehmung - nicht mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt, so dass der Senat über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden hat.

3. Im Falle der Zulässigkeit der Auslieferung beabsichtigt der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg als Bewilligungsbehörde, die Übergabe des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zu bewilligen und keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen.

Hierzu ist der Verfolgte bei der vorgenannten richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel am 9. September 2024 gemäß § 79 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 IRG angehört worden. Insbesondere wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu dem Wortlaut der nachfolgenden Absichtserklärung der Bewilligungsbehörde Stellung zu nehmen:

„Hinsichtlich der begehrten Auslieferung des Verfolgten nach Polen auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Szczecin vom 29. April 2024 (III Kop 72/24) zum Zwecke der Vollstreckung einer Reststrafe von acht Monaten und sieben Tagen der durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Szczecin-Centrum in Szczecin vom 22. Mai 2019 (IV K 966/18) in Verbindung mit dem Urteil des Bezirksgerichts Szczecin vom 10. August 2020 (IV Ka 1978/19) erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten beabsichtigt der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG nicht geltend zu machen.

Die in § 83b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 IRG im Einzelnen aufgeführten Bewilligungshindernisse, die einer Auslieferung entgegenstehen würden, liegen bei dem Verfolgten nicht vor. Insbesondere ist die dem Verfolgten von den polnischen Behörden zur Last gelegte Tat in Polen begangen worden und hat mithin ausschließlich Auslandsbezug.

Auch liegen keine Gründe für die Ablehnung der Bewilligung nach § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG vor. Danach kann die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgelehnt werden, wenn sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt.

Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob der Verfolgte über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt. Zwar erklärte er bei seiner richterlichen Vernehmung am 5. August 2024 vor dem Amtsgericht Nauen, dass er einen festen Wohnsitz in („Ort 02“) habe und seit seinem 18. Lebensjahr in Deutschland lebe. In Polen habe er keine Anschrift (BI. 140 d. A.). Ausweislich des Europäischen Haftbefehls verfügt der Verfolgte indes auch über eine Wohnanschrift in („Ort 01“). Ferner haben die Ermittlungen des Landeskriminalamtes ergeben, dass der Verfolgte zwar seit 2008 in Deutschland melderechtlich erfasst ist, allerdings mit mehreren Unterbrechungen. Nach der Auskunft aus dem Melderegister (BI. 118 d. A.) war der Verfolgte von Mai 2008 bis August 2009, von Oktober 2009 bis Oktober 2016 und von November 2019 bis März 2023 in („Ort 04“) gemeldet, wobei der Zuzug jeweils aus Polen erfolgte, was dafürspricht, dass sich der Verfolgte in den dazwischenliegenden Zeiträumen in Polen aufhielt. Seit 20. März 2023 ist er in („Ort 02“) gemeldet.

Er gab ferner an, selbständig zu sein und mit einem Partner eine Fensterbaufirma zu haben, wobei er die Angelegenheiten besorge, die mit Sprachkenntnissen zusammenhängen. Tatsächlich ist er als Angestellter im Gewerbebetrieb des („Name 05“) tätig, den dieser unter der Meldeanschrift des Verfolgten seit Oktober 2021 im Bereich Verkauf und Einbau von Fertigbauteilen, Service Fenster und Aufmaß führt (BI. 100, 105 d. A.). Für den Verfolgten selbst ist kein Gewerbe angemeldet (BI. 103 d. A.).

Auch wenn der Verfolgte seit nunmehr [fast] fünf Jahren in Deutschland gemeldet ist, ist angesichts der vorherigen Unterbrechungen seines Aufenthaltes nicht davon auszugehen, dass er dauerhaft Bindungen begründet hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Nr. 6 RbEuHb ergeben. Dagegen spricht auch, dass er über keine familiären Beziehungen in Deutschland verfügt. Wo die von ihm erwähnte Freundin wohnt, hat er nicht angegeben. Hinweise für einen gemeinsamen Wohnsitz haben sich bei den polizeilichen Ermittlungen nicht ergeben (BI. 115 d. A.).

Aber selbst wenn man annehmen mag, dass der Verfolgte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann er sich nicht auf ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einer Strafvollstreckung im Inland berufen.

aa) Maßgeblich für diese Entscheidung ist es, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden (vgl. EuGH NJW 2011, 285, 286; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107, 108 und Beschluss vom 07.12.2010, 1 AK 50/10 - zit. nach Juris; OLG Köln, Beschluss vom 31.08.2009, 6 AuslA 41/09 -, juris). Der Strafvollzug müsste also der Aufgabe, den Verfolgten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (vgl. dazu § 2 Satz 1 StVollzG), besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im ersuchenden Staat. Insoweit ist über den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland hinaus von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten in Deutschland verfestigt sind. Hierbei ist zu bedenken, dass bei drohender Strafvollstreckung im Herkunftsland - wie hier - die Bindungen an Deutschland besonderer Ausprägung bedürfen, um ein Bewilligungshindernis zu begründen (vgl. KG, Beschluss vom 23.03.2012, (4) AuslA 1252/09 (38/10) juris). Dabei ist anzunehmen, dass im Falle einer Vollstreckung im Herkunftsstaat von vornherein keine der Resozialisierung entgegenstehenden sprachlichen und kulturellen Probleme bestehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 31.08.2009, 6 AuslA 41/09 juris; OLG Karlsruhe a.a.O.). Vor allem ist wie bei jeder Auslieferungsentscheidung der Grundsatz des § 79 Abs. 1 IRG zu beachten, wonach eine zulässige Auslieferung nach dem aus der Vorschrift zweifelsfrei ersichtlichen gesetzgeberischen Willen im Regelfall auch zu bewilligen ist.

bb) Unter Beachtung der vorstehend dargestellten Maßstäbe ist anzunehmen, dass die bestehenden Bindungen des Verfolgten im Bundesgebiet nicht geeignet sind, die Resozialisierungschancen im Falle einer Inlandsvollstreckung zu erhöhen. Der Verfolgte würde im Falle der Auslieferung die Strafe in seinem Herkunftsland verbüßen. Die kulturellen und rechtlichen Gegebenheiten in Polen sind ihm geläufig, da er mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut ist. Seine derzeitigen persönlichen und familiären Bindungen führen demgegenüber zu keiner anderen Beurteilung. Zwar mag er sich seit längerer Zeit in Deutschland aufhalten. Einen dauerhaften festen Wohnsitz hat der Verfolgte hier indes nicht begründet. Vielmehr hat er in den vergangenen Jahren teilweise für längere Zeit in Polen gelebt, wobei er während seines letzten Aufenthaltes dort von Oktober 2016 bis November 2019 die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Tat begangen hat.

Die maximal seit Eintragung des Gewerbes für seinen Arbeitgeber („Name 05“) im Oktober 2021 bestehenden beruflichen Bindungen begründen ebenfalls kein schutzwürdiges Interesse an einer Strafvollstreckung im Inland. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Strafvollzug in seinem Herkunftsland die Resozialisierung durch negative Auswirkungen auf die persönliche und familiäre Situation erschweren würde.

Bei dieser Sachlage führt auch der Umstand, dass der Verfolgte sich nach eigenen Angaben und nach Einschätzung des Ermittlungsrichters, der ihn vernommen hat (BI. 77 d. A.), gut auf Deutsch verständigen kann, was eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seiner Straftat im Strafvollzug ermöglichen könnte, zu keiner anderen Bewertung.

Nach alledem liegen aus Sicht der Bewilligungsbehörde nach Abwägung aller für und gegen den Verfolgten sprechenden Umstände keine Gründe vor, die einer Übergabe des Verfolgten an die polnischen Behörden zum Zwecke der Strafvollstreckung entgegenstehen.

Es steht dem Verfolgten frei, zu dieser Entschließung zu Protokoll Stellung zu nehmen. Für eine mögliche schriftliche Stellungnahme gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg wird eine Frist von einer Woche gesetzt.“

Einwände gegen die vorgenannte Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft hat der Verfolgte nicht vorgebracht.

4. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 17. September 2024 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an Polen zur Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe von acht Monaten und sieben Tagen (aus ursprünglich einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe) wegen der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Szczecin vom 29. April 2024 (III Kop 72/24) näher bezeichneten rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Szczecin-Centrum in Szczecin vom 22. Mai 2019 (IV K 966/18) für zulässig zu erklären, der seitens des Generalstaatsanwalts beabsichtigten Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten an Polen zur Strafvollstreckung - unter Spezialitätsvorbehalt – zuzustimmen sowie die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.

Dem Verfolgten ist über seinen Beistand der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft bekannt gegeben worden.

II.

Der Senat entscheidet entsprechend den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg; die gesetzlichen Voraussetzungen für die erstrebten Anordnungen liegen vor.

1.

Die Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nach dem durch das EuHbG vom 20. Juli 2006 umgesetzten Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie nach den maßgeblichen Bestimmungen des Achten Teils des IRG nicht unzulässig; Gründe, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

a) Die Auslieferungsfähigkeit ist nach den §§ 3, 81 Nr. 2 IRG gegeben. Die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten sind auch nach deutschem Recht strafbar, namentlich als gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 StGB). Zudem übersteigt das Maß der zu vollstreckenden Freiheitsstrafen das in § 81 Nr. 2 IRG genannte Mindestmaß von vier Monaten; die Strafvollstreckung verjährt in Polen nicht vor dem 12. Juli 2037.

Der übermittelte Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts Szczecin vom 29. April 2024 (Az.: III Kop 72/24) enthält die nach § 83a Abs. 1 Nrn. 1-6 IRG erforderlichen Angaben. Er gibt die Identität des Verfolgten an, enthält die Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde, nennt die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen sowie die verhängte Strafe und beschreibt die Umstände, unter denen die Tat begangen wurde, mit Angaben zu Tatzeit, Tatort und Tatmodalitäten ausreichend.

b) Der Zulässigkeit der Auslieferung steht – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2024 zutreffend ausführt – insbesondere nicht entgegen, dass der Verfolgte ausweislich der Angaben in dem Europäischen Haftbefehl zwar zu der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Szczecin-Centrum, nicht aber zu der Berufungshauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Szczecin persönlich anwesend war.

Zwar kommt es für die Frage einer Abwesenheitsverurteilung auf die letzte Hauptverhandlung an, sonach auf diejenige vor dem Bezirksgericht Szczecin (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-397/22). In dieser Verhandlung war der Verfolgte nicht anwesend und war auch nicht gemäß § 83 Abs. 2 Ziff. 1 IRG persönlich zu ihr geladen worden, sodass § 83 Abs. 2 Ziff. 1 IRG nicht greift. Allerdings liegt ein Ausnahmefall nach § 83 Abs. 2 Ziff. 2 IRG vor. Nach dieser Vorschrift ist die Auslieferung trotz Abwesenheit des Verfolgten in der Hauptverhandlung, die zu der dem Ersuchen zugrunde liegenden gerichtlichen Entscheidung geführt hat, zulässig, wenn der Verfolgte in Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat.

So liegt der Fall hier. Der Verfolgte wusste um das gegen ihn gerichtete Verfahren, denn er war in der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend gewesen. Dem Europäischen Haftbefehl ist darüber hinaus zu entnehmen, dass er selbst gegen das Urteil des Amtsgerichts Szczecin-Centrum Berufung eingelegt hatte. Auf dieses Rechtsmittel des Verfolgten hin hat das Bezirksgericht Szczecin das erstinstanzliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch teilweise abgeändert, nämlich die Pflicht des Verfolgten zur Schadenswiedergutmachung entfallen lassen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufrechterhalten. Flucht im Sinne des § 83 Abs. 2 Ziff. 2 IRG ist auch dann zu bejahen, wenn der Verfolgte, der selbst Berufung eingelegt und daher von dem Verfahren Kenntnis hat, die Nachricht von dem Hauptverhandlungstermin nicht abholt, sondern sich versteckt hält (vgl. KG, Beschluss vom 27. Juli 2017 – (4) 151 AuslA 87/17 (101/17) – Rz. 15, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. August 2017 – Ausl 301 AR 61/17 – Rz. 9, juris). Nach der von der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg eingeholten ergänzenden Auskunft der polnischen Justizbehörden hat der Verfolgte die Benachrichtigung über den Termin zur Berufungshauptverhandlung nicht in Empfang genommen, obwohl sie an diejenige Anschrift übersandt worden war, die von ihm nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt benannt worden war (BI. 47R d. A.). Über seine Pflicht, der verfahrensführenden Behörde jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes mitzuteilen, sowie über die Konsequenzen eines Verstoßes gegen diese Pflicht war er ausweislich des Europäischen Haftbefehls belehrt worden. Schließlich hat ein Verteidiger an der Berufungshauptverhandlung teilgenommen, sodass die Abwesenheit des Verfolgten bei dieser Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 Ziff. 2 IRG kein Zulässigkeitshindernis begründet.

2.

a) Hinsichtlich der avisierten Bewilligung der Auslieferung durch die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshof vom 24. November 2020 (Az. C-510/19) zum Begriff der „vollstreckenden Justizbehörde" nach Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) und der dadurch bedingten europarechtskonformen Auslegung von § 79 Abs. 2 IRG eine vollinhaltliche Überprüfung und Bestätigung durch den Senat veranlasst.

b) Die beabsichtigte Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist nach vollinhaltlicher Prüfung durch den Senat zu bestätigen.

aa) Die in § 83b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 IRG im Einzelnen aufgeführten Bewilligungshindernisse, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten, liegen beim Verfolgten nicht vor. Die dem Verfolgten von den polnischen Behörden zur Last gelegten Taten sind in Polen begangen worden und haben ausschließlich Auslandsbezug.

bb) Die im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel am 9. September 2024 angekündigte Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, insbesondere kein Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 2 Nr. 2 geltend zu machen, ist auf der Grundlage eines rechtsfehlerfrei ermittelten vollständigen Sachverhalts ermessensfehlerfrei getroffen worden ist. Bei dieser Überprüfung ist zu beachten, dass nach § 79 Abs. 1 IRG grundsätzlich eine Pflicht zur Bewilligung zulässiger Auslieferungsersuchen besteht und der Bewilligungsbehörde bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen ein weites Ermessen eingeräumt ist (ausf. bereits Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010, (1) 53 AuslA 52/10 (26/10); siehe auch OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376; KG, Beschluss vom 23. März 2010, (4) AuslA 1252/09 (38/10); KG, Beschluss vom 30. November 2009, (4) AuslA 247/08 (78/08), jew. zit. nach juris). Unter Berücksichtigung dessen hat die Generalstaatsanwaltschaft ohne Rechtsfehler das Vorliegen eines überwiegenden schutzwürdigen Interesses des Verfolgten an einer Vollstreckung der Strafe im Inland verneint.

Insbesondere sind Gründe für die Ablehnung der Bewilligung nach § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG nicht ersichtlich. Ein überwiegendes, zu schützendes Interesse an einer Strafvollstreckung im Inland ist nicht zu erkennen. Eine hinreichende soziale Verwurzelung des Verfolgten in Deutschland ist nicht gegeben.

Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob der Verfolgte über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt, da er nach den Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg nach verschiedenen Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland immer wieder für längere Zeiträume nach Polen zurückgekehrt ist. Der Europäische Gerichtshof geht von einem gesicherten gewöhnlichen Aufenthalt erst ab einer Dauer von fünf Jahren aus (vgl. EuGH, Urteil vom 05.September 2012, C-42/11 - Lopes da Silva Jorge - NJW 2013, 141; EuGH, Urteil vom 06. Oktober 2009, C-123/08 - Wolzenburg - NJW 2010, 283; siehe auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Mai 2016 , 2 Ausl A 202/15, in NStZ-RR 2016, 352 ff.), dieser Zeitraum ist noch nicht erreicht.

Aber selbst wenn man annehmen mag, dass der Verfolgte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann er sich – wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2024 zutreffend ausgeführt hat – nicht auf ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einer Strafvollstreckung im Inland berufen.

Denn der gewöhnliche Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland genügt allein als Voraussetzung für die Geltendmachung des fakultativen Ablehnungsgrundes nicht. Für die Ermessensausübung ist – auch unter Beachtung des Gesichtspunkts des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2007, 2567, 2569) und der Gewährleistungen des Art. 8 MRK - von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten in Deutschland verfestigt sind (vgl. BT-Drucks 16/2015, S. 15). Hierbei ist zu bedenken, dass die Bindungen an Deutschland bei drohender Strafvollstreckung im Heimatstaat des Verfolgten besonderer Ausprägung bedürfen (siehe bereits Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010, (1) 53 AuslA 52/10 (26/10); vgl. auch Schmidt StraFo 2007, 7, 10; zur Dauer des Aufenthalts vgl. insbesondere OLG Karlsruhe NJW 2007, 2567, 2569 m.w.N.). Die Bewilligungsbehörde darf beispielsweise die Situation eines nach langjährigem Aufenthalt beruflich und gesellschaftlich fest integrierten Verfolgten ohne Ermessensfehler anders beurteilen als diejenige eines Ausländers, der - und sei es auch als Freizügigkeit genießender EU-Bürger (vgl. dazu OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Stuttgart NJW 2007, 613) - mit nur geringerer sozialer und wirtschaftlicher Integration hier lebt. Entscheidungserheblich ist zudem, ob die Resozialisierungschancen des Verfolgten durch die im Falle einer Verurteilung drohende Verbüßung der Strafe im Inland erhöht werden können (vgl. EuGH NJW 2008, 3201, 3203 – Kozlowski-Urteil –, insbes. Rdnr. 45; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107, 108; KG, Beschluss vom 23. März 2010, (4) AuslA 1252/09 (38/10); KG, Beschluss vom 30. November 2009, (4) AuslA 247/08 (78/08), jew. zit. nach juris).

Dies hat der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg vorliegend zutreffend verneint. Der Verfolgte hat sich offensichtlich zu einer Zeit nach Deutschland begeben, als er mit der Strafvollstreckung in Polen rechnen musste. Dieser Umstand relativiert die Bedeutung der Bindungen des Verfolgten an Deutschland (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2008 – Ausl 3/08 – zit. n. juris). Angesichts der persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation des Verfolgten kann nicht von einer bereits bestehenden Verwurzelung des Verfolgten in Deutschland ausgegangen werden. Bei seinen richterlichen Anhörungen hatte der Verfolgte keine Angaben zu vertieften sozialen Kontakten in Deutschland, etwa zu Familienangehörigen oder Freunden machen können, hinsichtlich einer von ihm genannten Freundin konnte er nicht einmal deren Wohnsitz angeben; Hinweise auf einen gemeinsamen Wohnsitz haben sich bei den polizeilichen Ermittlungen nicht ergeben (BI. 115 d. A.).

Unter Beachtung der vorstehend dargestellten Maßstäbe ist anzunehmen, dass möglicherweise bestehenden Bindungen des Verfolgten im Bundesgebiet nicht geeignet sind, die Resozialisierungschancen im Falle einer Inlandsvollstreckung zu erhöhen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung der Strafe in Polen für den mit den dortigen Lebensverhältnissen noch gut vertrauten Verfolgten aus sonstigen Gründen eine besondere Härte darstellen könnte, liegen nicht vor (vgl. KG, Beschluss vom 23. März 2010, Az. (4) AuslA 1252/09 (38/10), zit. n. juris) und sind von ihm auch nicht geltend gemacht worden.

3.

Der Vorbehalt der Spezialitätsbindung wird zu beachten sein.

4.

Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist anzuordnen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht aus den im Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 14. August 2024 genannten Gründen fort. Weniger einschneidende Maßnahmen bieten nicht die nach § 25 Abs. 1 IRG erforderliche Gewähr, dass der Zweck der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht werden könnte. Angesichts der Höhe der zu vollstreckenden Strafen ist die Fortdauer der Auslieferungshaft erforderlich und angemessen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem bei der gegebenen Sachlage nicht entgegen.