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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.02.2025 – 11 U 163/24

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0211.11U163.24.00

Tenor§

Der Senat beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats.

Gründe§

Der Senat ist derzeit einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, ohne dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hätte oder es aus anderen Gründen einer Entscheidung durch den Senat auf Grund mündlicher Verhandlung bedürfte (§ 522 II 1 ZPO). Sollten weiterer tatsächlicher Vortrag oder die Darlegungen der Parteien zu den aufgeworfenen Rechtsfragen keine wesentlich andere Beurteilung erfordern, wird sich die Berufung aus folgenden Gründen als unbegründet erweisen:

Die angefochtene Abweisung der Klage hält den mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Angriffen im Ergebnis stand.

Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf eine Invaliditätsleistung aus der für den Kläger abgeschlossenen Unfallversicherung besteht nicht, weil die Invalidität nicht rechtzeitig von einem Arzt festgestellt worden ist. Der Kläger meint, an die ärztliche Feststellung seien keine hohen Anforderungen zu stellen, gesteht aber zugleich zu, ein „Dauerschaden“ müsse festgestellt sein (Ber.begr., S. 3 = Bl. 17). Damit bezeichnet der Kläger den Mangel der ärztlichen Bescheinigungen, die er der Beklagten vorgelegt hat. Erforderlich zur Begründung des Anspruches auf eine Invaliditätsleistung ist – neben anderem –, dass die Invalidität von einem Arzt binnen zwei Jahren nach dem Unfall schriftlich festgestellt wird (Nr. 3.1.2 der Bedingungen, Anlage zur Klageschr., Bl. 18 LG).

Invalidität ist eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, die voraussichtlich mindestens drei Jahre andauern und sich nicht bessern wird (Nr. 3.1.1 der Bedingungen). Die ärztliche Feststellung muss diese Prognose enthalten, also die Angabe eines konkreten, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinflussenden Dauerschadens (BGHZ 130, 171, 178 = NJW 1995, 2854, 2855; BGH, NJW-RR 2007, 977, Rdnr. 12). Die auf einen dauerhaften Gesundheitsschaden lautende Prognose muss der ärztlichen Feststellung wenigstens zu entnehmen sein, wenn sie nicht ausdrücklich formuliert wird. Dass eine objektive, beschreibende Feststellungen der Beeinträchtigung, eine Erhebung von Befunden oder Symptomen nicht genügt, wenn sie nicht die Schlussfolgerung oder Wertung des Arztes enthält, es liege eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit vor (Bruck/Möller-Leverenz, VVG, 9. Aufl. 2011, Nr. 2.1 AUB 2008 Rdnr. 97; Grimm/Kloth, UnfVers, 6. Aufl. 2021, Nr. 2 II AUB 2014 Rdnr. 26, beide m. zahlr. Nachw.), könnte dahin zu präzisieren sein, dass ein solcher Befund ausreichen könnte, dem als selbstverständlich entnommen werden kann, dass so nur eine dauerhafte Schädigung beschrieben wird (nach Leverenz, a.a.O., Rdnr. 137; Kloth, a.a.O., Rdnr. 48, ein Aspekt der Treuwidrigkeit der Einwendung).

Aber auch diesen Anforderungen genügt der vorläufige Arztbericht von Frau Dr. ... (Name 01) vom 2. November 2018 (Bl. 90 LG) nicht, auf den der Kläger mit der Berufungsbegründung erneut verweist (dort S. 3 = Bl. 17). Dieser Bericht verweist zur Anamnese auf eine „Bulbusverätzung“ und stellt die Diagnose „Subjektive Sehstörungen“. Eine ausdrücklich formulierte Prognose über den Bestand oder die Entwicklung der Beeinträchtigung enthält der Arztbericht nicht. Anamnese und Diagnose weisen zudem nicht auf eine Erkrankung hin, die typischerweise nur dauerhaft und ohne Heilungsaussichten gegeben sein könnte. Eine Verätzung am Auge ist eine Verletzung, die zu Schädigungen verschiedener Schweregrade führen kann – von vollständiger Wundheilung bis zum Verlust des Auges (S1-Leitlinie der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft e.V. [DOG] und des Berufsverbands der Augenärzte Deutschlands e.V. [BVA], AMWF-Register Nr. 045-018, abrufbar unter https://register.awmf.org/assets/guidelines/045-018l_S1_Akute-Veraetzung-am-Auge_2021-01_1.pdf, abgerufen am 20. Januar 2025). Eine subjektive Sehstörung kann nur zeitweise auftreten. Die Diagnose beruht auf der Angabe des Patienten, nicht richtig sehen zu können. Damit ist ein selbstverständlicher Schluss auf eine dauerhafte Sehbehinderung nicht verbunden, erst recht nicht auf eine nicht behandelbare Störung des Sehvermögens.

Es ist der Beklagten nicht verwehrt, die fehlende Invaliditätsfeststellung gegen den Anspruch einzuwenden.

Im Angesicht der „wichtigen Fristhinweise“ am Ende des Formulars „Unfall-Schadensanzeige“ (Anlage B 1, Bl. 87 LG) und des Schreibens der Beklagten an den Kläger vom 6. September 2018 (Anlage B 11, Bl. 89 LG) geht die Berufungsbegründung zu Recht nicht mehr auf die Hinweispflicht der Beklagten nach § 186 VVG ein.

Der vom Kläger angenommene Rechtsmissbrauch kann der Beklagten nicht angelastet werden.

Der Versicherer kann durch sein Verhalten und seine Erklärungen auch nach pflichtgemäß erteilten Hinweisen (§ 186 VVG) Vertrauenstatbestände schaffen, die dem Versicherungsnehmer den Eindruck vermitteln, der Versicherer werde trotz seines Hinweises den Fristablauf nicht geltend machen. Von den dazu gebildeten Fallgruppen (Leverenz, a.a.O., Rdnr. 136 ff.; Kloth, a.a.O., Rdnr. 48, 50) bedürfen drei der näheren Erörterung:

Die Beklagte hat nach Ablauf der Zweijahresfrist (Nr. 3.1.2 der Bedingungen, Bl. 18 LG), nämlich am 16. November 2018, weitere Erkundigungen über die Art und die Auswirkungen der Verletzungen des Klägers eingeholt. Das ist der Antwort der befragten Ärztin Professorin Dr. ... (Name 02) vom 22. März 2019 zu entnehmen (Bl. 92 LG). Damit hat die Beklagte sich die Einwendung des Fristablaufs nicht abgeschnitten.

Weitere Ermittlungen des Versicherers nach Ablauf der Feststellungsfrist begründen für sich allein noch kein widersprüchliches Verhalten. Anderenfalls könnte sich der Versicherer zur Vermeidung eines Rechtsverlustes veranlasst sehen, nach Ablauf der versäumten Frist jegliche Bemühungen zur weiteren Klärung des Sachverhalts einzustellen. Das hätte die für den Versicherungsnehmer unerwünschte Folge, dass Kulanzleistungen oder Vergleichslösungen auf der Grundlage der hinzugewonnenen Erkenntnisse ausgeschlossen wären. Kein Vertrauensschutz besteht, wenn es auch auf Grundlage der nach Fristablauf eingeholten ärztlichen Stellungnahmen nicht gelingt, den Eintritt eines unfallbedingten Dauerschadens ärztlich festzustellen. Der Versicherungsnehmer kann regelmäßig nur darauf vertrauen, dass der Versicherer die Fristenregelung im Fall einer positiven - wenn auch verspäteten - ärztlichen Invaliditätsfeststellung nicht heranziehen wird (Leverenz, a.a.O., Rdnr. 143, m. zahlr. Nachw. auf die obergerichtliche Rspr.).

Die Beklagte hatte auf Grund der nachträglich eingeholten Erkundigungen keinen Anlass, ihrem darauffolgenden Verhalten eine möglicherweise doch, wenn auch verspätet feststellbare Invalidität vorauszusetzen. Frau Professorin Dr. ... (Name 02) verneint in ihrem von der Beklagten erbetenen Arztbericht von vom 22. März 2019 (Bl. 92 ff. LG) die Fragen nach einer Invalidität des Klägers: Dessen körperliche Leistungsfähigkeit scheine derzeit nicht beeinträchtigt zu sein (Antwort auf Frage 12). Eine weitere Beeinträchtigung der Sehfähigkeit sei nicht zu erwarten. Bei eventuell schwankendem Visus sei auch leichte Besserung möglich (Antwort auf Frage 8).

In zweifacher Hinsicht stellt die Mitteilung der Beklagten an den Kläger vom 15. April 2019 (Anlage B 14 = Bl. 101 f. LG) die – im Ergebnis zu verneinende – Frage nach der Begründung des Vertrauens, die Beklagte werde die Fristversäumnis nicht einwenden. Die Beklagte erklärte die „Abrechnung“ einer „Kapitalleistung für Invalidität“ und zahlte den von ihr berechneten Betrag von 2.800 Euro.

Ein Vertrauenstatbestand ist angenommen worden, wenn der Versicherer trotz der verspätet erstellten ärztlichen Invaliditätsfeststellung die Bereitschaft erklärt hat, nicht nur aus Kulanzgründen und ohne den Vorbehalt der Unverbindlichkeit zum Ablauf des dritten Unfalljahres einen weiteren Arztbericht einzuholen, um die Höhe des Invaliditätsgrades dahin zu überprüfen, ob eine Verschlechterung oder Verbesserung des jetzigen Zustandes eingetreten ist. Der Versicherer gibt dann zu verstehen, dass er die Invalidität dem Grunde nach anerkennt. Der Versicherte kann dann davon ausgehen, dass er den Dauerschaden nicht noch formal korrekt feststellen und geltendmachen muss (Leverenz, a.a.O., Rdnr. 143 a.E.).

Diesen Anforderungen wird das bezeichnete Schreiben nicht gerecht. Zum einen erklärt die Beklagte gerade nicht, sie halte die Invalidität nun, wenn auch verspätet, für nachgewiesen. Vielmehr fällt die zurückhaltende Formulierung auf, die Beklagte habe „medizinische Unterlagen angefordert“, und die „darin enthaltenen medizinischen Angaben“ führten zu nachfolgender Abrechnung. Invalidität wird gerade nicht konstatiert, und der ungefähr drei Wochen vor der Erklärung erteilte Arztbericht von Frau Professorin Dr. ... (Name 02) hätte dafür auch keine Grundlage liefern können. Die Beklagte erklärt, sie berechne trotz fehlenden Invaliditätsnachweises auf Grund der ärztlichen Angaben über die möglichen Beschwerden des Klägers eine ihm zuzubilligende Zahlung. Zum anderen sichert die Beklagte eine erneute Überprüfung, die sie selbst veranlassen möchte, nicht zu. Das Recht, den Invaliditätsgrad erneut zu prüfen, müsste sich die Beklagte bei einer Anerkennung ihrer Leistungspflicht ausdrücklich vorbehalten (Nr. 3.1.5 der Bedingungen, Bl. 19 LG). Diesen Vorbehalt enthält das Schreiben vom 15. April 2019 nicht. Die Beklagte weist allein den Kläger darauf hin, er könne den angenommenen Grad der Invalidität erneut prüfen lassen.

Somit bleibt schließlich – ebenfalls ohne dem Kläger günstiges Ergebnis – zu beurteilen, ob die im bezeichneten Schreiben berechnete und an in ausgezahlte Leistung, da ein ausdrücklicher, deutlicher Hinweis auf den Kulanzcharakter fehlt, das Vertrauen begründet haben könnte, auf die Folgen der versäumten Frist werde sich die Beklagte nicht mehr berufen.

Dem ist das Interesse des Versicherten an einer Leistung ohne Anerkennung der Invalidität und der Leistungspflicht entgegengehalten worden. Dürfte der Versicherer nach einer für den Versicherten ungünstig verlaufenen Prüfung der Invalidität nicht ohne Rechtsverlust zahlen, so würde dies dem Sinn jeder Kulanzprüfung zuwiderlaufen, da deren Ergebnis nicht von vornherein nur die vollständige Ablehnung oder vollständige Erfüllung des – vermeintlichen – Anspruchs sein könne (Leverenz, a.a.O., Rdnr. 45).

Entgegen der Auffassung des Klägers lassen sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Fällen etwaiger Treuwidrigkeit des Versicherers beim Berufen auf die versäumte Feststellungsfrist keine Gesichtspunkte entnehmen, die der Berufung zum Erfolg verhelfen könnten. Der Kläger verweist auf BGHZ 165, 167 = NJW 2006, 911. Dort wird – vor Inkrafttreten des § 186 n.F. VVG – gerade für maßgeblich gehalten, die vom Versicherer eingeholten Auskünfte müssten greifbare Anhaltspunkte für einen Dauerschaden ergeben. Nur dann könne das Berufen des Versicherers auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung als treuwidrig in Betracht kommen (a.a.O., Rdnr. 11). Solche Anhaltspunkte waren – wie bereits dargelegt – den Arztberichten, die die Beklagte eingeholt hatte, gerade nicht zu entnehmen.

Einem Versicherer ist widersprüchliches, treuwidriges Verhalten vorgehalten worden, nachdem er mit einem Schreiben an den Versicherten den Eindruck erweckt hatte, mehrere Jahre nach dem Unfallereignis die Höhe der vertraglich geschuldeten Leistung endgültig klären zu wollen. Das ist den Formulierungen entnommen worden, es liege nun ein „Abschlussgutachten“ vor und der Unfallschaden werde „abschließend“ abgerechnet. Die gezahlte Invaliditätssumme bezeichnete der Versicherer als seine „Leistung“. Dem könne entnommen werden, der Versicherer wolle zukünftig nicht mehr auf die Invaliditätsleistung zurückkommen, um die Erstbemessung doch wieder in Frage zu stellen (BGH, NJW-RR 2019, 1369, Rdnr. 22 f.; vgl. die beiläufige Bestätigung durch BGH, NJW 2023, 52, Rdnr. 31 f.). Allerdings war dort nicht das Berufen auf die versäumte Frist gegenüber der Klage des Versicherungsnehmers zu beurteilen, sondern die Treuwidrigkeit einer Rückforderung der geleisteten Zahlung mit der Begründung, die damals angenommene Invalidität sei nicht oder nicht im festgestellten Ausmaß gegeben gewesen.

Daraus können keine dem Kläger günstigen Schlüsse gezogen werden. Die Beklagte hat – wie gezeigt – nie den Eindruck vermittelt, sie habe die Invalidität für festgestellt gehalten; die ihr vorliegenden Arztberichte gaben dazu keinen Anlass. Zum anderen – und entscheidend – verdient das Vertrauen auf das Behaltendürfen der auf Grund eines Anspruches oder aus Kulanz geleisteten Zahlung einen höheren Schutz als die Möglichkeit, über das bereits Erhaltene eine Mehrforderung geltendmachen zu können. Der Kläger verwahrt sich nicht gegen eine Rückforderung, sondern er will der Beklagten entgegenhalten, sie verhalte sich treuwidrig, weil sie sich gegen eine Mehrforderung wehre, nachdem sie ohne Rechtspflicht geleistet habe. Darin ist ein widersprüchliches Verhalten nicht zu erkennen. Es ist mit einer ohne Rücksicht auf etwaige Gegengründe geleisteten Zahlung nicht sachlich unvereinbar, weitere Zahlungen nicht freiwillig leisten zu wollen, sondern nun auf einer genauen Prüfung aller anspruchsbegründenen, -hemmenden und -ausschließenden Gesichtspunkte zu bestehen.

Anzumerken ist schließlich, dass Klage bereits unschlüssig ist, soweit der Kläger einen höheren Betrag als 414.400 Euro verlangt. Bei einer Versicherungssumme von 70.000 Euro könnte ihm selbst bei unterstellter Vollinvalidität nur eine maximale Invaliditätsleistung von 420.000 Euro zustehen. Die im Versicherungsschein (Anlage K1) erwähnte „sechsfache Mehrleistung“ bezieht sich auf die auf Grundlage der vereinbarten Versicherungssumme auszuzahlende Versicherungsleistung, wie sich aus den Zusatzvereinbarungen (vgl. Bl. 29 LG) ergibt: 70.000 x 6 = 420.000 Euro). Eine nochmalige Versechsfachung dieses Betrages, wie sie der Kläger vornimmt, findet in den Versicherungsbedingungen keine Stütze. Im Berufungsverfahren 11 U 69/24, das der Kläger zu den gleichen Versicherungsbedingungen führt, stellt er die - deutlich zutreffende - nur einmalige Versechsfachung nicht in Frage.

Abzüglich der geleisteten Zahlung der Beklagen in Höhe von insgesamt 5.600 Euro verbliebe mithin nur eine rechnerische Restforderung über 414.400 Euro. Zudem zahlte die Beklagte 400 Euro Verletztengeld.

Der Kläger sollte dringend erwägen, seine Berufung zurückzunehmen. So könnte er eine erhebliche Minderung der Gerichtskosten erreichen.