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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.11.2024 – 1 W 22/24

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:1113.1W22.24.00

Tenor§

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10. Mai 2024 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 25. April 2024 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

Der Kläger hat die Beklagte als Betreiberin eines sozialen Netzwerks wegen eines Datenschutzvorfalls im Jahr 2019 in Anspruch genommen.

Er hat dazu beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000 €, nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle zukünftigen Schäden zu ersetzen, die ihm durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden,

3. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise     an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

a) personenbezogene Daten des Klägers, namentlich Telefonnummer, Facebook-ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus, unbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern,

b) die Telefonnummer des Klägers auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Information darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontakt-Import-Tools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der …-Messenger-App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird,

4. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über ihn betreffende personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontakt-Import-Tools erlangt werden konnten,

Das Landgericht hat durch Urteil vom 25.4.2024 die Klage abgewiesen. Durch Beschluss der Einzelrichterin desselben Datums, der am 2.5.2024 zugestellt worden ist, hat es den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf bis 3.000 € festgesetzt.

Dagegen haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.5.2024 Beschwerde eingelegt, mit der die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von mindestens 11.000 € begehrt wird.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 27.5.2024 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das nach §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Für die Bestimmung eines höheren Streitwerts als vom Landgericht festgesetzt ist kein Raum.

Der Streitwert für den Klageantrag zu 1. ergibt sich aus dem vom Kläger benannten (Mindest-)Schadenersatzbetrag in Höhe von 1.000 €.

Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 2. die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm auch zum Ersatz aller zukünftigen aus dem streitgegenständlichen Scraping-Vorfall entstehenden Schäden verpflichtet ist, ist diesem Antrag ein eigener wirtschaftlicher Wert beizumessen. Dieser orientiert sich grundsätzlich an den klägerseitigen Vorstellungen zum Klageantrag zu 1., ist aber nur mit einem Bruchteil zu bemessen, wobei 50 % und damit ein Betrag in Höhe von 500 € sachgerecht und angemessen erscheint (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.1.2023, 4 AR 4/22, zitiert nach juris).

Der Streitwert für die Unterlassungsanträge zu 3.a) und 3.b) ist unter Berücksichtigung der nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG für die Wertfestsetzung bei nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen maßgebenden Umstände des Einzelfalls auf jeweils 500 €, insgesamt 1.000 €, festzusetzen. Dem liegt zugrunde, dass sich die Anträge im Wesentlichen auf eine Wiederholungsgefahr bezüglich nur eines Teils der klägerseits angenommenen Datenschutzverstöße der Beklagten stützen, weshalb sie wertmäßig geringer als die vermeintlich bereits erlittene Beeinträchtigung zu bemessen sind. Da zudem mit den Anträgen letztlich nur nicht vollstreckbare gesetzliche Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung aufgegriffen werden und die Daten des Klägers bereits abgegriffen und veröffentlicht worden sind, erscheint ein Gesamtstreitwert in Höhe von 1.000 € für die Anträge 3.a) und 3.b), entsprechend jeweils 500 € für jeden von ihnen, erforderlich, aber auch ausreichend, um das Klagebegehren sachangemessen abzubilden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.8.2023, 7 U 19/23, zitiert nach juris; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.7.2024, 6 W 36/24, –, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 3.5.2024, 5 U 72/23, zitiert nach juris).

Der Wert des mit dem Klageantrag Ziffer 4. geltend gemachten Auskunftsanspruchs ist schließlich mit 500 € anzusetzen. Der Wert des Auskunftsanspruchs ist nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.1.2021, III ZR 162/20, zitiert nach juris). Angesichts des Umstandes, dass der Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung nicht zwingend der Vorbereitung eines anderen Anspruches dient, erscheint hier ein Betrag in Höhe von – jedenfalls nicht mehr als – 500 € angemessen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.7.2023, 10 W 5/23, zitiert nach juris; OLG Frankfurt/Main a. a. O.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.7.2024, 8 U 21/24 zitiert nach juris; OLG Dresden, Beschluss vom 3.9.2024, 4 W 497/24, zitiert nach juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 68 Abs. 3 GKG, 33 Abs. 9 RVG.