Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.01.2025 – 1 AR 3/24 (SA S)
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0127.1AR3.24SA.S.00
Tenor§
Das Amtsgericht Prenzlau ist das für die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 42 Abs. 3 JGG örtlich zuständige Gericht.
Gründe§
I.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), Zweigstelle Eberswalde, hat gegen den Angeklagten in vier Fällen Anklage vor dem Amtsgericht Eberswalde - Jugendrichter - erhoben. Die Anklageschriften sind dem Angeklagten in der Kriseninterventionsstelle in der …straße ..Eberswalde, zugestellt worden, wo der Angeklagte bis 27. Februar 2024, dem Tag seines Umzugs in einer Wohngruppe des Trägers … gGmbH in der P…straße .. in … T…, wohnhaft war.
Mit Beschluss vom 19. März 2024 hat die Jugendrichterin beim Amtsgericht Eberswalde die Anklagen zur Hauptverhandlung zugelassen, die Verfahren zu dem führenden Verfahren 10 Ds 122/23 (Jug) verbunden und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Jugendrichter - in Eberswalde eröffnet. Mit Beschluss vom 05. April 2024 hat das Amtsgericht Eberswalde gemäß § 42 Abs. 3 JGG die Abgabe des Verfahrens an das nunmehr zuständige Amtsgericht Prenzlau beschlossen. Das Amtsgericht Prenzlau hat mit Verfügung vom 28. Juni 2024 die Übernahme des Verfahrens mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für eine Abgabe würden nicht vorliegen, da der Angeklagte seinen Aufenthaltsort bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens gewechselt habe.
Das Amtsgericht Eberswalde hat mit Beschluss vom 5. November 2024 die Vorlage des Verfahrens an das Oberlandesgericht Brandenburg zur Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG angeordnet. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), Zweigstelle Eberswalde, die Auffassung vertreten, dass die Zuständigkeit des Amtsgerichts Prenzlau gegeben sei.
II.
1. In der Jugendstrafsache gegen P… R… ist der Senat gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG als nächsthöheres gemeinschaftliches Gericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG berufen, nachdem sowohl das Amtsgericht Eberswalde als auch das Amtsgericht Prenzlau ihre Zuständigkeit verneint haben.
Zur Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Jugendstrafsache örtlich berufen ist das Amtsgericht Prenzlau, da der Angeklagte nach der Anklageerhebung seinen Wohn- und Aufenthaltsort gewechselt und in den Amtsgerichtsbezirk Prenzlau gezogen ist, § 42 Abs. 1 Nr. 2 JGG; die darin getroffene Regelung geht den allgemeinen Gerichtsständen der §§ 7 f. StPO vor. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 JGG richtet sich die örtliche Zuständigkeit zunächst nach dem Aufenthaltsort des auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten zum Zeitpunkt der Anklageerhebung. Der Angeklagte hat seinen freiwilligen Aufenthalt dort, wo er sich wenigstens vorübergehend aufhält. Wechselt er nach Anklageerhebung den Aufenthaltsort, kann der Richter das Verfahren an den für diesen Ort zuständigen Richter abgeben (§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG). Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Prenzlau, welches sich auf die von Wellershoff in einer Kommentarstelle des Beck’schen Onlinekommentars zum Jugendgerichtsgesetz vertretene – gegenteilige - Rechtsansicht beruft, ist für die Abgabemöglichkeit im Sinne des § 42 Abs. 3 JGG der Umstand maßgeblich, dass der Angeklagte nach Anklageerhebung seinen Aufenthaltsort gewechselt hat. Auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nicht an (vgl. BGH, 2. Strafsenat, Beschluss vom 10. Januar 2007, Az. 2 ARs 545/06; Beschluss vom 9. August 1995, Az. 2 ARs 250/95, 2. Strafsenat, Beschluss vom 31. Januar 1990, Az. 2 ARs 51/90; Beschluss vom 11. Oktober 1957, Az. 2 ARs 167/57, Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 30. September 2009, Az. 1 AR 12/09). Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in welchem die Abgabe an das Amtsgericht Prenzlau unzweckmäßig wäre. Insbesondere ist festzustellen, dass drei der insgesamt vier angeklagten Taten im Bezirk des Amtsgerichts Bernau bei Berlin begangen worden sind. Zudem ist keiner der benannten Zeugen in allen vier verbundenen Verfahren in Eberswalde wohnhaft. Stattdessen ist - wie das Amtsgericht Eberswalde zu Recht ausführt - die Jugendgerichtshilfe am neuen Wohnsitz des Angeklagten in Prenzlau notwendig am Verfahren zu beteiligen. Eine besondere Nähe des Amtsgerichts Eberswalde, die zu einer Vereinfachung des Verfahrens führen würde, ist demnach gerade nicht festzustellen.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.