Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.03.2025 – 11 U 143/24
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0320.11U143.24.00
Tenor§
Der Senat beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats.
Gründe§
Der Senat ist derzeit einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, ohne dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hätte oder es aus anderen Gründen einer Entscheidung durch den Senat auf Grund mündlicher Verhandlung bedürfte (§ 522 II 1 ZPO). Sollten weiterer tatsächlicher Vortrag oder die Darlegungen der Parteien zu den aufgeworfenen Rechtsfragen keine wesentlich andere Beurteilung erfordern, wird sich die Berufung aus folgenden Gründen als unbegründet erweisen:
Das Landgericht hat die ganz offensichtlich unbegründete Klage zutreffend abgewiesen. Die dagegen mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Angriffe überzeugen nicht.
Die Beklagte ist zur Leistung aus der Fahrzeugversicherung nicht verpflichtet, weil der Geschäftsführer der Klägerin die Obliegenheit, sich nicht unerlaubt vom Unfallort zu entfernen (§ 142 I Nr. 1 StGB, Nr. A Kasko 3.2 der Bedingungen, Anlage BLD 1, S. 9), vorsätzlich verletzt hat (Nr. B 2 [1] der Bedingungen, Anlage BLD 1, S. 17).
Als das Fahrzeug der Klägerin von der Fahrbahn abkam, wurde das durchfahrene Bankett durch einen tiefen Reifeneindruck beschädigt. Der aus Beton bestehende Auflagering einer Schachtabdeckung wurde in mehrere Teile zertrümmert und das stählerne Einlaufsieb verformt. Das zeigen die von Polizeibeamten aufgenommenen Lichtbilder (Anlage BLD 3). Die damit dem Träger der Straßenbaulast entstandenen Schäden lösten die Pflichten aus, an der Unfallstelle anzuhalten, dort zu warten und die allfälligen Feststellungen zu dulden (§ 142 I Nr. 1 StGB); diese gesetzlichen Pflichten sind im Versicherungsvertrag als Obliegenheiten vereinbart (Nr. A Kasko 3.2 der Bedingungen, Anlage BLD 1, S. 9).
Die Verletzung der Obliegenheit führt zur Leistungsfreiheit, weil der Geschäftsführer der Klägerin, der nach ihren Angaben das versicherte Fahrzeug bei dem Unfall lenkte, die Wartepflicht und -obliegenheit vorsätzlich verletzt hat (Nr. B 2 [1] Abs. 1 der Bedingungen, Anlage BLD 1, S. 17). Er hat gewusst oder jedenfalls ernsthaft für möglich gehalten, dass bei der Fahrt neben der Fahrbahn durch das Bankett und über die Schachtabdeckung ein Schaden entstanden ist. Das Landgericht hat den Vorsatz richtig angenommen, und auch der Senat wird dazu keiner sachverständigen Hilfe bedürfen. Dieser Fall hebt sich deutlich von denjenigen ab, in denen ein Sachverständiger für Unfallrekonstruktionen benötigt wird, um feststellen zu können, ob ein geringer Anstoß für den Fahrer zu hören oder durch Erschütterung zu bemerken war. Es bedarf keines Sachverstandes, sondern drängt sich auch dem Laien auf, dass beim Durchpflügen einer Grasnarbe, beim Anstoß an einen stählernen Schachtdeckel, der dabei aus seiner Auflage herausgerissen und mehrere Meter fortgeschleudert wird, und beim Zertrümmern eines armdicken Betonringes so laute Geräusche und heftige Erschütterungen entstanden sein müssen, dass jeder Fahrzeuginsasse damit rechnen musste, dass etwas durch die Anstöße beschädigt sein könnte. Auch das auf den besagten Lichtbildern ebenfalls festgehaltene Herausbrechen eines Scheinwerfers, das Abreißen weiterer Fahrzeugteile im Radkasten und der Anstoß gegen die dadurch leckgeschlagene Ölwanne des Motors müssen im Fahrzeuginnern zu lauten Geräuschen und deutlich spürbaren Erschütterungen geführt haben, die das Bewusstsein aufdrängen mussten, der Anstoß an Gegenstände außerhalb des Fahrzeugs müsse so heftig gewesen sein, dass auch fremde Gegenstände beschädigt sein müssen.
Der Nachweis fehlender Kausalität, der die Beklagte trotz vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung zur Leistung verpflichtet hätte (Nr. B 2 [1] Abs. 2 der Bedingungen, Anlage BLD 1, S. 17), ist der Klägerin nicht gelungen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass trotz des begangenen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sichere Feststellungen zur Person des Fahrers und zu seiner Fahrtüchtigkeit möglich waren. Da konkrete Anhaltspunkte für eine alkohol- oder rauschmittelbedingte Unfallverursachung sprechen, muss die Klägerin zwar nicht nachweisen, dass der Fahrer nicht unter der Wirkung von Drogen oder Alkohol fuhr, aber sie muss nachweisen, dass darauf gerichtete Feststellungen nicht dadurch erschwert wurden, dass sich der Fahrer vom Unfallort entfernt hat (vgl. Bruck/Möller-Koch, VVG, 9. Aufl. 2017, Nr. E.2.1 AKB 2015 Rdnr. 213 ff.).
Da das Fahrzeug der Klägerin von der Fahrbahn abgekommen ist, kommt als eine Ursache in Betracht, der Fahrer habe grob falsch gelenkt oder sei in seiner Aufmerksamkeit und Körperbeherrschung stark eingeschränkt gewesen. Alkohol- oder rauschmittelbedingte Bewusstseinstrübung und Kontrollverlust liegen nahe. Das von der Klägerin geschilderte Verhalten ihres Geschäftsführers hat dazu geführt, dass weder sicher festgestellt werden konnte, ob tatsächlich er das Fahrzeug lenkte oder eine andere Person und ebenfalls nicht, ob er - wenn er gefahren sein sollte - unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand. Der Geschäftsführer könnte den wahren Fahrer decken, indem er sich erst nach einer Fahrt von - nach maps.google.de - ungefähr 1,5 km den Angestellten im italienischen Lokal als Fahrer präsentierte, die nicht haben sehen können, ob sich eine weitere Person während einer Fahrtunterbrechung oder nach dem Halt auf dem Parkplatz entfernt hatte. Hätte der Fahrer an der Unfallstelle angehalten, hätte durch etwaige Zeugen sicher bekundet werden können, ob der Geschäftsführer oder ein anderer auf dem Fahrersitz saß. Die Klägerin trägt vor, der Geschäftsführer sei bis zu dem Lokal gefahren, habe dort das Fahrzeug abgestellt, habe sich in das Lokal begeben und dort mit den Angestellten gesprochen, sei dann ungefähr 5,5 km zu Fuß nach Hause gegangen, habe mit einem Nachbarn gesprochen, der ihn zum abgestellten Fahrzeug zurückgefahren habe, wo er die Polizeibeamten angetroffen habe. Zwischen Unfall und dem sodann durchgeführten Atemalkoholtest mit negativem Ergebnis müssen nach diesen Schilderungen mindestens zwei Stunden vergangen sein. Bei einer Abbaugeschwindigkeit der Blutalkoholkonzentration von 0,1 bis 0,2 Promille je Stunde kommt mithin in Betracht, dass die Blutalkoholkonzentration zur Unfallzeit mehr als 0,2 Promille betrug und noch Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit des Fahrers hatte. Bessere, nämlich frühere Feststellungen wären möglich gewesen, wenn der Geschäftsführer sich nicht vom Unfallort entfernt hätte, sondern mit Hilfe eines Passanten oder eines Bewohners der umliegenden Häuser oder eines Angestellten der gegenüberliegenden Tankstelle sogleich die Polizei herbeigerufen hätte.
Hier liegt der wesentliche Unterschied zu der Konstellation, die der Bundesgerichtshof in der von der Klägerin angeführten Entscheidung zu beurteilen hatte (NJW 2013, 936, Rdnr. 22 ff.). Entfernt sich ein Unfallfahrer erlaubt vom Unfallort, stellt sich aber dann nicht unverzüglich für die erforderlichen Feststellungen zur Verfügung (§ 142 II StGB), könnten zu dem maßgeblichen Zeitpunkt dieser Unterlassung die den Versicherer interessierenden Erkenntnisse über den Unfall nicht mehr zu erlangen sein, weil die Tatzeit weit nach der Unfallzeit liegt. Wer aber - wie der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin - wartepflichtig war, sich also nicht entfernen durfte und sich dennoch entfernt (§ 142 I StGB), vereitelt Feststellungen in zeitlicher Nähe zur Unfallzeit.
Ob der Geschäftsführer der Klägerin dabei zudem arglistig handelte, sich also bewusst gegen die Interessen der Beklagten richten wollte - wie das Landgericht angenommen hat -, kann offenbleiben.
Der Kläger könnte die Gerichtsgebühren mindern, indem er die Berufung zurücknimmt.