Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.05.2025 – 13 WF 176/24
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:0520.13WF176.24.00
Tenor§
1. Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in der vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 05.11.2024 dahin abgeändert, dass ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 € und ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von zwei Tagen festgesetzt wird.
3. Gerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
I.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Zuwiderhandlung gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung.
Durch gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich vom 23.07.2024 haben die Beteiligten Regelungen zum Umgang mit ihrer gemeinsamen, am … 2019 geborenen Tochter („Name 01“) getroffen. Darin haben sie unter anderem zum Regelumgang vereinbart, dass die Antragsgegnerin Umgang in den geraden Kalenderwochen von Donnerstagnachmittag bis Montag früh und in den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstagnachmittag bis Freitag früh wahrnehmen soll. Darüber hinaus haben sie Ferienregelungen getroffen, wonach die Mutter im Wesentlichen während der Hälfte der Ferien Umgang mit („Name 01“) haben soll. Mit seiner Billigung des Vergleichs hat das Amtsgericht auf die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Vereinbarung hingewiesen (Bl. 25 des Aktenimports).
Mit Schreiben vom 20.09.2024 hat der Antragsteller beantragt, gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld festzusetzen, weil sie verschiedene der vereinbarten Umgangstermine nicht wahrgenommen habe. Von den Sommerferien habe sie statt drei Wochen nur fünf Nächte mit der Tochter verbracht. Die Termine vom 12.-.13.09.2024 und vom 19.-.23.09.2024 habe sie nicht wahrgenommen und sich insoweit nicht einmal entschuldigt. Mit Schreiben vom 09.10.2024 hat er ergänzt, dass die Antragsgegnerin auch den Umgang vom 26.-.27.09.2024 nicht wahrgenommen und das Kind beim für den 03.-07.10.2024 vereinbarten Umgang erst am 05.10.2024 übernommen habe, es dafür aber eigenmächtig einen Tag länger einbehalten und an diesem Tag ohne sein Einverständnis nicht in die Kita gebracht habe. Erst am darauffolgenden Tag habe sie das Kind in die Kita gebracht, allerdings so spät, dass es nur durch Zufall noch an einem geplanten Ausflug habe teilnehmen können.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt, ersatzweise Ordnungshaft von 10 Tagen.
Die Antragsgegnerin hat hierauf Verfahrenskostenhilfe für ihre dagegen zu richtende sofortige Beschwerde beantragt und den Entwurf einer Beschwerdebegründung eingereicht.
Das Amtsgericht hat dem Senat die Verfahrensakte mit Nichtabhilfeentscheidung vorgelegt.
Nach Verfahrenskostenhilfebewilligung hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt, die sie damit begründet, die Umgangstermine schuldlos versäumt zu haben. Obwohl ihr Arbeitgeber ihr im Vorfeld der Umgangsvereinbarung versichert hätte, den Dienstplan an ihre Umgangsvereinbarung anzupassen, habe sie sich im Ergebnis jeweils vergeblich darum bemüht, an den jeweiligen Terminen nicht arbeiten zu müssen. Zwischenzeitlich habe sie infolge von Fehlzeiten ihre Arbeit verloren, was ihr jedoch wenigstens die Chance biete, die Umgangstermine regelmäßig wahrzunehmen. Kurz vor Weihnachten habe sie kurzfristig in ihr Heimatland reisen müssen, weil ihr Vater erkrankt sei.
Der Antragsteller tritt dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin entgegen, weil er sicherstellen will, dass sich die Antragsgegnerin künftig an die Umgangsregelung hält. Den Weihnachtsumgang habe sie nicht wahrgenommen, weil sie in der entsprechenden Zeit unabgesprochen auf den („Land 01“) gewesen sei.
II.
Der Antragsgegnerin ist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach der Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen, § 17 Abs. 1 FamFG. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nach Wegfall des Hindernisses - hier nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde - rechtzeitig gestellt und mit der Beschwerdeeinlegung verbunden worden, § 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 3 FamFG.
III.
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Vollstreckt wird aus einem in einer Kindschaftssache und damit einer Familiensache (§§ 151 Nr. 2, 111 Nr. 2 FamFG) ergangenen gerichtlichen Beschluss (§ 86 Abs. Nr. 1 FamFG), nämlich dem Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 23.07.2024 (Bl. 22 ff. AI), mit dem es die Umgangsvereinbarung der beteiligten Eltern gebilligt hat. Der Titel ist der Antragsgegnerin zugestellt (Bl. zu 26.1 AI) und damit wirksam (§ 40 Abs. 1 FamFG) und vollstreckbar (§ 86 Abs. 2 FamFG) geworden.
Auf die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist mit dem zu vollstreckenden Beschluss hingewiesen worden (§§ 89 Abs. 2 FamFG).
2. Die Antragstellerin hat gegen die Anordnungen der durch Beschluss gebilligten Umgangsvereinbarung schuldhaft verstoßen, indem sie den Umgang mit ihrem Kind vom 12.-.13.09., vom 19.-.23.09. und vom 03.-.04.10.2024 nicht wahrgenommen und es statt am 07.10. erst am 08.10.2024 wieder zurück in die Kita gebracht hat.
Soweit sie sich zur Begründung Versäumnisse auf berufliche Verpflichtungen beruft, entlastet dies die Antragstellerin nicht. Sie hat auch in der Beschwerdeinstanz nicht dargelegt, in welcher konkreten Weise ihre beruflichen Verpflichtungen sie zu den jeweiligen Terminen an der Umgangswahrnehmung gehindert haben und welche - vergeblichen - Anstrengungen sie unternommen hat, um die Termine doch einhalten zu können. Überdies hat sie nichts dazu vorgetragen, warum sie den Umgang vom 05.-07.10.2024 eigenmächtig um einen Tag verlängert hat. Die Umgangsvereinbarung gestattete ihr weder, den Umgang einfach, das heißt, ohne jeweils ein Einvernehmen mit dem Antragsteller herzustellen, ausfallen zu lassen, noch im Gegenzug eigenmächtig Umgang an einem Tag wahrzunehmen, für den es nicht vereinbart war. Die Umgangsvereinbarung dient gerade auch dem Zweck, die Eltern des Streits über die Frage zu entheben, ob in jedem Einzelfall ein von einem Elternteil als wichtiger empfundener Grund oder Anlass Vorrang haben und dem Umgang deshalb entgegenstehen soll. Sie soll den Umgang verlässlich gestalten. Die Beteiligten sind deshalb nicht gezwungen, in jedem Fall starr an der Vereinbarung festzuhalten. Vielmehr sind sie frei, in jedem Einzelfall gemeinsam eine den Interessen und Rechten aller Beteiligten besser gerecht werdende abweichende Vereinbarung zu finden. Die Umgangsvereinbarung bleibt indes verbindlich, solange die Beteiligten - wie hier - nicht einvernehmlich von ihr abweichen oder die Möglichkeit einer Abänderung der Umgangsregelung durch das Familiengericht nutzen.
3. Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes begegnet allerdings Bedenken. Art. 6 Abs. 1 EGStGB und § 89 Abs. 3 FamFG geben insoweit einen Rahmen von 5 € bis 25.000 € vor, innerhalb dessen das Ordnungsgeld festgesetzt werden kann. Die Antragstellerin ist mit dem Billigungsbeschluss vom 23.07.2024 darauf hingewiesen worden, dass Zuwiderhandlungen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, zur Folge haben können (Bl. 25 AI).
Die Ausübung des Ermessens, in welcher Höhe ein Ordnungsmittel festzusetzen ist, hat sich am Kindeswohl (vgl. Kroiß/Siede/Braun, FamFG, Kommentiertes Verfahrensformularbuch, 3. A., § 89 Rn. 13) sowie am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Bahrenfuss/Hentschel, FamFG, 3. A., § 89 Rn. Rn. 10) zu orientieren. Folglich ist stets zu prüfen, ob mildere Maßnahmen in Betracht kommen. Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes oder der Dauer der Ordnungshaft sind neben der Art, dem Umfang und der Dauer des Verstoßes, dem Verschuldensgrad, der Intensität des Verstoßes und dessen Auswirkungen, dem Vorteil des Verpflichteten aus der Verletzungshandlung, der Eingriffstiefe der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen und gegebenenfalls des Verhaltens des Verpflichteten nach dem Verstoß, die individuelle Ordnungsmittelempfindlichkeit des Adressaten, also seine persönliche und wirtschaftliche Lage und die Auswirkung des Ordnungsmittels hierauf sowie gegebenenfalls seine Haftempfindlichkeit (Alter, Gesundheitszustand, familiäre, berufliche, soziale Bindungen) zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2004, 506; GRUR 2017, 318; vgl. Kroiß/Siede/Braun, a. a. O., § 89 Rn. 15). Die Mittellosigkeit des Vollstreckungsschuldners steht einem Ordnungsgeld zwar nicht entgegen, aber die finanziellen Verhältnisse des Schuldners sind bei der Bemessung zu berücksichtigen (MüKoFamFG/Zimmermann, 4. Aufl. 2025, FamFG § 89 Rn. 17). Bei der Ermessensausübung hinsichtlich der Bemessung des Ordnungsmittels sind schließlich auch mögliche Auswirkungen der durch ein Ordnungsgeld entstehenden finanziellen Einbußen der Familie bzw. der durch Haft entstehenden Folgen auf im Haushalt lebende Kinder zu berücksichtigen.
Die Antragsgegnerin hat sich in einer Situation, in der sie finanziell auf ihr Erwerbseinkommen angewiesen war, in den genannten Fällen entschieden, die Umgangsvereinbarung zugunsten beruflicher Verpflichtungen eigenmächtig auszusetzen bzw. abzuändern. Damit hat sie die Ausübung des persönlichen Umgangsrechts ihres Kindes an den entsprechenden Terminen praktisch nicht nachholbar zu verhindert und an dem Tag, an dem sie das Kind ohne Einverständnis des Antragstellers noch bei sich behalten hat, in dessen Elternrecht eingegriffen. Hierin liegen bedeutsame Pflichtverstöße. Ihr kann zugute gehalten werden, dass sie, seit sie ihre Arbeit verloren hat, Umgang im Wesentlichen - abgesehen von ihrer kurzfristig wegen einer Erkrankung ihres Vaters erforderlich gewordenen Reise auf die („Land 01“) - zuverlässig wahr nimmt.
Die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin geben Anlass, die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes zu reduzieren. Die Antragstellerin verfügt nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes über bescheidene Einkünfte aus Sozialleistungen, so dass ihr monatlich nach Abzug der fixen Kosten ein Betrag von wenigen Hundert Euro für ihren Lebensunterhalt und den Umgang mit ihrem Kind verbleibt. Bei dieser Sachlage hält das Beschwerdegericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro für angemessen und ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 81 FamFG FamGKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 87 IV FamFG, 574 II, III ZPO), besteht nicht.