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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.10.2024 – 10 W 26/24

10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:1014.10W26.24.00

Tenor§

Die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin vom 29. April 2024 gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2023 - 12 OH 3/20- wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin hat im Oktober 2020 ein selbständiges Beweisverfahren zum Az. 12 OH 3/20 eingeleitet, mit dem Beweis über die Geeignetheit und ordnungsgemäße Durchführung einer horizontalen Querschnittsabdichtung im Niederdruckinjektionsverfahren an einigen Innen- und Außenwänden des Kellerfußbodens des Einfamilienhauses der Klägerin („Adresse 01“) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben werden sollte. Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens war die Geeignetheit der von der Antragsgegnerin durchgeführten und unter dem 10. August 2007, 18. August 2009 und 8. November 2012 in Rechnung gestellten Abdichtungsmaßnahmen zum Schutz des Mauerwerks oberhalb des Kellerfußbodens gegen kapillaraufsteigende Feuchtigkeit, die fachgerechte Ausführung der Arbeiten durch die Antragsgegnerin sowie unter anderem die Frage, welche Maßnahmen zur fachgerechten Mangelbeseitigung, insbesondere eines ausreichenden Schutzes des über dem Kellerfußboden befindlichen Mauerwerks erforderlich seien, einschließlich Feststellung der dafür erforderlichen Kosten. Hinsichtlich der weiteren Fragen wird auf die Antragsschrift vom 25. Oktober 2017 (Bl. 9 ff.) sowie den weiteren Vortrag der Parteien Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens den Verfahrenswert mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 auf bis 60.005,20 € festgesetzt und sich dabei an den vom gerichtlich bestellten Sachverständigen geschätzten Mangelbeseitigungs- sowie Folgekosten orientiert.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts hat die Antragstellerin unter dem 23. Januar 2024 und 29. April 2024 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass im vorliegenden Fall die Kosten der Mangelbeseitigung das Interesse des Antrags der Antragstellerin nicht zutreffend abbilden würden, weil es dieser von Anfang an nicht um die Feststellung und Sicherung von Schadensersatzansprüchen im Umfang der Kosten einer fachgerechten Abdichtung des Kellerbereiches gegangen sei, sondern lediglich um die Rückzahlung des nutzlos gezahlten Werklohns sowie im Wege des Schadensersatzes der Kosten der Folgegewerke gegangen sei.

II.

a) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht Potsdam ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft, und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 S. 3 GKG eingelegt worden. Danach ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird. Nach § 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist eine Änderung des festgesetzten Streitwertes nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Das selbstständige Beweisverfahren hat vorliegend nicht mit einer rechtskraftfähigen Entscheidung geendet, sondern auf sonstige Weise, nämlich mit der Durchführung des Termins über die Anhörung des Sachverständigen am 4. Juli 2023 und Ablauf der vom Landgericht eingeräumten Schriftsatzfrist von vier Wochen. Ein selbstständiges Beweisverfahren ist ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutachtens jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der mündlichen Anhörung keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - VII ZR 200/08 -, juris, Rn.4). Die Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG hat mit dem 5. August 2023 zu laufen begonnen und ist am 5. Februar 2024 abgelaufen.

Damit war die Erhebung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 23. Januar 2024, eingegangen bei Gericht am selben Tage, fristgemäß. Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 23. Januar 2024, mit dem sie die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht beanstandet und das Gericht um Überprüfung bittet, ist als Beschwerde auszulegen.

b) In der Sache hat die Beschwerde der Antragstellerin jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich das rechtliche Interesse der Antragstellerin bei Verfahrenseinleitung auf die Kosten der Mangelbeseitigung erstreckt hat. Bei der Beweiserhebung im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens handelt es sich um einen vorgezogenen Hauptsachebeweis, sodass grundsätzlich der (beabsichtigte) Hauptsachewert maßgebend ist (Zöller-Herget ZPO 35. Aufl. § 3, Rn.16.151).

Es ist weder den von der Antragstellerin gestellten Beweisfragen noch ihrem sonstigen Vortrag zu entnehmen, dass sich ihr Interesse in der Hauptsache auf die Rückzahlung der nutzlos gezahlten Vergütung sowie von Mangelfolgeschäden im Werte von gut 10.000 € beschränkt. Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens war die Geeignetheit der von der Antragsgegnerin durchgeführten und unter dem 10. August 2007, 18. August 2009 und 8. November 2012 in Rechnung gestellten Abdichtungsmaßnahmen zum Schutz des Mauerwerks oberhalb des Kellerfußbodens gegen kapillaraufsteigende Feuchtigkeit, die fachgerechte Ausführung der Arbeiten durch die Antragsgegnerin sowie unter anderem die Frage, welche Maßnahmen zur fachgerechten Mangelbeseitigung, insbesondere eines ausreichenden Schutzes des über dem Kellerfußboden befindlichen Mauerwerks erforderlich seien, einschließlich Feststellung der dafür erforderlichen Kosten.

Sollte Gegenstand der Hauptsache allein die Rückzahlung der nutzlos aufgewendeten Vergütung sein, wie die Antragstellerin behauptet, ist weder erklärlich, dass die Antragstellerin mit der Beweisfrage zu 3. die Erklärung des Sachverständigen begehrt hat, welche Maßnahmen zur fachgerechten Mangelbeseitigung, insbesondere eines ausreichenden Schutzes des über dem Kellerfußboden befindlichen Mauerwerks vor Feuchtigkeit erforderlich sind, noch die Frage zu 4. nach den Kosten der erforderlichen und fachgerechten Mangelbeseitigung. Zudem hat die Antragstellerin selbst in der Angabe zum Streitwert der Hauptsache deren Gegenstand als „voraussichtliche Mangelbeseitigungskosten“ bezeichnet.

Da jedenfalls nach der Ansicht der Klägerin ein „trockener Keller“ von der Beklagten geschuldet war, und sie in Frage 5. ausdrücklich nach anderen gebotenen bzw. erforderlichen Maßnahmen gefragt hat, um das Mauerwerk oberhalb des Kellerfußbodens ausreichend vor kapillaraufsteigender Feuchtigkeit zu schützen, waren in die Berechnung der Mangelbeseitigungskosten auch die vom Sachverständigen veranschlagten Kosten der vertikalen Abdichtung i.H.v. 40.000 € einzustellen, mag es sich dabei auch um Sowiesokosten oder nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen handeln (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Mai 2024 - 19 W 20/24 - juris, Rn.12,13).

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.