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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.10.2024 – 13 UF 108/24

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2024:1029.13UF108.24.00

Tenor§

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 05.06.2024 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 2.000 EUR.

Gründe§

I.

Der beschwerdeführende Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf Anfechtung der Vaterschaft für das eingangs genannte Kind.

Der Antragsteller lebte seit 2016 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der Mutter des Kindes zusammen. Weil die Zeugung eines Kindes 1 1/2 Jahre lang zunächst nicht gelang, ließ der Antragsteller Ende 2018 ein Spermiogramm erstellen, welches eine Asthenoteratozoospermie ergab.

Nach der Geburt des Kindes im Dezember 2020 erkundigte sich der Antragsteller am 31.12.2020 bei der Mutter über WhatsApp: „Bitte sei nicht böse er ist doch von mir oder ?“ Die Kindesmutter antwortete ihm daraufhin, das Kind sei von ihm.

Am 11.02.2021 erkannte der Antragsteller die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter an.

Auf sein Nachfragen teilte die Mutter des Kindes im November 2023 mit, es treffe zu, dass der Antragsteller nicht der Vater sei.

Der Antragsteller hat behauptet, im Juni 2023 sei ihm durch eine anonyme Person eine Nachricht in den Briefkasten eingeworfen worden, worin diese Person behauptet habe, ein Verhältnis mit der Mutter gehabt zu haben, aus dem das Kind entstanden sei. Am 27.10.2023 habe der Antragsteller ein weiteres Schreiben einer unbekannten Person in seinem Briefkasten gefunden, wonach ihm angeraten worden sei, unbedingt einen Vaterschaftstest zu machen. Erst durch diese Schreiben habe er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft bekommen. Er sei nicht zeugungsunfähig; es sei mit einer „Befruchtungsklinik“ durchaus möglich ein Kind zu zeugen.

Der Antragsteller hat beantragt (Bl. 2, 70 eiP AG),

festzustellen, dass der Antragsteller nicht der Vater des Kindes …, geboren am …..2020 ist.

Die Kindesmutter hat beantragt (Bl. 56, 70 eiP AG),

den Antrag zurückzuweisen.

Die Mutter meint, die Anfechtung der Vaterschaft sei nicht fristgemäß erfolgt und behauptet hierzu, das Kind sei mit Wissen und Wollen des Antragstellers mittels der sog. Bechermethode unter Vermittlung des Forums ... durch eine Samenspende eines anderen Mannes gezeugt worden. Dies habe der Antragsteller auch durch Schreiben vom 28.01.2021 und 01.03.2023 bestätigt. Der Antragsteller sei mit seinem Sohn aufgrund dessen Krankheit überfordert und wolle sich mit der Anfechtung der Vaterschaft seiner Unterhaltsverpflichtung entledigen.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt der Senat wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist (Bl. 73 ff. eiP AG) hat das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die 2-jährige Frist zur Anfechtung der Vaterschaft sei bei Antragseinreichung bereits verstrichen gewesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbingen wiederholt und vertieft. Er habe im Jahr 2020 keine ernsthaften Zweifel an seiner Vaterschaft gehabt, sondern sei bis zur Bestätigung der Mutter am 31.12.2020, er sei der Vater des Kindes, lediglich kurze Zeit skeptisch gewesen.

Nach dem Spermiogramm habe er bereits begonnen, da eigener Kinderwunsch bestanden habe, auf Koffeine größtenteils zu verzichten, sei nicht mehr in die Sauna gegangen und habe eine eher kühlere Umgebung bevorzugt und weiterhin auf Alkohol verzichtet. Er sei daher davon ausgegangen, dass seine eingeschränkte Zeugungsfähigkeit sich in eine Zeugungsfähigkeit gewandelt habe.

Der Antragsteller beantragt (Bl. 84 eiP OLG),

unter Abänderung des am 05.06.2024 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichts Zossen - Familiengericht - Az. 6 F 4/24 festzustellen, dass der Antragsteller nicht der Vater des Kindes …, geboren am …2020 ist.

Die Mutter beantragt (BL. 4 eiP OLG),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Sie habe dem Beschwerdeführer am 31.12.2020 auf seine Nachfrage bestätigt, dass er der Vater sei, weil sie sich das so gemeinsam gewünscht hätten und der Beschwerdeführer unsicher gewesen sei, ob die Mutter das auch weiterhin so mit ihm leben möchte. Ihm sei dabei aber immer bekannt gewesen, dass er nicht der biologische Vater sei und habe nicht gewollt, dass die Umstände der Zeugung nach außen getragen würden.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft wegen Verstreichens der 2-jährigen Anfechtungsfrist zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen gebietet eine abweichende Beurteilung nicht.

Für den Beginn der Anfechtungsfrist gemäß § 1600 b BGB müssen Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Abstammung zu wecken und welche die Möglichkeit einer anderweitigen Abstammung als nicht ganz fernliegend erscheinen lassen (BeckOGK/Reuß, 1.8.2024, BGB § 1600b Rn. 41 m.w.N.). Die Frist beginnt allerdings nicht vor der Geburt des Kindes und nicht bevor die Anerkennung der Vaterschaft wirksam ist (§ 1600 b Abs. 2, S. 1 BGB).

Gemessen daran war die Anfechtungsfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung im Januar 2024 bereits verstrichen.

Der Antragsteller räumt bereits selbst ein, schon bei der Geburt des Kindes Zweifel an seiner Vaterschaft gehabt zu haben. Dies ergibt sich auch aus der unstreitigen WhatsApp-Kommunikation vom 31.12.2020, wonach der Antragsteller sich ausdrücklich bei der Mutter erkundigte, ob das Kind von ihm sei. Wäre er davon überzeugt gewesen, dass er der Vater des Kindes ist, wäre zu einer solchen Rückfrage kein Anlass gewesen. Darauf, ob der Antragsteller seine Zweifel als „leicht“ oder als bloße Skepsis bezeichnet, kommt es nicht an.

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, seine Zweifel seien durch die Aussage der Mutter in der WhatsApp-Kommunikation am 31.12.2020 ausgeräumt worden, wonach er der Vater des Kindes sei. Zwar kann eine einmalig gewonnene, die Frist auslösende Erkenntnis nachträglich wieder wechseln, wenn Umstände eintreten, die die Zweifel an der Vaterschaft des rechtlichen Vaters nach dem genannten Maßstab wieder entfallen lassen, sodass auch der Fristablauf entfällt. Hierfür reicht die bloße Versicherung der Vaterschaft durch die Mutter - wie im Chatverlauf vom 31.12.2020 - ohne objektiv berechtigende Anhaltspunkte allerdings nicht (BeckOGK/Reuß, 1.8.2024, BGB § 1600b Rn. 43), wobei verbleibende Zweifel daran, ob die neuen Erkenntnisse ausreichen, um den Fristlauf wieder entfallen zu lassen, zulasten des Anfechtenden gehen (BeckOGK/Reuß, 1.8.2024, BGB § 1600b Rn. 43, beck-online). Hier sind derartige Anhaltspunkte bereits weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Im Übrigen lagen zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes auch Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung geeignet waren, Zweifel an der Abstammung zu wecken und welche die Möglichkeit einer anderweitigen Abstammung als nicht ganz fernliegend erscheinen lassen. Der Antragsteller erfuhr im Jahr 2018 von seiner eingeschränkten Zeugungsfähigkeit. Nach seinen eigenen persönlichen Angaben im Schriftsatz vom 25.03.2024 ging er davon aus, dass er „nicht zeugungsunfähig ist, sondern mit einer Befruchtungsklinik es durchaus möglich ist, ein Kind zu zeugen“. Der Antragsteller ging damit selbst davon aus, dass eine Zeugung nur mit ärztlicher Unterstützung o.ä. möglich ist. Nach seinem Vortrag hat aber eine Befruchtung weder mit einer „Befruchtungsklinik“ noch sonst mit ärztlicher Unterstützung unter seiner Beteiligung stattgefunden.

Sein neuer Vortrag, er sei davon ausgegangen, das Spermiogramm sei nur eine Momentaufnahme und dass eine Verbesserung seiner Zeugungsfähigkeit allein durch eine Änderung des Lebenswandels eintreten könne und auch eingetreten sei, ist nicht nachvollziehbar. Ausweislich des Schreibens der behandelnden Ärztin vom 26.11.2018 (Anlage 8 zur Antragsschrift) wurde empfohlen, Medikamente (Profertil o.ä. und Coenzym Q10 30-60mg) 1 x tgl. einzunehmen und nach 8 bis 12 Wochen eine Kontrolluntersuchung durchführen zu lassen. Der Antragsteller ist dieser Empfehlung mangels anderweitigen Vortrags hierzu aber nicht gefolgt. Wieso er dennoch meinte, davon ausgehen zu können, wieder uneingeschränkt zeugungsfähig zu sein, erschließt sich daher nicht.

Zwar lagen damit die Voraussetzung für den Fristbeginn bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor, die 2-jährige Anfechtungsfrist hat aber erst mit der wirksamen Anerkennung der Vaterschaft unter Zustimmung der Mutter 11.02.2021 zu laufen begonnen (§ 1600 b Abs. 2 S. 1 BGB), und endete am 10.02.2023. Der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft ist aber erst im Januar 2024 und damit nach Fristablauf beim Amtsgericht eingegangen.

Darauf, ob der Antragsteller, wie er behauptet, im Juni und im Oktober 2023 anonyme Briefe erhalten hat, aus denen sich ergibt, dass er nicht der Vater des Kindes ist, kommt es nicht an. Die Kenntnis weiterer, den Fristbeginn auslösender Tatsachen - hier durch an den Antragsteller gerichtete anonyme Briefe - lässt eine bereits begonnene Frist nicht neu beginnen (BeckOGK/Reuß, 1.8.2024, BGB § 1600b Rn. 44, beck-online).

Nach allem kann es auch dahinstehen, ob der Vortrag der Kindesmutter zutrifft und durch Vorlage der Schreiben vom 28.01.2021 und 01.03.2023 nachgewiesen ist, dass das Kind aufgrund einer gemeinsamen Entscheidung für eine Zeugung durch eine Samenspende entstanden ist, sodass der Antragsteller von Anfang an wusste, dass er nicht der Vater des Kindes ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 55 Abs. 2, 47 FamKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs.2 FamFG), nicht.