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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.12.2024 – 11 VA 7/24

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:1211.11VA7.24.00

Tenor§

Der Antrag der Antragstellerin vom 19. November 2024 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert beträgt 5.000,- €

Gründe§

Die als Berufsbetreuerin tätige Antragstellerin begehrt die Einstufung ihrer Tätigkeit in die Vergütungsgruppe B. Der Antragstellerin wurde unter dem 1. September 1992 die Erlaubnis erteilt, die Berufsbezeichnung Krankenschwester zu führen. Sie verfügt daneben über eine Bescheinigung, wonach sie im Berufsfeld Heilerziehungspflege bezogen auf das Tätigkeitsfeld „betreuerisch-pflegerischer Bereich in stationären Einrichtungen für behinderte Volljährige (Wohnstätten)“ über gleichwertige Fähigkeiten mit einer Heilerziehungspflegerin verfügt.

Der Präsident des Landgerichts Cottbus hat auf Antrag der Antragstellerin vom 28. Mai 2024 durch Bescheid vom 23. Oktober 2024 gemäß § 8 Abs. 2 und 3 VBVG festgestellt, dass sich die seitens der Antragstellerin zu beanspruchende Vergütung nach der Vergütungstabelle A der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG richtet. In die Vergütungsgruppe B habe die Antragstellerin nicht eingruppiert werden können, da sie weder über eine abgeschlossene Lehre, noch über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder vergleichbare Ausbildung verfüge.

Mit Schreiben vom 19. November 2024 hat die Antragstellerin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG gestellt und hält an ihrem Begehren zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe B fest.

II.

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§§ 23, 24, 26 EGGVG) ist unbegründet.

Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Cottbus vom 23. Oktober 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat der Präsident des Landgerichts Cottbus die Einstufung der Tätigkeit der Antragstellerin in die Vergütungstabelle B mangels abgeschlossener Lehre bzw. vergleichbarer abgeschlossener Ausbildung abgelehnt. Unerheblich ist insoweit, dass er sich auf eine fehlende Hochschulausbildung bezogen hat.

Die dem beruflichen Betreuer nach § 7 VBVG zu bewilligende Vergütung bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1 VBVG nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. Die Vergütung des beruflichen Betreuers richtet sich deshalb nach Vergütungstabelle B, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG).

Erforderlich ist danach stets eine mit einem formalen Abschluss beendete Ausbildung. Dies kann bei der Antragstellerin anhand der vorgelegten Urkunden nicht festgestellt werden. Anders als die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 1 VBVG a.F. wird die Vergütung des Betreuers nicht mehr von der Art seiner Ausbildung und der Nutzbarkeit seiner Fachkenntnisse abhängig gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 – XII ZB 409/10, Rn. 12 nach juris).

1. Ausgehend hiervon genügt die vorgelegte Gleichwertigkeitsbescheinigung vom 18. April 2002 nicht als Nachweis einer abgeschlossenen Lehre oder gleichwertigen Ausbildung. Als gleichwertig wird nur ein Teilbereich der Fähigkeiten - nämlich in dem Tätigkeitsfeld der betreuerischen Pflege in Wohnstätten - bescheinigt. Bei dem Beruf der Heilerziehungspflege handelt es sich um eine zwei- bis dreijährige Ausbildung in Theorie und Praxis, die nicht nur betreuerische Leistungen in Wohnstätten umfasst (vgl. https://www.ausbildung.de/berufe/heilerziehungspfleger/# ausbildung).

2. Auch die Bescheinigung aus dem Jahr 1992 zur Führung der Berufsbezeichnung als „Krankenschwester“ stellt keinen Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung dar. Nach § 1 Abs. 1 KrPflG (Krankenpflegegesetz) vom 4. Juni 1985 bedarf das Führen der Berufsbezeichnung der Erlaubnis, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG 1985 zwar grundsätzlich das Durchlaufen der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungszeit und das Bestehen der nach maximal drei Jahren (§ 5 Abs. 1 KrPflG) erfolgenden staatlichen Prüfung zur Voraussetzung hat und damit an eine abgeschlossene Ausbildung in diesem Bereich anknüpft. Diese ist jedoch keine zwingende Voraussetzung. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 KrPflG 1985 ist beispielsweise bei fehlender Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsabschlüsse eine in das Ermessen gestellte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung möglich. Zudem musste bei Abschlüssen im Beitrittsgebiet nach Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag eine formale Anerkennung (der Gleichwertigkeit) erfolgen. Auch diese ist nicht nachgewiesen.

Bereits zur Vorgängerregelung in § 4 VBVG war für die geforderte Gleichwertigkeit Voraussetzung, dass es sich um eine Ausbildung handelte, die staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist, bei der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem durch eine Lehre vermittelten entspricht und der Ausbildungserfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist. Als Kriterien waren insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes sowie die Ausgestaltung der Abschlussprüfung maßgebend (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 – XII ZB 409/10, Rn. 13 nach juris m.w.N.). Darüber hinaus war auch die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation von Bedeutung (OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 6 mwN). Hierzu hat die Klägerin trotz gerichtlichen Hinweises keine weitergehenden Angaben gemacht, insbesondere kein Abschlusszeugnis vorgelegt.

III.

Ein Ausspruch über die Verfahrenskosten ist nicht veranlasst. Die Pflicht zur Tragung der Gerichtsgebühren folgt unmittelbar aus § 22 Abs. 1 und § 34 GNotKG i.V.m. Nr. 15301 KV-GNotKG. Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 30 S. 1 EGGVG bleibt im Streitfall bereits deshalb kein Raum, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung war. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 3 i.V.m. § 79 Abs. 1 GNotKG.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 EGGVG i.V.m. § 133 GVG fehlt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Rechtsbeschwerdegericht.