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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 26.03.2025 – 7 U 136/23

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0326.7U136.23.00

Tenor§

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 28.08.2023, Az. 4 O 194/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Die Klägerin, eine politische Partei, macht Mandatsträgerbeiträge gegenüber der Beklagten geltend, die in der Wahlperiode vom 08.10.2014 bis zum 25.09.2019 Landtagsabgeordnete im Land („Ort 01“) war.

Die Beklagte wurde am 14.09.2014 bei der Landtagswahl im Land („Ort 01“) aufgrund des Wahlergebnisses nach der Landesliste der klagenden Partei zur Landtagsabgeordneten der Klägerin gewählt. Am 08.10.2014 unterzeichnete sie die als Anlage K2 (Bl. 57 LG) vorgelegte Erklärung, in der sie sich verpflichtete, ab Oktober 2014 bis zum Ablauf der 6. Wahlperiode einen Mandatsträgerbeitrag von monatlich 1.000 € bis zum 20. eines jeden Monats auf das Konto der Klägerin zu zahlen.

Im Sommer 2016 kam es zu einer Auseinandersetzung der Beklagten mit dem Landesvorsitzenden der Klägerin, da sie und der Abgeordnete („Name 01“) Auskunft über die Verwendung der Mandatsträgerbeiträge und Einblick in Unterlagen begehrten. Zudem kam es Anfang des Jahres 2017 zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Frage, ob ein für die Partei werbender Bürgerbrief aus den Mitteln der aus den drei Landtagsabgeordneten bestehenden Gruppe im Landtag der Klägerin finanziert werden dürfe. Hierzu wurde in der Zentralversammlung der Klägerin am 25.02.2017 beraten und gegen die Stimmen der Beklagten und des Abgeordneten („Name 01“) entschieden, dass die Finanzierung wie geplant aus Gruppenmitteln vorgenommen werden sollte. Die Beklagte entrichtete ab Februar 2017 ihre Beiträge nicht mehr. Aufgrund weiterer Konflikte wurde die gemeinsame Gruppe der drei Landtagsabgeordneten der Klägerin am 25.09.2017 aufgelöst. Unter dem 26.09.2017 kündigte die Beklagte ihre Mitgliedschaft bei der Klägerin.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dass die Entrichtung der Mandatsträgerbeiträge unabhängig vom Parteiaustritt der Beklagten sei. Sie habe durch ihre Wahlwerbung und die Aufstellung der Liste für ihre Kandidaten die Wahl der Beklagten in den Landtag ermöglicht. Ausgehend davon sei es gerechtfertigt, die Beiträge für die gesamte Wahlperiode zu erheben. In der Mitgliederversammlung der Klägerin am 24.11.2013 sei eine Beitragsordnung beschlossen worden, die einen monatlichen Mandatsträgerbeitrag in Höhe von 1.000 € vorsehe (Anl K11). Mitgliedsbeiträge würden von den Mitgliedern laut Beitragsordnung nicht erhoben. Zwischen beiden Elementen der Parteienfinanzierung sei zu differenzieren. § 27 PartG schließe es nicht aus, dass Mandatsträgerbeiträge auch nach Ausscheiden aus einer Partei bei fortgeführter Inhaberschaft des Wahlmandates entrichtet würden.

Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 32.000 € nebst Zinsen aus jeweils 1000 € ab dem 21. eines Monats für den Zeitraum Februar 2017 bis September 2019 sowie den Ersatz vorgerichtlich aufgewendeter Rechtsanwaltsgebühren beantragt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, die Erklärung vom 08.10.2014 sei dahin auszulegen, dass sie nur für die Dauer der Mitgliedschaft bei der Klägerin gelten solle. Sie meint, ihre Erklärung sei unwirksam, weil zuvor ein Beschluss der Mitgliederversammlung über die Erhebung von Mandatsträgerbeiträgen hätte gefasst werden müssen. Die im Verfahren vorgelegte Beitragssatzung sei weder ihr noch dem damaligen stellvertretenden Vorsitzenden („Name 02“) bekannt. Das Schuldanerkenntnis, das die Klägerin vorlege, sei nicht von bzw. für die Klägerin angenommen worden. Sie sei jedenfalls berechtigt gewesen, die von ihr eingegangene Verpflichtung zu kündigen, da es mehrere Auseinandersetzungen über die Art der Tätigkeit in der Landtagsgruppe der Partei gegeben habe. Eine konstruktive Zusammenarbeit sei nicht mehr möglich gewesen, da unter anderem die Mitgliederversammlung abweichend über die von der Beklagten als zulässig angesehene Verwendung der Mittel der Landtagsgruppe entschieden habe.

Die Klägerin handele widersprüchlich, wenn sie einerseits Mitgliedsbeiträge nicht eintreibe, andererseits aber die Mandatsträgerbeiträge gerichtlich geltend mache. Es stelle sich die Frage, ob sie nicht infolge Zeitablaufs habe darauf vertrauen dürfen, dass die Beiträge von ihr nicht mehr erhoben würden. Zudem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren hat sie für nicht erforderlich und für unzutreffend berechnet gehalten. Sie hat sich weiter dagegen gewandt, dass sie den vollen Beitrag bis Ende September 2019 entrichten sollte, obwohl die Landtagswahl am 14.09.2019 gewesen sei und ihr Amt als Landtagsabgeordnete mit der konstituierenden Sitzung des 7. Landtages am 25.09.2019 geendet habe.

Das Landgericht hat die Beklagte in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt und die Klage nur hinsichtlich der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte aus einem selbständigen Schuldversprechen zur Zahlung verpflichtet ist, das sie mit der Unterzeichnung ihrer Erklärung vom 08.10.2014 abgegeben habe. Die Begründung einer Verpflichtung, einen Mandatsträgerbeitrag zu entrichten, sei verfassungsrechtlich zulässig. Die Verpflichtung sei auch einklagbar und im Vergleich zur Beitragspflicht der Mitglieder nicht sachwidrig benachteiligend gegenüber den Mandatsträgern. Der Anspruch sei nicht durch den Austritt aus der Partei der Klägerin erloschen. Die von der Beklagten unterzeichnete Erklärung gelte unabhängig von der Mitgliedschaft bei der Klägerin bis zum Ende der Wahlperiode, wie sich aus deren Inhalt ergebe.

Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung macht die Beklagte geltend, sie halte die Rechtsauffassung des Landgerichts für unzutreffend, dass ein selbständiges Schuldversprechen von ihr abgegeben worden sei. Bei der Auslegung von Erklärungen als Schuldversprechen sei Zurückhaltung geboten. Für sie sei eine konstruktive Gruppenarbeit Grundlage der Entrichtung der Beiträge und mithin der Abgabe ihrer Erklärung gewesen. Zudem ergebe sich aus der Erklärung, dass die Zugehörigkeit zur Partei Grundlage der Erklärung sei. Dies sei aus ihrer Sicht auch gemeinsame Geschäftsgrundlage bei Abgabe der Erklärung gewesen. Sie ist der Ansicht, dass es der Annahme des Schuldversprechens durch die Klägerin bedürfe, die nicht von dem Landesvorsitzenden der Klägerin für die Klägerin habe abgegeben werden dürfen. Weiter meint sie, es sei ihr nicht zuzumuten, unabhängig von der Mitgliedschaft bei der Klägerin die Beiträge zu entrichten.

Ihre Erklärung habe sie auch nicht nach ihrem freien Willen abgegeben. Der Landesvorsitzende („Name 03“) der Klägerin habe ihr gegenüber vielmehr vor Unterzeichnung angekündigt, dass er eine Verweigerung der Unterzeichnung in einer Mitgliederversammlung bekannt geben würde und davon ausgehe, dass die Mitglieder dies kritisch sehen würden. Die Verpflichtung verletze sie in ihrer Freiheit als Abgeordnete.

Sie meint, dass eine satzungsrechtliche Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrags nicht nachgewiesen sei. Sie bestreite, dass die von der Klägerin vorgelegte Beitragssatzung (Anl. K11, Bl. 364 LG) wirksam beschlossen worden sei. Sie sei ihr und dem bei ihrem Austritt stellvertretenden Landesvorsitzenden („Name 02“) nicht bekannt gewesen.

Sie sei wirksam aus der Partei der Klägerin ausgetreten. Dies sei ihr von dem Landesvorsitzenden auch schriftlich bestätigt worden (Anl. B33, Bl. 15 OLG). Schließlich wiederholt sie ihren Vortrag, dass sie wegen der ihrer Auffassung nach unzulässigen Verwendung von Gruppenmitteln für einen Bürgerbrief aus der Partei habe austreten dürfen.

Sie habe jedenfalls ein Recht zur Kündigung der von ihr abgegebenen Erklärung gemäß § 313 BGB. Zudem habe das Landgericht sich nicht mit der von ihr erhobenen Einrede der Verjährung befasst.

Die Beklagte beantragt,

das am 28.08.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Ihrer Auffassung nach sei die Beklagte unabhängig von der Frage der Mitgliedschaft nicht mehr bereit gewesen, den Mandatsträgerbeitrag zu bezahlen, da sie die Zahlung erstmals im Januar 2016 eingestellt hatte, weil sie nicht einverstanden damit gewesen sei, dass die Gruppenmittel nicht für die Finanzierung ihrer persönlichen Website eingesetzt werden sollten. Erst als dies zugesagt worden sei, habe sie die Zahlung der Beiträge wieder aufgenommen. Geschäftsgrundlage für die Abgabe der Erklärung der Klägerin sei nicht die Mitgliedschaft gewesen, sondern die ihr zuvor zuteil gewordene Unterstützung der Partei und die durch die Partei begründete Möglichkeit, über einen Listenplatz in den Landtag einzuziehen. Die Möglichkeit, dass die Beklagte ihre Mitgliedschaft bei der Klägerin beendet, sei ein in ihrer Sphäre liegendes Risiko. Diese Situation stelle sich nicht als unvorhergesehen dar, sondern habe auch bei Abschluss der Vereinbarung bereits bedacht werden können. Zudem ist die Beklagte - dies ist zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz unstreitig - bei Abgabe ihrer Erklärung vom 08.10.2014 auch noch nicht Mitglied der Klägerin gewesen. Mithin habe die Mitgliedschaft keinen Einfluss auf das Bestehen der Verpflichtung haben sollen.

Ergänzend wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Mandatsträgerbeiträgen für den Zeitraum der 6. Wahlperiode bis zur Beendigung des Mandats als Landtagsabgeordnete aufgrund der am 08.10.2014 unterzeichneten Erklärung (Anl. K2), der auch durch den Austritt aus der Partei nicht erloschen ist.

1.

Die Erklärung ist als deklaratorisches Schuldversprechen nach § 780 Abs. 1 BGB auszulegen. Ein deklaratorisches Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn in einer Vereinbarung das Bestehen einer schuldrechtlichen Verpflichtung klargestellt werden soll, ohne dass ein neuer selbständiger Schuldgrund geschaffen werden soll (Grüneberg/Retzlaff, BGB, § 781 Rn. 2). Das deklaratorische Schuldversprechen zielt dabei wie das deklaratorische Schuldanerkenntnis regelmäßig darauf ab, ein Schuldverhältnis dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und einzelne rechtliche Einwendungen gegen das Bestehen einer Schuld auszuschließen. Es dient dazu, den Vertragsschließenden für die Zukunft eine verlässliche Basis zu verschaffen (BGH, Urteil vom - IVb ZR 82/86, MDR 1988, 655, juris Rn. 12; Urteil vom 01.12.1994 - VII ZR 215/93, NJW1995, 960, juris Rn 18; Urteil vom 11.01.2007 - VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530, juris Rn. 8). Wegen des weit reichenden Charakters der Erklärung kann es nur angenommen werden, wenn zuvor eine Ungewissheit oder eine Meinungsverschiedenheit über den Anspruch oder einzelne rechtliche Aspekte herrschte (BGH, Urteil vom 27.01.1988 - IVb ZR 82/86, aaO.).

Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die Satzung der Klägerin sieht in § 15 Abs. 3 (Bl. 134 LG) die Entrichtung von Abgeordnetenbeiträgen für Kandidaten vor, die über die Liste der Klägerin ein Mandat erlangen. Die Mitgliederversammlung der Klägerin hatte nach ihrem Vortrag am 24.11.2013 eine Beitragsordnung beschlossen (Anl. K11, Bl. 369 LG), in deren § 3 lit a) vorgesehen ist, dass Landtagsabgeordnete der Landespartei gegenüber dem Landesverband mit einem Anteil von 1.000 € abgabenpflichtig seien. Die Beklagte hat zwar bestritten, dass die Beitragsordnung beschlossen worden sei, ihr Bestreiten ist aber unzureichend und damit unbeachtlich. So beruft sie sich darauf, dass („Name 02“), der bei ihrem Ausscheiden Parteimitglied gewesen sei, sich an die Beschlussfassung über die Beitragsordnung nicht erinnern könne. Dies genügt nicht, um den Vortrag der Klägerin zu entkräften. Es ist denkbar, dass Herr („Name 02“) bei der Beschlussfassung vom 24.11.2013 noch nicht Mitglied der Klägerin war oder dass er in der Mitgliederversammlung nicht anwesend war oder dass er sich an die Beschlussfassung über die Beitragsordnung nicht mehr erinnert. Zugleich beruft sich die Beklagte auch auf einen Satzungstext in der Fassung vom 24.11.2013 (Anl. B11, Bl. 130 LG), woraus sich zugleich ergibt, dass eine Mitgliederversammlung an diesem Tag ihrer Auffassung nach stattgefunden haben muss. Auf diese Umstände und den insoweit unzureichenden Vortrag ist die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.

Der Unterzeichnung des Schriftstücks vom 08.10.2014 gingen Auseinandersetzungen mit der Beklagten über die Angemessenheit und die Höhe des Beitrages voraus. So führte der Vorsitzende der Klägerin in der von der Beklagten vorgelegten E-Mail (Anl. B27, Bl. 241) vom 20.09.2014 aus, dass die Mitglieder die Regelung zur finanziellen Beteiligung der zu wählenden Landtagsabgeordneten in der Erwartung getroffen hätten, dass diejenigen, die am meisten von der Wahl profitieren, sich auch am meisten beteiligen. Es wird dort weiter ausgeführt, dass die, die durch die Investition der Gemeinschaft ein Profi-Mandat erzielen, sich gegenüber der Gemeinschaft solidarisch zeigen sollten. Es wird einem Mandatsträgerbeitrag von 500 € eine Absage erteilt und der Beklagten nahegelegt, sich zu überlegen, ob sie das bisherige Amt als Amtsdirektorin für die Tätigkeit als Abgeordnete niederlegen wolle. In einem Schreiben vom 22.09.2014 (Anl. B 28, Bl. 243) werden verschiedene Beträge für Mandatsträgerabgaben, nämlich 10.000 € einmalig und monatlich 1.000 € oder 1.500 € monatlich, erörtert. Dies resultierte auch daraus, dass im Jahr 2013 zunächst ein Mandatsträgerbeitrag von 1.500 € von der Klägerin als angemessen betrachtet wurde, da sie davon ausging, die kurz zuvor erhöhten Abgeordnetenvergütungen seien teilweise steuerfrei. Als sie erkannte, dass dies nicht der Fall sei, wurde der Mandatsträgerbeitrag auf 1.000 € bestimmt. Zugleich bestand Anlass, die Zahlungsverpflichtung der Beklagten klarzustellen, da sie bei der Unterzeichnung noch nicht Mitglied der Klägerin war.

Die Erklärung ist von der Klägerin zumindest durch schlüssiges Verhalten angenommen worden. Die Erklärung ist der Klägerin zugänglich gemacht worden und an sie ist nachfolgend der vereinbarte Beitrag gezahlt worden. Sie fordert Zahlung und macht ihren Anspruch gerichtlich geltend.

2.

Die Erklärung vom 08.10.2014 ist nicht dahin auszulegen, dass sie nur so lange gilt, wie die unterzeichnenden Abgeordneten auch Mitglieder der Klägerin sind. Die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen erfolgt gemäß den §§ 133, 157 BGB nicht allein nach dem tatsächlichen natürlichen Willen des Erklärenden, sondern objektiv danach, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 05.10.2006 - III ZR 166/05, NJW 2006, 3777; Urteil vom 24.02.1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 280). Es ist auf die dem Erklärungsempfänger bekannten Umstände und auf seinen Horizont abzustellen, auch wenn er die Erklärung tatsächlich anders verstanden haben sollte. Der Empfänger darf dabei nicht nur seine eigenen Interessen als maßgeblich berücksichtigen, sondern muss in Erwägung ziehen, welche Bedeutung der Erklärende nach den erkennbaren Umständen gemeint hat (BGH, Urteil vom 21.05.2008 - IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702, Rn 30; Urteil vom 12.02.1981 - IVa ZR 103/80, NJW 81, 2296). Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung, zudem sind die Begleitumstände heranzuziehen, die einen Rückschluss auf den Inhalt der Erklärung ermöglichen (BGH, Urteil vom 19.01.2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002). Ferner sind die Interessenlage und der von den Parteien verfolgte Zweck zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 14.07.1956 - V ZR 223/54, BGHZ 21, 328; Urteil vom 10.10.1989 - VI ZR 78/89, BGHZ109, 22). Geboten ist eine interessengerechte Auslegung, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und für die Interessen beider Parteien sachgerechten Ergebnis führt (BGH, Urteil vom 14.12.2005 - XII ZR 241/03, NJW-RR 2006, 338) und die Unwirksamkeit des Geschäfts vermeidet.

Ausgehend davon ist hier zu berücksichtigen, dass die Beklagte inhaltlich eindeutig eine Verpflichtung zur Entrichtung des Mandatsträgerbeitrages übernommen hat bis zum Ablauf der 6. Wahlperiode des Landtages Brandenburg. Eine vorzeitige Beendigung dieser Verpflichtung entnimmt sie allein dem Umstand, dass sie bei Unterzeichnung eine von den drei Landtagsabgeordneten von („Partei 01“) gewesen ist, was in der Erklärung zum Ausdruck kommt. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass die Verpflichtung nur so lange gelten sollte, wie die Mitgliedschaft bei der Partei der Klägerin fortdauerte. Denn die Aufnahme des Umstandes, eine Landtagsabgeordnete von der Klägerin zu sein, ist auch mit Blick darauf sinnvoll gewesen, dass die Klägerin bei Unterzeichnung diese Eigenschaft besaß und dass die Erklärung in gleicher Weise für alle drei über die Landesliste der Klägerin gewählte Abgeordnete gelten sollte und nur für diese. Diese Auslegung liegt auch deshalb nahe, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch nicht Mitglied der Klägerin war. Denn dann galten die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gegenüber der Beklagten nicht bereits aufgrund ihrer Mitgliedschaft.

Auch nach der Interessenlage der Parteien durfte die Klägerin davon ausgehen, dass der Beitrag auch nach Beendigung der Mitgliedschaft zu zahlen sein würde. Zu den Einnahmen der Parteien gehören neben den Mitgliedsbeiträgen auch Mandatsträgerbeiträge, die ein Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus leistet, § 27 Abs. 1 Satz 2 ParteienG. Die Mandatsträgerbeiträge können in der Satzung einer Partei vorgesehen sein, sie können aber auch individuell vereinbart werden. Darauf gerichtete Vereinbarungen sind wirksam, sie sind insbesondere auch mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages WD3 - 3000 - 155/16, S. 7 m.w.N, vorgelegt als Anl. K14). Es verpflichtet einen Abgeordneten nicht zu einem bestimmten Verhalten in seiner parlamentarischen Arbeit, wenn er für eine Partei zur Wahl angetreten ist, mit ihrer Hilfe ein Mandat erhalten hat und sich im Gegenzug bereit erklärt, einen Teil seiner Einkünfte an die Partei zu entrichten.

Dass die Klägerin bei ihren „einfachen“ Mitgliedern ausweislich ihrer Beitragsordnung keine Mitgliedsbeiträge (“0,00 €“) erhoben hat, begründet keine sachwidrige Ungleichbehandlung; denn die gewählten Landtagsabgeordneten entrichten die Beiträge, weil sie in die Funktion der Abgeordneten gewählt wurden und von der Partei unterstützt wurden bzw. die Möglichkeit besteht, dass sie auch während der Dauer ihres Mandates durch die Partei unterstützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2023 - II ZR 144/21, MDR 2023, 581 Rn. 50).

3.

Die Aufforderung des Vorsitzenden des Klägers, die Erklärung zu unterzeichnen, da eine Weigerung der Zahlung bei den anderen Mitgliedern, die darüber informiert werden müssten, nicht gut ankäme (Anl. B27, B28 LG), stellt auch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbildung der Beklagten dar. Denn unabhängig von dieser Äußerung ergibt sich aus den gesamten Umständen, dass die Parteimitglieder von den gewählten Abgeordneten die Bereitschaft der Entrichtung von Mandatsträgerbeiträgen erwarten, da sie die gewählten Abgeordneten entsprechend vor und nach ihrer Wahl unterstützen und diese die Partei repräsentieren. Eine faktische Verpflichtung, sich dem Willen der Partei zur Zahlung der Beiträge unterzuordnen, die die Beklagte hier mit Blick auf die von ihr abgegebene Erklärung beanstandet, wird regelmäßig bereits durch die tatsächlichen Umstände begründet. Der Abgeordnete wird regelmäßig fürchten, dass er, wenn er die Mandatsträgerbeiträge nicht zahlt, für die nächste Wahl von der Partei nicht mehr unterstützt wird. Diese Verpflichtung wurde bisher nicht als verfassungswidrig beanstandet (BVerfGE 85, 264 (311); BVerfG DÖV 1983, 153 (154)), die Verknüpfung von finanziellen Lasten und dem persönlichen Nutzen des Abgeordneten vielmehr in der Literatur auch als angemessen beurteilt (Ipsen-Jochum, ParteienG, § 27 Rn. 5; Klein, BT-Drs. 14/6711, S. 7). Danach gab die Ankündigung des Vorsitzenden der Klägerin, er werde das Verhalten der Beklagten der Mitgliederversammlung mitteilen (E-Mail vom 22.09.2014, Anl B21, Bl. 202 LG), sofern sie sich weigere, die Erklärung zu unterzeichnen, die faktisch ohnehin bestehende Situation einer sozialen Erwartung bei den Parteimitgliedern wieder.

4.

Da die Beklagte mit ihrem Versprechen eine dauerhafte Verpflichtung monatlicher Zahlungen eingegangen ist, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer zulässigen außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 BGB. Voraussetzung wäre, dass infolge eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstandes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dem Kündigenden bei Abwägung der beiderseitigen Interessen das Festhalten an der eingegangenen Verpflichtung nicht zugemutet werden kann. Die Auseinandersetzung über die Verwendung der finanziellen Mittel für einen Bürgerbrief und das Einlenken der Beklagten bei der hierzu geführten Auseinandersetzung stellen keinen Grund dar, der es für die Beklagte unzumutbar erscheinen ließ, Mitglied der Klägerin zu bleiben und ihre Beiträge zu entrichten. Auch die Frage, welche Mittel der Landtagsgruppe für welche Zwecke ausgegeben werden dürfen, ist in der politischen und parteiinternen Auseinandersetzung kein Umstand, der die fortdauernde Zusammenarbeit als objektiv nicht mehr zumutbar erscheinen lässt. Soweit die Beklagte erstinstanzlich gemeint hat, dass sie vom Vorsitzenden der Klägerin persönlich unangemessen behandelt worden sei, hat sie diesen Vorwurf nicht aufrechterhalten. Der erhobene Vorwurf, der die Gruppensitzung vom 07.03.2017 betraf, führte auch nicht in unmittelbarer zeitlicher Folge zum Austritt der Beklagten aus der Partei.

Soweit die Beklagte meint, es sei eine Voraussetzung gewesen, dass die Zusammenarbeit in der parlamentarischen Gruppe der Klägerin „konstruktiv und auf Augenhöhe“ geführt werde, ist eine solche Bedingung in ihrer Erklärung schon nicht zum Ausdruck gekommen. Es wäre zudem von den an der Vereinbarung Beteiligten kaum festzustellen, wann die Zusammenarbeit nicht mehr als konstruktiv zu bezeichnen wäre, da die Mehrheitsverhältnisse in der Landtagsgruppe und in der Mitgliederversammlung für die Meinungsbildung maßgeblich sein können, unabhängig davon, wie das einzelne Mitglied diese Meinungsbildung beurteilt.

5.

Auch ein außerordentliches Kündigungsrecht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sieht der Senat nicht als gegeben an.

Gemäß § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Dabei kann eine Anpassung nur insoweit verlangt werden, als dem einen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21, NZM 2022, 99 Rn. 42).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Geschäftsgrundlage eines Vertrags durch die bei Vertragsabschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände gebildet, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (vgl. BGH Urteil vom 1. Dezember 2012 - VIII ZR 307/10 - NJW 2012, 1718 Rn. 26 mwN).

Für eine Berücksichtigung der Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage ist allerdings grundsätzlich insoweit kein Raum, als es um Erwartungen und um Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen. Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme schließt für die Vertragspartei regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGHZ 223, 290 Rn. 37).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Mitgliedschaft in einer Partei hat stets auch das Risiko zum Gegenstand, dass die Auseinandersetzungen im Streit geführt werden, Führungsmitglieder nicht akzeptiert werden oder ihr Führungsstil als nicht angemessen empfunden wird. Auch kann eine politische Partei eine Entwicklung nehmen, die den Vorstellungen des einzelnen Mitglieds widerspricht. Entscheidet sich ein Parteimitglied dann zum Austritt aus der Partei, liegt dieses Risiko grundsätzlich in seinem eigenen Risikobereich. Es gehört zudem zu den Ereignissen, die der Aufnahme der Zusammenarbeit von Anfang an als möglich innewohnen. Die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage scheidet daher aus.

6.

Der Einwand der Beklagten, dass die Wahlperiode des 6. Landtages am 25.09.2019 endete, führt nicht zu einer Verminderung des Zahlungsanspruchs. Denn nach dem Vortrag der Klägerin im Termin am 05.03.2025, der von der Beklagten nicht bestritten wurde, ist die Entschädigung der Abgeordneten bis zum Monatsende gezahlt worden. Sie unterlag keiner Kürzung. Mithin ist die Einschätzung der Klägerin, dass gleichlaufend mit dem Erhalt der Abgeordnetendiät auch für September 2019 der ungekürzte Beitrag an sie zu entrichten sei, sachlich gerechtfertigt.

7.

Der Anspruch ist nicht verjährt. Die nach § 195 BGB geltende allgemeine Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hat. Die ältesten mit der Klage geltend gemachten Beiträge sind in den Monaten März bis einschließlich Dezember 2017 entstanden. Die Verjährungsfrist ist mit Einreichung der Klage am 09.11.2020 gehemmt worden, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, weil die Hemmung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung gemäß § 167 ZPO zurückwirkt. Die Einreichung der Klage war vollständig, die Angabe der Adresse der Beklagten zutreffend. Der Vorschuss ist nach Anforderung am 30.11.2020 am 07.12.2020 eingezahlt worden. Die Zustellung der Klage ist durch den Einzelrichter, dem das Verfahren durch Kammerbeschluss vom 03.02.2021 übertragen wurde, am 04.02.2021 veranlasst worden. Sie ist von der Kanzlei erst am 02.03.2021 abgesandt worden, somit ist auch die Zustellung erst am 04.03.2021 bewirkt worden. Die Klägerin hatte alles für die Zustellung Erforderliche getan. Die Verzögerung der Zustellung um zwei Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist ist nicht durch sie zu vertreten. Sie war auch nicht gehalten, die Zustellung durch Nachfrage bei Gericht zu beschleunigen. Eine solche Verpflichtung wird in der Rechtsprechung auch bei einer Verzögerung von nahezu fünf Monaten noch nicht angenommen (BGH, Urteil vom VIa ZR 275/21, NJW 2022, 2196, Rn. 21), da der Kläger grundsätzlich nicht verpflichtet ist, das gerichtliche Verfahren zu kontrollieren und durch Nachfragen auf eine beschleunigte Zustellung hinzuwirken.

8.

Der Zinsanspruch ist aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB begründet.

9.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 32.000 € festgesetzt, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG.