Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.04.2025 – 7 W 1/25

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0402.7W1.25.00

Tenor§

Der Tenor zu Ziffer 2. des Beschlusses vom 21.02.2025 wird wie folgt geändert:

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beschwerdeführer zu 1 zu 83,3 % und der Beschwerdeführer zu 2 zu 16,7 % zu tragen.

Gründe§

Der Beschluss des Senats vom 21.02.2025 ist in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 1 FamFG zu ändern.

Nach Rücknahme seiner Beschwerde vor Begründung derselben hat der Beschwerdeführer zu 2 gemäß Ziff. 13611 der Anlage 1 zu § 3 GNotKG eine 0,5 Gebühr der für das Beschwerdeverfahren anfallenden Gebühren von insgesamt 3,0 (vgl. Ziff. 13610 der Anlage 1) zu tragen. Der Beschwerdeführer zu 1 über dessen Beschwerde in der Sache entschieden worden ist, hat die verbleibenden 2,5 Gebühren zu tragen.

Den Beschwerdeführern ist mit Verfügung vom 03.03.2025 zu der beabsichtigten Änderung rechtliches Gehör gewährt worden, § 44 Abs. 3 FamFG.