Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.01.2025 – 5 W 29/24
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0123.5W29.24.00
Tenor§
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg - Grundbuchamt - vom 14. Februar 2024, Az. M…-307-13, wird zurückgewiesen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,00 €.
Gründe§
I.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 2. Mai 2022, beim Grundbuchamt eingegangen am 5. Mai 2022, auch namens seiner Ehefrau C…V…-R… die Berichtigung des verfahrensgegenständlichen Grundbuchs hinsichtlich der in Abteilung II betreffend das Grundstück Flur …, Flurstück 49/3, für ihn und G…E… als Gesellschafter der Aufbaugesellschaft M… … GbR eingetragenen Auflassungsvormerkung wegen Wechsels im Bestand der Gesellschafter beantragt.
Nachdem der Senat die gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 13. Juli 2022 gerichtete Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 28. März 2023 zurückgewiesen und der Antragsteller die vom Grundbuchamt aufgezeigten Hindernisse nicht beseitigt hat, hat es mit Beschluss vom 14. Februar 2024 den Eintragungsantrag zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO gegen den Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamtes statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag, wenn auch aus anderen als den im angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung genannten Gründen, zu Recht zurückgewiesen.
Die vom Antragsteller begehrte Berichtigung im Bestand der Gesellschafter der für die verfahrensgegenständliche Auflassungsvormerkung eingetragenen Aufbaugesellschaft M… … GbR kommt nach Inkrafttreten des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (im Folgenden: MoPeG) nicht mehr in Betracht. Gemäß Art. 229 § 21 Abs. 2 S. 1 EGBGB findet eine Berichtigung des Grundbuchs bezüglich eines Gesellschafters seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr statt, wenn die Eintragung eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 GBO in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) unrichtig geworden ist. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Änderungsvorgang (hier: Übertragung eines Gesellschaftsanteils auf einen Dritten) vor dem Inkrafttreten des MoPeG am 1. Januar 2024 stattgefunden haben soll und der Antrag auf Berichtigung vor diesem Zeitpunkt gestellt worden war, im Grundbuch jedoch noch nicht vor dem 1. Januar 2024 vollzogen wurde (BeckOK GBO/Reetz, 55. Ed. 9.12.2024, GBO § 47 Rn. 98, beck-online). Art. 229 § 21 Abs. 4 S. 1 EGBGB, der die Anwendung von § 47 Abs. 2 GBO a.F. für Eintragungen vorsieht, wenn vor diesem Zeitpunkt eine Einigung oder Bewilligung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt wurde, greift hier weder direkt noch entsprechend ein. Eine direkte Anwendung scheidet schon deshalb aus, weil vorliegend keine Einigung oder Bewilligung erklärt worden ist. Der Antragsteller stützt seinen Eintragungsantrag auf eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 GBO. Doch auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht. Die Regelung des Art. 229 § 21 Abs. 2 EGBGB ist für den Fall von Veränderungen im Gesellschafterbestand abschließend, so dass es an einer ausfüllungsbedürftigen planungswidrigen Gesetzeslücke fehlt (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. April 2024 – 20 W 187/23 –, Rn. 17, juris, mit Verweis auf vgl. BT-Drs. 19/27635, S. 216 f.).
III.
Die Kostenfolge für das Beschwerdeverfahren ergibt sich hinsichtlich der Gerichtskosten aus dem Gesetz (Nr. 14510 Unterabschnitt 1, Abschnitt 5, Hauptabschnitt 4 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG); eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.