Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.11.2024 – 2 Ws 143/24 (S)
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:1121.2WS143.24S.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) vom 4. September 2024 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten in diesem entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe§
I.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat den Betroffenen am 26. März 2018 unter anderem wegen räuberischen Diebstahls und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Zum Zeitpunkt der Taten habe der Betroffene an einer paranoiden Schizophrenie gelitten, aufgrund derer seine Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Zudem betreibe er fortgesetzten Drogen- und Alkoholmissbrauch, der bei fehlender Krankheitseinsicht psychosefördernd sei.
Mit Beschluss vom 22. März 2021 hat das Landgericht Frankfurt (Oder) die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt.
Ab dem 2. Mai 2022 fiel der Betroffene wiederholt durch Konsum von Betäubungsmitteln und Verstößen gegen Weisungen auf und verweigerte zunehmend die Einnahme seiner Medikamente sowie Drogenscreenings und Alkoholschnelltests. Zudem fiel der Betroffene mehrfach mit provozierendem und verbal-aggressivem Bedrohungsverhalten gegenüber Mitarbeitern der Einrichtung auf. Deshalb ordnete das Landgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 6. Juni 2024 die Invollzugsetzung der Unterbringung für die Dauer von drei Monaten an.
Mit Beschluss vom 4. September 2024 ordnete das Landgericht deren Verlängerung um drei Monate auf insgesamt sechs Monate an. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Betroffene in der Krisenintervention freundlich, ruhig und umgänglich verhalte. Er nehme Gespräche in der Therapie und in der Suchttherapie ohne Fehlzeiten wahr und zeige sich im Allgemeinen sehr zugewandt. Allerdings bestehe bei dem Betroffenen weiterhin Abstinenzunfähigkeit. Ohne weitere Stabilisierung und insbesondere bei einer sofortigen Rückkehr in seine bisherige Wohneinrichtung sei ein Rückfall in altes Suchtverhalten zu erwarten. Eine sofortige Entlassung aus der schützenden und unterstützenden Umgebung des Maßregelvollzugs sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht verantwortbar, zumal ein belastbarer sozialer Empfangsraum erst noch geschaffen werden müsse.
Gegen den Fortsetzungsbeschluss hat der Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt. Unter dem 24. Oktober 2024 hat die Klinik mitgeteilt, dass bei den Betroffenen weiterhin eine ungünstige Prognose bestünde und er seit der Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme weder Therapie noch Veränderungsmotivation habe erkennen lassen. Ein weiterer Aufenthalt in der Klinik sei deshalb nicht zielführend und wirke sich vor allem nicht prognosebegünstigend aus.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Kriseninterventionsverlängerungsbeschlusses.
Zwar ist bei dem Betroffenen eine akute Verschlechterung seines Zustandes im Sinne des § 67 h StGB eingetreten. Auch war die erstmalige Anordnung der Krisenintervention erforderlich zur Vermeidung eines Widerrufs der Aussetzung der Unterbringung. Allerdings muss die Krisenintervention überhaupt geeignet sein, den Widerruf zu vermeiden. Ist von vornherein abzusehen, dass mit einer befristeten Wiederinvollzugsetzung der Zustandsverschlechterung nicht hinreichend begegnet werden kann, so scheidet die Anwendung des § 67 h Abs. 1 StGB aus (vgl. Peglau in Leipziger Kommentar, StGB, 13. Aufl., § 67 h Rn.16). Letzteres ist hier der Fall.
Unter dem 24. Oktober 2024 hat die Klinik mitgeteilt, dass bei dem Betroffenen weiterhin eine ungünstige Prognose bestünde und er weder Therapie noch Veränderungsmotivation erkennen lasse. Ein weiterer Aufenthalt in der Klinik sei deshalb nicht zielführend und wirke sich vor allem nicht prognosebegünstigend aus. Damit besteht keine hinreichend konkrete Aussicht mehr, den Zweck der Intervention zu erreichen (vgl. dazu Fischer, StGB, 71. Aufl., § 67 h Rn. 8). Im Übrigen stellt allein die bloße Suche nach einem geeigneten sozialen Empfangsraum keinen hinreichenden Grund für eine Verlängerung der Krisenintervention dar, wenn sie keinen therapeutischen Fortschritt erwarten lässt (OLG München, Beschluss vom 21. November 2013, Az.: 1 Ws 951/13, zitiert nach juris). Das ist hier, soweit ersichtlich, nicht der Fall.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.