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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.05.2025 – 1 ORbs 81/25

1. Senat für Bußgeldsachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:0521.1ORBS81.25.00

Tenor§

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 24. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gründe§

I.

Mit Bescheid vom 07. Juli 2023 verhängte der Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg – Zentrale Bußgeldstelle – gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 480,00 € und – unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG – ein einmonatiges Fahrverbot. Er wirft dem Betroffenen vor, am ... (Datum 01) mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen: ... (Kennzeichen 01), um 10:06 Uhr die Bundeautobahn A 10 etwa auf Höhe des Kilometers 76,0 mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 171 km/h befahren zu haben, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h beschränkt war.

Gegen diesen ihm am 12. Juli 2024 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene unter dem 24. Juli 2024 Einspruch ein.

Nach Abgabe der Sache durch die Verwaltungsbehörde an die Staatsanwaltschaft Potsdam und Eingang der Akten bei dem Amtsgericht Zossen bestimmte dieses Hauptverhandlungstermin zunächst auf den 12. Januar 2024. In der Folgezeit wurden auf entsprechende Anträge des Betroffenen und seines Verteidigers neun weitere Termine angesetzt, schließlich wurde dem Betroffenen aufgegeben, eine krankheitsbedingte Verhinderung durch amtsärztliches Attest nachzuweisen.

Schlussendlich fand die Hauptverhandlung am 24. Januar 2025 statt. Hierzu erschienen trotz ordnungsgemäßer Ladung weder der Betroffene noch sein Verteidiger, obwohl ein Verlegungsantrag nicht gestellt worden war. Mit Urteil vom selben Tag verwarf das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid und führte zur Begründung aus, dieser sei unentschuldigt nicht zum Termin erschienen, obwohl er von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden worden sei.

Gegen dieses seinem Verteidiger am 27. Januar 2025 zugestellt Urteil wandte sich der Betroffene mit am 28. Januar 2025 bei Gericht angebrachtem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Hauptverhandlung und Rechtsbeschwerde. Zur Begründung führte er aus, er habe sich am 21. Januar 2025 zum Amtsarzt begeben. Die dort beabsichtigte Untersuchung habe indessen nicht durchgeführt werden können, weil er mit Blick auf einen stark erhöhten Blutdruck und Kopfschmerzen eines Notarztes bedurft hätte. Der Amtsarzt habe ihm mitgeteilt, dass er nicht zum Hauptverhandlungstermin vom 24. Januar 2025 bei Gericht erscheinen müsse, da diesem mitgeteilt werde, dass er nicht verhandlungsfähig sei.

Das Amtsgericht lehnte den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 11. Februar 2025 als unbegründet ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen verwarf das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 12. März 2025 als unbegründet (Az.: 24 Qs 13/25).

Am 22. April 2025 wurden die Akten dem Senat mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 14. April 2025 vorgelegt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene nahm hierzu mit Anwaltsschriftsatz vom 12. Mai 2025 Stellung.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 und 2 OWiG statthaft und entsprechend § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG in Verbindung mit § 341, StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden. Gleichwohl ist sie unzulässig, denn ihre Begründung genügt nicht den Erfordernissen des § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.

Gegen die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG kann der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren nur mit der Beanstandung gehört werden, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs nicht vorgelegen hätten (vgl. Senat, Beschluss vom 11. März 2024, 1 ORbs 34/24; Beschluss vom 26. August 2019, (1 B) 173719 (263/19), juris).

Die hierzu allein statthafte Verfahrensrüge ist nur dann in zulässiger Weise gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 344 Abs. 2 StPO erhoben, wenn die Verfahrenstatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird, allein anhand dieses Vortrags die Schlüssigkeit des Verfahrensverstoßes nachzuvollziehen (Senat a. a. O., und Beschluss vom 30. Mai 2005, 1 Ss (OWi) 82 B/05, juris). Erforderlich ist hierbei nicht nur, dass der Betroffene die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergeht, sondern auch, dass er Fakten vorträgt, die für das Vorliegen eines Tatbestandes sprechen, der seiner Rüge den Boden entzieht (vgl. BGH StV 1996, 530, 531).

Hieran gemessen, erweist sich das Vorbringen der Rechtsbeschwerdebegründung als unzureichend. Weder trägt der Betroffene die Einzelheiten um die Beauftragung des Amtsarztes vor noch legt er dar, bezogen auf den 24. Januar 2025 überhaupt bei dem Amtsgericht einen Terminsverlegungsantrag gestellt zu haben. Warum er aufgrund entsprechender Auskunft der Amtsärztin angenommen hätte, eines solchen Antrags nicht zu bedürfen, erläutert er nicht.

2. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsbeschwerde im Fall ihrer Zulässigkeit aus den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts vom 11. Februar 2025 unbegründet wäre.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.