Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.12.2024 – 3 W 131/24
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:1202.3W131.24.00
Tenor§
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 22.07.2024, Az. 40 VI 93/24, wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 40.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Beteiligten sind die einzigen Abkömmlinge der zum Zeitpunkt ihres Todes verwitweten Erblasserin.
Mit Antrag vom 22.02.2024 hat die Beteiligte zu 2 die Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge beantragt, der die beiden Beteiligten zu Erben zu je 1/2 ausweisen soll.
Das Amtsgericht Luckenwalde hat durch die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 22.07.2024 die zur Begründung des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, der geltend macht, ihm sei die Existenz eines Testaments bekannt, mit welchem er zum Erben des Grundstücks E… … eingesetzt und der Rest der Erbmasse seiner Schwester zugesprochen worden sei. Dies könne er eidesstattlich versichern. Da ihm der Zutritt zum Wohnhaus der Erblasserin verwehrt werde, könne er nicht ausschließen, dass sich das Testament noch dort befinde. Bei der Suche nach dem Testament sei von seiner Familie niemand beteiligt worden.
Mit richterlichem Beschluss vom 09.10.2024 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar könnten Errichtung, Form und Inhalt eines nicht mehr vorhandenen Testaments auch mit anderen Beweismitteln als durch Vorlage der entsprechenden Urkunde bewiesen werden. An den Nachweis seien aber strenge Anforderungen zu stellen. So müssten durch andere Beweismittel die formgerechte Errichtung sowie der Gesamtinhalt der letztwilligen Verfügung in vergleichbar zuverlässiger Weise nachgewiesen werden wie mit der Originalurkunde. Diesen Nachweis habe der Beschwerdeführer nicht erbracht. Er behaupte lediglich, die Erblasserin habe ihm gegenüber immer wieder geäußert, es sei ein Testament vorhanden. Die von ihm nur angebotene eidesstattliche Versicherung könne den strengen Nachweisanforderungen nicht genügen. Denn er trage keinerlei Umstände zu der angeblichen Errichtung des Testaments vor. Demgegenüber habe die Beschwerdegegnerin vorgetragen, bei der Durchsicht der Unterlagen der Erblasserin kein Testament vorgefunden zu haben.
II.
Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Das Amtsgericht hat die zur Begründung des Antrags auf Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen nach gesetzlicher Erbfolge zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer hat den Nachweis nicht erbracht, dass die Erblasserin ein Testament errichtet hat.
Die materielle Feststellungslast für das Vorliegen einer letztwilligen Verfügung und deren wirksame Errichtung trägt derjenige, der aus dieser eine erbrechtliche Position ableiten will (OLG Frankfurt, NJW-RR 2019, 781, Rn. 37; Staudinger/Herzog (2023) BGB § 2353, Rn. 242), hier also der Beschwerdeführer.
Dementsprechend hat derjenige, welcher aufgrund einer Verfügung von Todes wegen einen Erbschein beantragt, nach § 352 Abs. 3 S. 1 FamFG grundsätzlich die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Ist diese Urkunde nicht auffindbar, kommt der allgemeine Grundsatz zum Tragen, dass es die Wirksamkeit eines Testamentes nicht berührt, wenn die Urkunde ohne Wollen und Zutun des bzw. der Erblasser/s vernichtet worden oder verloren gegangen ist. In einem derartigen Fall können Errichtung und Inhalt des Testamentes gemäß § 352 Abs. 3 S. 2 FamFG mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden, wobei an den Nachweis allerdings strenge Anforderungen zu stellen sind (Senat, Beschluss vom 05.09.2019 – 3 W 79/18, Rn. 13, juris; OLG Frankfurt, a. a. O., Rn. 39; Staudinger/Herzog, a. a. O., Rn. 240 m. w. N.). Dies gilt gleichermaßen, wenn sich - wie hier - ein Erbprätendent gegen die Erteilung eines von einem anderen Erbprätendenten beantragten Erbscheins wendet.
a)
Die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte eidesstattliche Versicherung erfüllt diese strengen Anforderungen nicht.
Schon soweit der Beweis nur mit der Vernehmung von Zeugen geführt werden kann, wird verlangt, dass diese das Original gesehen und gelesen haben müssen. Zeugen, die bestätigen, dass der Erblasser ihnen gesagt habe, er habe eine bestimmte Person als Erben eingesetzt, also Zeugen vom Hörensagen, genügen nicht (Sternal/Zimmermann, 21. Aufl., FamFG, § 352 Rn. 66; Staudinger/Herzog, a. a. O., Rn. 244 m. w. N.). Denn es kann schon nicht hinreichend sicher davon ausgegangen werden, dass die Äußerungen eines Erblassers gegenüber einer angeblich von ihm bedachten Person den Tatsachen entsprochen haben. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Testatoren stets wahrheitsgemäße Angaben dazu machen, ob, in welcher Weise und mit welchem Inhalt sie eine letztwillige Verfügung errichtet haben. Auch sind verschiedenste Motive denkbar, weshalb Testierende gegenüber Dritten oder gegenüber den angeblich Bedachten Aussagen über die Regelung der Erbfolge tätigen, die nicht mit den tatsächlich getroffenen Bestimmungen übereinstimmen (OLG München, Beschluss vom 13.09.2011 - 31 WX 298/11, ZEV 2012, 43, 45). Außerdem können Zeugen vom Hörensagen auch keine Angaben zur formgerechten Errichtung machen.
Die vorgenannten Erwägungen gelten erst recht, soweit der Beschwerdeführer - wie von ihm angeboten - lediglich eidesstattlich versichern würde, die Erblasserin habe ihm gegenüber Angaben über ein von ihr errichtetes Testament gemacht, ohne dass er dies selbst jemals gesehen hätte. Insofern kann dahinstehen, ob die Vernehmung eines am Verfahrens beteiligten Erbprätendenten als Beweismittel generell nur in Verbindung mit sonstigen Beweismitteln genügen kann (so Sternal/Zimmermann, a. a. O., Rn. 66).
b)
Die von dem Beschwerdeführer angebotene eidesstattliche Versicherung ist aber auch deshalb unzureichend, weil er es für möglich hält, dass eine Testamentsurkunde in dem von der Erblasserin zuletzt bewohnten Haus vorhanden ist. Eine Beweisführung mit anderen Beweismitteln als durch Vorlage der Testamentsurkunde kommt aber nur in Betracht, wenn der Erbprätendent zunächst selbst alles in seiner Kraft Stehende getan hat, um sein behauptetes Erbrecht, so wie er es bezeugt haben will, nachzuweisen (Staudinger/Herzog, a. a. O., Rn. 234).
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Hauses Eichenhof 6 in Lüdersdorf, das die Erblasserin zuletzt bewohnt hat. Insofern ist seine Behauptung, ihm sei der Zugang zu dem Haus verwehrt worden, nicht nachvollziehbar,
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf §§ 40 Abs. 1 Nr. 1, 61 Abs. 1 GNotKG. Dabei wurde zugrunde gelegt, dass der Nachlasswert 245.000 € (2/3 Miteigentumsanteil am Grundstück E… … in L…: 160.000 €, Sparguthaben: 85.000 €) beträgt, der Beschwerdeführer sich mithin um 37.000 € gegenüber einer nur hälftigen Erbeinsetzung verbessern will.
3.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht gegeben.