Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 28.02.2025 – 3 U 81/24
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0228.3U81.24.00
Tenor§
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 08.08.2024, Az. 1 O 14/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.
Gründe§
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Klägerin unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 84.147,64 € aus einer vermeintlich unzureichenden vorvertraglichen Beratung im Zusammenhang mit dem von der Klägerin durchgeführten Umbau des Passagierschiffes „(„Name 01“)“ zusteht. Ein solcher folgt nicht aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB.
1.
Die von der Klägerin geltend gemachten Schäden (Umbaukosten bzw. Rückbaukosten) sind, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht auf eine etwaige Verletzung vorvertraglicher Pflichten des Beklagten zurückzuführen. Die Beauftragung des Beklagten erfolgte erst im Mai 2010 aufgrund eines Kostenvoranschlages des Beklagten vom 30.11.2009. Soweit der Beklagte in diesem Kostenvoranschlag die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass für den Umbau nicht nur ein Stabilitätsnachweis erforderlich sei, sondern auch ein Leckagegutachten eingereicht werden müsse, ist dieser fehlende Hinweis, selbst dann, wenn darin - was das Landgericht zu Recht offen lassen konnte - eine Pflichtverletzung läge, nicht kausal für die geltend gemachten Schäden geworden. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen und Rechnungen - hier insbesondere der Schlussrechnung der Systembau („Firma 01“) vom 24.11.2009 - war der Umbau bereits abgeschlossen, als der Beklagte am 30.11.2009 den Kostenvoranschlag unterbreitet hat. Den Beweis dafür dass entgegen dem Inhalt dieser Unterlagen und Rechnungen mit dem Umbau erst am 03.03.2010 begonnen worden sei, vermag die Klägerin allein mit der - kommentarlos - vorgelegten Anlage K 27 nicht zu erbringen. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass dieses Schreiben die hier streitgegenständlichen Umbauarbeiten betrifft. Auch erklärt die Klägerin an keiner Stelle den Widerspruch dieses Schreibens zu der Rechnung vom 24.11.2009, in der ausdrücklich auf bereits ausgeführte Arbeiten Bezug genommen und Zahlung bis zum 04.12.2009 verlangt wird. Auch in der Berufungsbegründung nimmt sie lediglich ohne weitere Ausführungen auf die Anlage K 27 Bezug.
2.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass dem Beklagten bereits seit dem 11.11.2019, also schon vor Erstellung des Kostenvoranschlages am 30.11.2009, alle relevanten Unterlagen betreffend den Aufbau vorgelegen hätten, wie sich aus dem Schreiben vom 11.11.2009 (Anlage K 25) ergebe, so dass der Umbau nach einem entsprechenden Hinweis des Beklagten noch so hätte geändert werden können, dass er den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hätte und genehmigungsfähig gewesen wäre.
Mit der Anfrage vom 11.11.2009, in dem auch die Unterlagen übersandt worden sind, hat die („Firma 02“) den Beklagten zunächst nur um die Prüfung des Sachverhalts und die Erstellung eines Stabilitätsnachweises und um die Zusendung eines dahingehenden Angebots gebeten. Selbst wenn hierin schon ein vorvertragliches Schuldverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Anbahnung eines Vertrages) zu sehen sein sollte, hat der Beklagte jedenfalls keine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ihn bereits vor Übersendung des Angebots vom 30.11.2009 eine Hinweispflicht getroffen hätte. Dies war aber nicht der Fall. Unabhängig davon, ob in dem Angebot des Beklagten vom 30.11.2009 der von der Klägerin erwartete Hinweis hätte enthalten sein müssen und in dem Fehlen eines solchen Hinweises eine Pflichtverletzung lag, worauf es, wie oben ausgeführt, hier letztlich nicht ankommt, bestand jedenfalls in dem dazwischen liegenden Zeitraum keine Aufklärungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin. Ob und wann er der Anforderung auf Abgabe des Angebots nachkommen würde, lag allein im Belieben des Beklagten. Eine Mitteilung des Beklagten über etwaige Probleme bei der Umsetzung des Umbauvorhabens konnte die Klägerin frühestens mit der Übersendung des geforderten Angebotes erwarten. Wenn sie schon vorher das Umbauvorhaben vorangetrieben und sogar beendet hat, kann sie dafür nicht den Beklagten verantwortlich machen.