Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.11.2024 – 13 WF 173/24
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2024:1120.13WF173.24.00
Tenor§
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 08.12.2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem ihm wegen ungebührlichen Verhaltens ein Ordnungsgeld von 200 Euro gemäß § 178 GVG auferlegt worden ist, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zwei Tage Ordnungshaft.
Im Sitzungsvermerk vom 08.12.2023 (Bl. 2 des Ordnungsgeldbandes) ist folgendes vermerkt:
"... Der Kindesvater wird darauf hingewiesen, dass er die Bedürfnisse des Kindes in den Mittelpunkt seines Handelns zu stellen hat. Darauf hin gab der Kindesvater eine Erklärung ab. Frau Rechtsanwältin … erklärte, der Kindesvater hat soeben gesagt: "Hat hier einer eine Meise?" Der Kindesvater stellt dies in Abrede.
Die Anhörung wurde sodann kurzzeitig unterbrochen und sodann in Anwesenheit der selben Verfahrensbeteiligten fortgesetzt.
Bei Wiederaufruf der Sache stellt das Gericht fest, dass der Kindesvater das Gericht verlassen hat.
...
Beschlossen und verkündet:
Gegen den Antragsteller wird gem. § 178 GVG ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, 2 Tage Ordnungshaft wegen ungebührlichen Verhaltens festgesetzt.
Gründe§
Im Rahmen der Erörterungen hat der Antragsteller auf einen Vorhalt der Vorsitzenden gesagt: "Hat hier einer eine Meise?". Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des ungebührlichen Verhaltens im Sinne des § 178 GVG.
..."
Gegen den ihm am 24.02.2024 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am Montag, den 04.03.2024 eine als Widerspruch bezeichnete Beschwerde eingelegt und erklärt, der Spruch "hat hier einer eine Meise" sei auf seine Person bezogen gewesen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gem. § 181 GVG fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes lagen vor.
Die Förmlichkeiten des § 182 GVG - Protokollierung des maßgeblichen Sachverhalts und des in der Sitzung verkündeten Beschlusses samt Begründung - sind beachtet worden.
Die Auffassung des zuständigen Richterin, das Verhalten des Antragstellers stelle eine Ungebühr im Sinne von § 178 GVG dar, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Vorschrift des § 178 GVG verfolgt überwiegend praktische Zwecke. Unter Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG ist ein nicht auf die Verfahrensförderung angelegtes Verhalten zu verstehen, das geeignet ist, dem Gericht die Wahrnehmung seiner Rechtsprechungsaufgaben erheblich zu erschweren oder gar unmöglich zu machen und die Ordnung der Gerichtsverhandlung zu stören (vgl. schon BayObLGSt 30, 52; OLG Schleswig SchlHA 2002, 148; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 116; Zöller/Lückemann, ZPO, 35. Auflage 2024, § 178 GVG, Rn. 2). Dazu gehört zunächst jede Störung des gesetzmäßigen Ablaufs der Verhandlung durch Nichtbeachtung der gesetzlichen Ordnungsvorschriften. Auch ein Verhalten, das den Verfahrensbeteiligten die Wahrnehmung ihrer Rechte unmöglich macht oder auch nur erschwert, zählt hierzu. Darüber hinaus erfordert die Wahrheitsfindung eine Verhandlungsatmosphäre, in der in Ruhe, Sachlichkeit und gegenseitiger Toleranz der Prozessstoff erörtert und Zeugen und Sachverständige angehört werden. Dazu gehört, dass alle Beteiligten in gegenseitiger Achtung agieren und die Prozessleitungsbefugnis des Gerichts bzw. dessen Vorsitzenden akzeptieren und dessen Anordnungen nachkommen. Äußerungen, die geeignet sind, eine Person herabzusetzen und das Prozessklima zu verschärfen, muss das Gericht mit Entschiedenheit begegnen. Zur Ungebühr zählen weiter auch Angriffe auf die Ehre und Würde des Gerichts (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. April 2001 – 2 Ws 142/01 –, Rn. 1).
b) An diesen Maßstäben gemessen kann das Verhalten des Antragstellers nach den im Protokoll enthaltenen Feststellungen, von deren Richtigkeit der Senat auch in Anbetracht der abweichenden Darstellung des Betroffenen ausgeht, als Ungebühr bewertet werden.
Mit seiner Äußerung: "Hat hier einer eine Meise?" auf einen gerichtlichen Hinweis hat der Antragsteller die zuständige Richterin herabgewürdigt. Seiner mit der Beschwerde vorgebrachten Einlassung, er habe sich damit selbst gemeint, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn sie passt sprachlich nicht zu einer Selbstbezichtigung auf einen gerichtlichen Hinweis. Überdies liegt es - so wie es auch die Antragsgegnervertreterin und die Verfahrensbeiständin verstanden haben - nahe, dass der Antragsteller, der sich seinem Beschwerdevorbringen zufolge unverstanden und in seinen Ausführungen zu Unrecht unterbrochen gefühlt hat, mit dieser provozierenden Äußerung seinem Unmut über die als unfair empfundene Behandlung in Richtung der Richterin Luft gemacht hat.
Das Verhalten des Antragstellers war geeignet, die Autorität der Richterin zu beschädigen. Die Bemerkung war nicht nur unangebracht, sondern ehrverletzend. Da der Vorgang sich während laufender Verhandlung und in Anwesenheit der weiteren Beteiligten ereignete, bestand genügender Anlass, die Verhängung eines Ordnungsmittels in Betracht zu ziehen.
c) Unschädlich ist im vorliegenden Fall, dass dem Antragsteller vor der Verhängung des Ordnungsgeldes kein rechtliches Gehör gewährt worden ist, denn er hat die Möglichkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs selbst vereitelt. Nach dem im Sitzungsvermerk festgehaltenen Geschehensablauf hat die Richterin die Verhandlung nach dem ungebührlichen Verhalten des Antragstellers zunächst unterbrochen. Nach dem Wiedereintritt in die Verhandlung war seine Anhörung vor der Entscheidung über die Festsetzung des Ordnungsmittels nicht mehr möglich, weil er die Sitzung zwischenzeitlich verlassen hatte. In solchen Fällen braucht das Gericht weitere Gelegenheit zur Stellungnahme nicht zu geben (OLG Rostock, Beschluss vom 19. Juli 2005 – 3 W 53/05 –, Rn. 3).
d) Auch die Wahl des Ordnungsmittels begegnet keinen Bedenken. Ausgehend von dem durch § 178 Abs. 1 GVG vorgegebenen Rahmen ist das Ordnungsgeld der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dass es im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers unangemessen hoch wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.