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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.04.2025 – 4 U 3/25

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0409.4U3.25.00

Tenor§

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.12.2024, Az. 13 O 128/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

I.

Die Beklagte unterhält bundesweit Gartencenter, u.a. eine Filiale in … (Ort01), die am 29.04.2021 von der Klägerin besucht wurde. Beim Schließen einer automatischen Schiebetür stürzte die Klägerin, weil sie von einem sich schließenden Türflügel getroffen wurde. Die Klägerin erlitt eine Fraktur des rechten Oberschenkelhalses und macht mit der Klage u.a. Schmerzensgeld von 7.000 € sowie weitere Schadenersatzansprüche von rund 10.000 € geltend.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe in Bezug auf die Schiebetür ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Dabei habe die Beklagte auch frühere Hinweise auf eine Fehlfunktion der Schiebetür unbeachtet gelassen.

Das Landgericht hat die Klägerin persönlich angehört, ein Sachverständigengutachten zur Funktionsfähigkeit der streitgegenständlichen Schiebetür eingeholt und die Klage im Ergebnis abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflichten der Beklagten ergäben sich aus der DIN EN 16005, die in den letzten Jahren wiederholt an die technische Entwicklung und die neueren Erkenntnisse über Gefährdungslagen angepasst worden sei. Es könne nicht angenommen werden, dass die Sicherheitsvorkehrungen der streitgegenständlichen Tür zum Zeitpunkt des Unfalls unzureichend gewesen seien, insbesondere sei die verwendete Infrarotfeldabsicherung zum Erkennen nichtbewegter Personen (Active 8 One Pulse) eine Schutzeinrichtung nach Ziffer 5.8.11 der genannten DIN. Eine derartige Schutzeinrichtung könne alternativ zu anderen Schutzeinrichtungen verbaut werden, die die sogenannten Niedrigenergie-Anforderungen erfülle. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte Wartungs- oder Kontrollpflichten verletzt habe. Die Infrarotfeldabsicherung habe zwar zum Zeitpunkt des Unfalls nicht funktioniert, weil dieser sich sonst nicht anders erklären lasse. Daraus allein folge jedoch keine Pflichtverletzung der Beklagten, die mangels einer Gefährdungshaftung nicht für jede Fehlfunktion der Tür hafte. Eine Pflichtwidrigkeit ließe sich aus dem Versagen der Schutzeinrichtung nur ableiten, wenn die Beklagte aufgrund weiterer Umstände gehalten gewesen wäre, etwa Reparatur- oder Wartungsarbeiten zu beauftragen oder zusätzliche Sicherungen einzubauen. Ihrer Darlegungslast für solche Umstände sei die Klägerin nicht nachgekommen, zumal die fragliche Tür erst eine Woche vor dem Unfall geprüft und als fehlerfrei eingestuft worden sei. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie vertritt die Ansicht, dass die Beklagte schon deshalb hafte, weil die Infrarotschutzeinrichtung (Active 8 One Pulse) zum Zeitpunkt des Unfalls auch nach den Feststellungen des Landgerichts nicht funktioniert haben könne. Zudem habe die Tür insgesamt an erheblichen Sicherheitsmängeln gelitten, wie etwa die zu hohe Schließgeschwindigkeit. Die Beklagte hätte deshalb dafür sorgen müssen, dass die Tür selbst im Falle des Ausfalls der Infrarotschutzeinrichtung mit nur verminderter Geschwindigkeit zufahre.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.12.2024, 13 O 128/22 abzuändern und

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 3.076,54 € zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem am 29.04.2021 im Eingangsbereich der Filiale des Gartencenters … (GmbH01), … (Ort01) stattgefundenen Unfallereignisses zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2021 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weiteren Schadenersatz in Höhe von 3.498,10 € zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weiteren Schadenersatz in Höhe von 2.452,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weiteren Schadenersatz in Höhe von 647,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weiteren Schadenersatz in Höhe von 131,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weiteren Schadenersatz in Höhe von 160,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II.

Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet.

Mit zutreffenden und ausführlichen Erwägungen hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten, die sich allein aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ableiten ließe, verneint.

Unstrittig traf die Beklagte die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen die von der automatischen Schiebetür ausgehenden Gefahren zu treffen. Zutreffend - und auch mit der Berufung nicht in Zweifel gezogen - ist das sachverständig beratene Landgericht davon ausgegangen, dass sich der genaue Umfang der zu ergreifenden Verkehrssicherung aus der DIN EN 16005 ergibt, die den Einbau einer Infrarotschutzvorrichtung (oder alternativ einer Niedrigenergie-Absicherung) verlangt, welche tatsächlich in der streitgegenständlichen Tür eingebaut war. Dass die Tür nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht auch die Niedrigenergie-Anforderungen erfüllte, begründet keine Verletzung der in der DIN EN 16005 beschriebenen Verkehrssicherungspflichten, weil nach dem klaren Wortlaut der insoweit einschlägigen Ziffer 5.8.4.2 der DIN („oder“) nur eine der beiden genannten Schutzvorrichtungen verbaut werden musste und nicht jedoch beide zugleich. Daraus folgt auch, dass für den Ausfall der Infrarotschutzvorrichtung keine gesonderte Vorsorge in Gestalt des Einbaus einer Niedrigenergie-Absicherung hätte getroffen werden müssen. Das Landgericht hat zudem festgestellt, dass die Tür eine Woche vor dem Unfall kontrolliert und dabei als fehlerfrei eingestuft worden war. Soweit das entsprechende Prüfprotokoll Fehler aufweist, hat der Sachverständige diesen Fehlern für den hiesigen Rechtsstreit auf Befragen im Termin vor dem Landgericht am 07.10.2024 ausdrücklich keinerlei Relevanz für die hier zu klärenden Fragen beigemessen (s. Sitzungsprotokoll Bl. 6, Bl. 168 d. A.). Im Übrigen hat es der Sachverständige für möglich gehalten, dass sich eine Person unter Umgehung der Infrarotabsicherung der Schiebetür nähern kann, so dass der streitgegenstänliche Unfall nicht zwingend eine Fehlfunktion der Infrarotabsicherung indiziert.

Gleichwohl ist das Landgericht zugunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass die Infrarotschutzeinrichtung zum Zeitpunkt des Unfalls - aus unbekannten Gründen - nicht funktionierte. Daraus allein lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch keine Haftung der Beklagten ableiten. Vielmehr ist die Beklagte im Rahmen der Verkehrssicherung nur zu den notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen verpflichtet, wie bereits oben ausgeführt. Außerhalb der Grenzen der Verkehrssicherungspflicht, d.h. soweit die gebotenen Vorkehrungen nicht ausreichen, um einen Unfall zu verhindern, endet die Haftung der Beklagten.

Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, mit denen sich die Berufungsbegründung nicht weiter auseinandersetzt.