Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.10.2024 – 7 W 67/24
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:1022.7W67.24.00
Tenor§
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Oktober 2024 abgeändert:
Dem Beklagten ist eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 7 U 215/20 - vom 26. Juni 2024, das durch den Beschluss vom 12. August 2024 berichtigt worden ist, zu erteilen, und zwar beschränkt auf Nr. 4 der Entscheidungsformel.
Gründe§
Die Beschwerde ist begründet.
Der Beklagte kann die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des ergangenen Berufungsurteils verlangen (§ 733 ZPO).
Er hat ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, weil sein Prozessbevollmächtigter die erste vollstreckbare Ausfertigung (vgl. die Vermerke auf Bl. 722, 747 Papierakte) nicht erhalten hat. Um dies glaubhaft zu machen, reicht die Versicherung des Prozessbevollmächtigten (Bl. 367 el. Akte) aus. Interessen des Klägers stehen dem nicht entgegen. Insbesondere muss er eine Doppelvollstreckung nicht befürchten, denn der Beklagte wird, wenn die erste vollstreckbare Ausfertigung doch noch in seinen Besitz gelangen sollte, eine der Ausfertigungen zurückgeben.
Die vollstreckbare Ausfertigung ist auf Nr. 4 der Entscheidungsformel zu beschränken. Nur insoweit ist der Kläger zu einer vollstreckbaren Leistung an den Beklagten verurteilt worden.
Generell steht die Vollstreckbarkeit eines Befreiungs- oder Freihalteanspruches nicht in Frage. Die Befreiung von einer Zahlungsverbindlichkeit ist vertretbare Handlung (§ 887 ZPO).
Diese Handlung ist auch dann vollstreckbar, wenn die Höhe der Zahlungsschuld, von der zu befreien ist, im Urteil nicht beziffert, aber auf andere Weise für das Vollstreckungsverfahren ausreichend deutlich beschrieben ist. Entgegen OLG Düsseldorf, MDR 1982, 942, stehen dazu die von Rimmelspacher, JR 1976, 89, 91 f., aufgezeigten Wege zur Verfügung. Dies gilt zumal dann, wenn - wie hier - die Höhe zukünftiger Leistungen, die der Vollstreckungsschuldner an den Drittgläubiger zur Befreiung des Vollstreckungsgläubigers zu erbringen hat, nicht der besonderen, weiteren Vereinbarung zwischen Vollstreckungsschuldner und Drittgläubiger bedarf (von Rimmelspacher als Umschuldung bezeichnet), sondern durch die Bezeichnung des Schuldverhältnisses bestimmt werden kann. Dazu reicht die genaue Beschreibung des Vertrages aus, aus dem der Drittgläubiger von dem Vollstreckungsgläubiger Zahlung verlangen wird. Das leistet das hier zu vollstreckende Urteil durch die Angaben der Art des Vertrages, der Abschlussdaten, der Vertragsnummer und der Darlehenskontonummer. Dass gewisse Unsicherheiten über den Umfang der zu vollstreckenden Handlung und über etwaige Erfüllungsleistungen des Vollstreckungsschuldners verbleiben oder entstehen können, ist eine Eigenart der Handlungsvollstreckung, die behoben werden soll, indem das Prozessgericht des ersten Rechtszuges mit der Vollstreckung betraut wird (§ 887 I ZPO), das erforderlichenfalls die Entscheidungsgründe näher ausdeuten kann, um den vollstreckbaren Inhalt des Freistellungstitels zu bestimmen.
Die Vollstreckung der Befreiungsverpflichtung des Klägers (Nr. 4 der Entscheidungsformel) steht nicht in einem Zug-um-Zug-Verhältnis zu einer Verpflichtung des Beklagten. Die Befreiung des Beklagten von den Ansprüchen der Bank aus dem Darlehensvertrag wird in Nr. 4 und Nr. 1 b bb der Entscheidungsformel identisch beschrieben sein, auch wenn nur an der einen, nicht auch an der anderen Stelle die Kontonummer berichtigt worden ist (Beschl. v. 12. Aug. 2024, Bl. 757 Papierakte). Nr. 4 der Entscheidungsformel wiederholt aber nicht die Zug-um-Zug-Leistung, die der Kläger nach Nr. 1 b bb zu erbringen hat, um gegen den Beklagten die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung vollstrecken zu können. Vielmehr spricht Nr. 4 unabhängig von dem Zug-um-Zug-Verhältnis dem Beklagten einen unbedingten, ohne weiteres vollstreckbaren Befreiungsanspruch zu. Dies ist gemäß dem Urteil das Ergebnis der gegenseitigen materiellen Berechtigungen und Verpflichtungen und des Verfahrensverhaltens der Parteien.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Eine Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren entsteht nicht. Die Kosten der Parteien sind Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 I 1 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 II, III ZPO), besteht nicht.