Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.05.2025 – 13 UF 53/21
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:0521.13UF53.21.00
Tenor§
Auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter ihrer Abweisung im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 04.03.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 30.07.2021 Trennungsunterhalt in Höhe von 4.931,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
aus 108,00 € seit dem 02.10.2017 und aus jeweils weiteren 108,00 € seit dem 02.11. und dem 02.12.2017,
aus weiteren jeweils 150,00 € seit dem 02.01., 02.02., 02.03., 02.04., 02.05.2018,
aus weiteren jeweils 60,00 € seit dem 02.01., 02.02., 02.03., 02.04.2020,
aus weiteren jeweils 138,00 € seit dem 02.05., 02.06., 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 02.11., 02.12.2020,
aus weiteren jeweils 359,00 € seit dem 02.01., 02.02., 02.03., 02.04., 02.05., 02.06., 02.07.2021.
Von den gerichtlichen Kosten beider Instanzen haben der Antragsgegner und die Antragstellerin jeweils die Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.948 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt.
Sie waren verheiratet und lebten seit dem 01.06.2015 getrennt. Am 16.01.2017 ist der Scheidungsantrag zugestellt worden, die Scheidung ist jedenfalls seit dem 01.08.2021 rechtskräftig (Bl. 1069).
Mit Anwaltsschreiben vom 07.09.2016 hat die Antragstellerin den Antragsgegner zur Auskunft und Zahlung von Trennungsunterhalt aufgefordert.
Aus der Ehe sind die Söhne … (Name01), geboren am ____.1990, und … (Name02), geboren am _____.1998, hervorgegangen. Während der Trennungszeit der Beteiligten befanden sich die Kinder in Ausbildung. … (Name01) hat sein Lehramtsstudium an der TU … (Ort01) durchgeführt und ab Oktober 2017 sein Referendariat begonnen. … (Name02) hat seine Ausbildung zum Verkehrspiloten zum 30.04.2020 abgeschlossen. Vom 11.05. bis 30.09.2020 erzielte er Einkünfte aus einer Tätigkeit als Paketfahrer. Seit dem 01.10.2020 studiert er Betriebswirtschaftslehre an der Universität … (Ort02).
Der Antragsgegner ist Alleineigentümer des Grundstücks … (Straße01) in … (Ort03). Er hat ein grundbuchlich gesichertes zinsloses Darlehen gegenüber den Eltern der Antragstellerin von ursprünglich 45.000 € (im Folgenden: Darlehen "…" (Name03)) zurückgeführt. Die Eltern der Antragstellerin hatten beiden Eheleuten dieses Darlehen am 14.09.2003 gewährt (Bl. 154). Als die Antragstellerin dem Antragsgegner am 15.06.2009 ihren hälftigen Miteigentumsanteil an der Immobilie … (Straße01) übertrug, hat dieser im Gegenzug das Darlehen "…" (Name03) allein übernommen. Zum 20.02.2015 valutierte es noch in Höhe von 35.000 € (Bl. 155). An diesem Tag haben die Beteiligten mit den Darlehensgebern … (Name03) ergänzend vereinbart, die Laufzeit des Darlehens bis zum 31.12.2020 zu verlängern (Bl. 155). Im Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 30.05.2018 leistete der Antragsgegner auf diese Verbindlichkeit monatlich 200 € und vom 01.06.2018 bis zum Dezember 2019 monatlich 600 € (Bl. 344/1026). Zum 30.12.2020 hat er die zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Restschuld mit einer Zahlung von 12.830 € beglichen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des einzusetzenden Einkommens des Antragsgegners.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin
1. beginnend ab dem Monat März 2017 einen laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 477 €, davon 90 € Altersvorsorgeunterhalt, jeweils fällig zum Ersten des Monats im Voraus zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zweiten des Monats für den jeweils rückständigen Unterhaltsbetrag zu zahlen,
2. einen rückständigen Unterhalt in Höhe von 2.550 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2017 zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er hat gemeint, die von ihm während der Ausbildung der Söhne geleisteten Unterhaltsbeträge und die Leistungen auf das von den Eltern der Antragstellerin gewährte Darlehen seien von seinen Einkünften abzuziehen. Maximal 200 € könnten ihm als Wohnvorteil angerechnet werden (50 qm x 4 €). Lediglich die von ihm genutzten Zimmer könnten in die Bemessung des Wohnvorteils einbezogen werden und es sei eine Instandhaltungsrücklage von monatlich 100 € abzuziehen.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug nimmt, hat das Amtsgericht den Antragsgegner unter Abweisung der Anträge der Antragstellerin im Übrigen zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 387 € monatlich sowie eines Rückstands von 8.400 € für die Zeit von September 2016 bis März 2021 verpflichtet.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt der Antragsgegner die Abweisung der Anträge der Antragstellerin. Er trägt vor, sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen im Jahr 2020 habe nicht wie vom Amtsgericht angenommen 3.256,01 €, sondern richtig: 3.087,68 € betragen, das Amtsgericht habe insoweit ausweislich seiner Berechnung auf Seite 5 ff. der angefochtenen Entscheidung einen Rechenfehler begangen.
Das Amtsgericht habe ihm mit 5 €/qm, bzw. 5,20 €/qm für 2018 und 5,10 €/qm für 2019 einen überhöhten Wohnwert angerechnet. Der im parallel durchgeführten Güterrechtsverfahren (31 F 2/17 GÜ) beauftragte Sachverständige habe für die gegenständliche Immobilie eine ortsübliche Nettokaltmiete von 4,50 €/qm für die Jahre 2016 bis 2019 ermittelt (Bl. 1006).
Vom Wohnwert sei weiter eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 100 € monatlich abzuziehen. Wegen der vom Antragsgegner geltend gemachten Schäden am Bauwerk nimmt der Senat auf die Darstellung in der Beschwerdebegründung (Bl. 975 f.) Bezug. Wegen des dargestellten Sanierungsbedarfs sei die Instandhaltungsrücklage angemessen und vom Wohnwert abzuziehen.
Vor dem Hintergrund der Änderung der Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof seien über den Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags hinaus Zins- und Tilgungsleistungen bezogen auf die selbstbewohnte Immobilie vom Wohnwert abzuziehen. Der den Wohnvorteil noch übersteigende Tilgungsanteil könne überdies als einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge berücksichtigt werden. Danach verbleibe kein anrechenbarer Wohnwert.
Soweit er die Restschuld aus dem Darlehen gegenüber den Eltern der Antragstellerin zum 30.12.2020 mit 12.830 € beglichen habe, habe er diese Zahlung über ein Bauspardarlehen mit vorfristiger Auszahlung über einen Teilbetrag von 12.000 € finanzieren müssen. Dieses Darlehen müsse er seit dem 01.01.2021 mit einer monatlichen Rate von 157 € zurückführen (Bl. 979/1027), die bei der Bemessung seines Wohnvorteils zu berücksichtigen sei.
Mit seinem Sohn … (Name02) habe er, bevor dieser zum 01.01.2014 eine Neuseelandreise angetreten ist, vereinbart, dass der Sohn ihm 7.200 € für die Reisekosten verauslage, die er, der Antragsgegner, ihm in 16 monatlichen Raten á 450 € von Juli 2018 bis September 2019 zurückzahle (Bl. 978). Nach Eintritt der Volljährigkeit habe der Sohn diesen Vertrag genehmigt. Diese Raten seien von seinem Einkommen abzuziehen.
Auf Seiten der Antragstellerin seien keine Fahrtkosten zu berücksichtigen.
Er habe für den Sohn … (Name02) Krankenversicherungskosten gehabt (zu den Einzelheiten Bl. 979 f.).
Der in Ziffer 2 der angefochtenen Entscheidung zugesprochene Zinsanspruch sei fehlerhaft. Für jeden Monat sei ein gesonderter Zinsbeginn anzusetzen.
Nachdem die Antragstellerin im Juni 2021 mitgeteilt habe, nach K_____ umgezogen zu sein, gehe er davon aus, dass sie bereits seit Januar 2021 dort einer neuen Erwerbstätigkeit nachgehe, die ihre Bedürftigkeit vermindere. Überdies gehe er davon aus, dass sie den dortigen Haushalt mit einem Lebensgefährten teile, was ihre Bedürftigkeit weiter mindere.
Der Antragsgegner beantragt,
den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Anträge der Antragstellerin abgewiesen werden.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragstellerin trägt vor, das Erwerbseinkommen des Antragsgegners habe im Jahr 2020 im Monatsdurchschnitt nicht lediglich 3.087,68 € betragen. Zwar ergebe sich dies aus den in die Berechnung des Amtsgerichts eingestellten Zahlen, die allerdings für 2020 nur die Entgeltabrechnungen bis einschließlich August 2020 berücksichtige. Tatsächlich werde der Antragsgegner nach Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes Gruppe 11 vergütet, so dass er Anspruch auf eine Jahressonderzahlung im November gehabt habe, die im Tarifgebiet Ost, Land Brandenburg, 75,31 % betragen und sich auf das in den Monaten Juli bis September durchschnittlich gezahlte Gehalt bezogen habe. Umgelegt auf den Monatsdurchschnitt ergebe sich so ein zusätzliches Nettoeinkommen von rund 200 €, so dass ein Durchschnittseinkommen von wenigstens 3.280 € anzusetzen sei. Der Antragsgegner behaupte in seiner Beschwerdebegründung dementsprechend auch gar nicht, diese Jahressonderzahlung nicht erhalten zu haben, sondern verweise lediglich auf einen gerichtlichen Rechenfehler.
Die vom Amtsgericht angesetzte Quadratmeterkaltmiete sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit der Sachverständige im Parallelverfahren, bezogen auf den Januar 2017 einen Wert von 4,50 € ermittelt habe, sei hierin nicht enthalten, dass zusätzlich für einen Garagenstellplatz ein Betrag von 25 € monatlich und von je 15 € für die beiden Außenstellplätze zu berücksichtigen sei. Für die Jahre 2017 bis 2020 sei das Gutachten auch nicht relevant.
Die - bestrittene - Bildung einer Instandhaltungsrücklage könne nicht zugunsten des Antragsgegners berücksichtigt werden.
Die vom Antragsgegner behaupteten, bestrittenen Zahlungen an die Söhne … (Name02) und … (Name01) habe er nicht nachgewiesen. Aufwendungen für den Sohn … (Name02) nach Mai 2020 seien nicht zu berücksichtigen, weil … (Name02) seine Pilotenausbildung erfolgreich abgeschlossen hatte.
Zahlungen auf das Darlehen "…" (Name03) könnten unter dem Gesichtspunkt des Doppelverwertungsverbots nicht berücksichtigt werden, weil der Antragsgegner dieses Darlehen auch im Rahmen des parallel geführten Zugewinnausgleichsverfahrens als Passivposten geltend gemacht habe. Mit seinem Vortrag, zur Rückführung des Darlehens an ihre Eltern ein Bauspardarlehen aufgenommen zu haben, sei der Antragsgegner präkludiert.
Dasselbe gelte für das Neuseeland-Darlehen des Sohns … (Name02). Auch diese Verbindlichkeit habe der Antragsgegner als Passivposten im Endvermögen geltend gemacht. Dieses Darlehen sei überdies bereits vor der Trennung getilgt gewesen.
Sie sei erst im Juli 2021 nach K____ umgezogen und habe keinen neuen Lebensgefährten. Ihr früheres Arbeitsverhältnis sei zum 31.08.2021 betriebsbedingt gekündigt worden (Bl. 1072). Seit dem 01.06.2021 sei sie arbeitsunfähig erkrankt.
Durch Beschluss vom 22.06.2021 hat der Senat den Antrag des Antragsgegners auf Einstellung der Vollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss abgewiesen (Bl. 1039 f.).
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Die Bestimmung des vom Amtsgericht für das Jahr 2020 angesetzten Nettoeinkommens weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Antragsgegners auf. Aus den Entgeltabrechnungen für das Jahr 2020 ergibt sich auch unter Zugrundelegung der vorgelegten Entgeltabrechnungen für die Monate Januar bis August ein höheres monatsdurchschnittliches Einkommen des Antragsgegners. Denn in der Augustabrechnung (Bl. 689) sind Abzüge wegen Auszahlungskorrekturen für die Monate Mai bis Juli 2020 enthalten, die das Amtsgericht doppelt berücksichtigt hat. Aus den Abrechnungen ergeben sich folgende Beträge:
Januar 3.117,51 € (Bl. 700)
Februar 3.117,51 € (Bl. 698)
März 3.150,89 € (Bl. 697)
April 3.150,89 €
Mai 3.117,67 € (Bl. 693)
Juni 3.117,67 € (Bl. 692/696)
Juli 3.117,67 € (Bl. 691)
August 3.117,67 € (Bl. 689)
- Berücksichtigung von 3 x 33,22 € die tatsächlich nicht in den Monaten Mai bis Juli 2020 ausgezahlt worden, wohl aber in den korrigierten Abrechnungen enthalten waren.
Unter Fortschreibung dieses Betrages für September bis Dezember 2020: 4 Monate à 3.117,67 € = 12.470,68 € ergibt sich aus dem Grundgehalt ein Jahresnetto von 37.478,16 € und damit monatsdurchschnittlich 3.123,18 €. Hinzu kam im Jahr 2020 nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes Gruppe 1 Stufe 3 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 2.929,31 € (vgl. https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tvoed/vka?id=tvoed-vka-2020), monatsdurchschnittlich 244,11 €, brutto), die bei Berücksichtigung von Steuerklasse 1 einen Nettomonatsbetrag von mehr als 132,83 € ausmacht, so dass tatsächlich von einem höheren durchschnittlichen Monatseinkommen des Antragsgegners auszugehen ist. Der Ansatz eines Nettomonatseinkommens von 3.256,01 € lässt im Ergebnis mithin keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Im Übrigen sind Fehler des Amtsgerichts bei der Einkommensermittlung nicht ersichtlich.
2. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der zu berücksichtigenden Belastungen der Nutzungswert eines Eigenheims den Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen den beiden Beträgen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen (BGH FamRZ 2013, 1554, Rdn. 19 m.w.Nachw.; DNotZ 2014, 529 Rn. 34).
a) Nach dem vom Antragsgegner vorgelegten Immobiliengutachten ist von einem Quadratmeterpreis von 4,50 € auszugehen (Bl. 1006). Hinzu kommt aber der Wert des Garagenstellplatzes mit 25 € und ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages der beiden weiteren Stellplätze mit insgesamt 30 € (Bl. 1006).
Der Senat legt den vom Sachverständigen im parallel geführten Güterrechtsverfahren für vergleichbare Objekte zum Stichtag 16.01.2017 festgestellten Quadratmeterpreis für die Jahre 2017 bis 2019 zugrunde. Der Sachverständige hat die konkret in Rede stehende Immobilie in Augenschein genommen und die Marktlage der Umgebung sowie Alter, Ausstattungsstandard, Zustand, Wohnungsgröße, Zugänglichkeit, Nachfrage berücksichtigt und 4,50 €/qm als marktüblich und nachhaltig erzielbar festgestellt. Tatsächliche Anhaltspunkte, die dieses Ergebnis in Zweifel ziehen könnten, teilt die Antragstellerin nicht mit.
In Ansehung der allgemeinen Entwicklung der Mietpreise in … (Ort03) (vgl. etwa www.aktueller-mietspiegel.de/bundesland/Brandenburg/ort/... (Ort03) ) setzt der Senat ab dem Jahr 2020 einen Quadratmeterpreis von 5 € an.
Daraus ergibt sich bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein angemessener Wohnwert von (75 qm x 4,50 € + 25 € =) 362,50 €. Ab Rechtshängigkeit ist ein an der objektiv erzielbaren Marktmiete orientierter Wohnwert anzusetzen (vgl. BGH B. v. 5.2.2014, XII ZB 25/13 = BeckRS 2014, 4466). Vom Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (Januar 2017) bis Ende 2019 betrug der Wohnwert damit 559 € (112 qm x 4,50 € + 25 € + 30 € =) und ab 2020 (112 qm x 5,00 € + 25 € + 30 € =) 615 €. Soweit der Antragsgegner sich darauf beruft, dass seine Partnerin und deren Kinder Teile des Hauses bewohnen, vermag dies seine Beschwerde nicht voran zu bringen. Es wirkt sich auf die Höhe seines Wohnvorteils nicht reduzierend aus, wenn er Dritten unentgeltlich Unterkunft gewährt, statt in entsprechender Höhe Miete zu erheben.
b) Der Antragsgegner hat für die Immobilie, und damit für den in der Ehe angelegten Wohnwert nach der Trennung weiterhin Abzahlungen geleistet. Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Anrechenbarkeit von Immobilienkrediten bei Alleineigentum im Jahr 2017 präzisiert. Danach ist zu beachten, dass beim gesetzlichen Güterstand die Tilgung ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens nur eine einseitige nicht zu berücksichtigende Vermögensbildung darstellt, soweit sie nach Vorabzug der Zinsen über den durch Darlehensaufnahme geschaffenen Wohnwert hinausgeht. Ansonsten ist sie zu berücksichtigen, soweit auch der Ehegatte daran partizipiert, entweder bis zur Rechtshängigkeit durch Erhöhung seines Vermögens oder ab Rechtshängigkeit durch Erhöhung seines Unterhalts, weil sich nach Vorabzug der Zinsen die Tilgung innerhalb des Wohnwerts bewegt, das heißt noch ein Restwohnwert verbleibt. Trotz Tilgung erhöht dieser beim Ehegattenunterhalt den Bedarf und damit den Unterhalt des Bedürftigen, was ohne Aufnahme des Darlehens nicht geschehen wäre (vgl. Wendl/Dose UnterhaltsR/Gerhardt, 10. Aufl. 2019, § 1 Rn. 510). Vom Wohnwert können damit Finanzierungszinsen und Tilgung abziehbar sein (vgl. Wendl/Dose/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 10. A., 2019, § 1 Rn. 520).
aa) Der Antragsgegner hat von dem Zeitpunkt an, in dem ihn die Antragstellerin zu Unterhaltsleistungen aufgefordert hat (September 2016), bis Ende Mai 2018 monatlich 200 € gezahlt. Von Juni 2018 bis Dezember 2020 hat er das Darlehen mit monatlichen Zahlungen von 600 € getilgt. Diese Zahlungen sind auf den Wohnwert anrechenbar.
Dass im Grundsatz Finanzierungszinsen und Tilgung vom Wohnwert abziehbar sind, bedeutet nicht, dass der Unterhaltsverpflichtete die Schuldentilgung ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen des Berechtigten vornehmen darf und dessen Unterhaltsanspruch bis zur Tilgung der Schulden zurückstehen muss. Vielmehr ist insoweit zu fragen, wie sich der Unterhaltspflichtige verständigerweise bei Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft verhalten hätte. Er kann sich daher auf die anderweitigen Schulden nur im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans berufen. Dementsprechend sind nur Beträge zu berücksichtigen, wie sie im Falle der Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft bei verantwortlicher Abwägung der Unterhaltsbelange auf der einen und der Fremdgläubigerinteressen auf der anderen Seite für die Schuldentilgung verwendet worden wären. Ihre Höhe ist anhand des verfügbaren oder erzielbaren Einkommens und unter Berücksichtigung der Art und Höhe der Schulden tatrichterlich zu schätzen (vgl. BGH NJW 1982, 232).
Nach den dargelegten Maßstäben kann der Antragsgegner der Antragstellerin nach den Umständen des vorliegenden Falles die tatsächlich getätigte Schuldentilgung in voller Höhe entgegenhalten. Dabei kommt es vorliegend nicht entscheidend darauf an, dass das im Jahr 2003 über den Betrag von 45.000 € zinslos gewährte Darlehen "…" (Name03), das der Antragsgegner am 15.06.2009 allein übernommen hatte, am 20.02.2015 noch in Höhe von 35.000 € valutierte, folglich im Zeitraum zwischen Übernahme zur alleinigen Tilgung und dem 20.02.2015 nur in Höhe von 10.000 € zurückgeführt worden ist (in 68 Monaten monatsdurchschnittlich um 147,06 €). Denn am 20.02.2015, ca. vier Monate vor der Trennung, haben die Beteiligten mit den Darlehensgebern vereinbart, dass die noch valutierende Summe nunmehr bis zum 31.12.2020 (35.000 € in 70 Monaten) zurückzuführen war (Bl. 155). Damit ist davon auszugehen, dass die Rate auch im Falle der Fortdauer der Ehegemeinschaft ebenfalls in einem Umfang angehoben worden wäre, der die Einhaltung des vereinbarten Zahlungsziels (31.12.2020) ermöglicht hätte.
bb) Der Berücksichtigung der Rückführung des Darlehens "..." (Name03) bei der Bestimmung des Wohnvorteils steht das Verbot der Doppelverwertung nicht entgegen.
Auch Verbindlichkeiten eines Ehegatten unterliegen nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2017, 519), von der abzuweichen der vorliegende Fall dem Senat keine Veranlassung bietet, nicht ausnahmslos einem Verbot der Heranziehung sowohl im Zugewinnausgleich als auch im Unterhalt. Der Abzug des Tilgungsanteils des Darlehens vom Einkommen des Antragsgegners führt hier nicht zu einer einseitigen und ungerechtfertigten Benachteiligung der Antragstellerin, weil der Nachteil der Verbindlichkeit in beiden Ausgleichssystemen durch damit einhergehende Vorteile vollständig ausgeglichen wird. Im Zugewinnausgleich steht der Restschuld am Stichtag ein diese übersteigender Wert der Immobilie gegenüber, im Unterhalt ein das Einkommen erhöhender Wohnvorteil (Wendl/Dose, UnterhaltsR, 10. Auflage, § 4 Rn. 484; Pichlmeier in: NZFam 2014, S. 385, 387; Borth in: FamRZ 2019, 160, 162). Zu unbilligen Ergebnissen würde es vielmehr führen, in einer Konstellation wie der vorliegenden den Unterhaltsberechtigten an der Immobilie im Zugewinn über deren Wert im Endvermögen und im nachehelichen Unterhalt über einen Wohnvorteil teilhaben zu lassen, dem Unterhaltspflichtigen die damit zusammenhänge Darlehenslast aber nur in einem Ausgleichssystem zu gestatten (hierzu: Pichlmeier in: NZFam 2014, S. 385, 387). Das Verbot der Doppelverwertung kann daher nicht in Bezug auf Verbindlichkeiten eingreifen, denen sowohl im Güterrecht als auch im Unterhalt ein zumindest gleich hoher, dem anderen Ehegatten zugute kommender und durch die Darlehensaufnahme geschaffener wirtschaftlicher Wert gegenübersteht. Für den Bereich des nachehelichen Unterhalts ist dies in der Regel durch die Begrenzung der Abzugsfähigkeit eines Darlehens bis zur Höhe des Wohnvorteils, ggf. erhöht um zulässige sekundäre Altersvorsorge (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 – XII ZB 118/16 –, BGHZ 213, 288-301, Rn. 32), gewährleistet. Im Zugewinnausgleich darf in der Vermögensbilanz zum Endvermögen der Wert der Immobilie nicht niedriger sein als die Restschuld am Stichtag (OLG Stuttgart Beschl. v. 17.7.2024 – 16 UF 144/23, BeckRS 2024, 34161 Rn. 30, beck-online). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben (Bl. 1056).
cc) Ab Januar 2021 sind die sich nach der Umschuldung ergebenden Monatsraten in Höhe von 157 € zu berücksichtigen. Obwohl der Antragsgegner die Belastung erstmals zweitinstanzlich mit seiner Beschwerdebegründung dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Vortrags als verspätet, die sich aus § 115 FamFG ergeben, nicht vor. Denn die Darlegung in der Beschwerdebegründung war nicht geeignet, das Beschwerdeverfahren zu verzögern.
c) Kosten für die Wohngebäudeversicherung, die üblicherweise auf den Mieter umgelegt werden, können vom Wohnwert nicht abgezogen werden.
Beim unterhaltsrechtlichen Wohnwert handelt es sich um den Wert, um den der Eigentümer gegenüber einem Mieter billiger lebt (sogenannte Nettomiete). Bei der Ermittlung der ersparten Miete bleiben alle Kosten, die (auch) ein Mieter neben der Grundmiete gesondert zu tragen hat, außer Betracht (vgl. BGH DNotZ 2010, 56). Vom Wohnwert abzuziehen sind deshalb lediglich die nicht umlagefähigen Wohnnebenkosten, die allein vom Eigentümer getragen werden. Ob die Kosten auf einen Mieter umgelegt werden können, kann im Regelfall nach §§ 1, 2 Betriebskostenverordnung (im Folgenden: BetrKV) beurteilt werden (vgl. BGH DNotZ 2014, 529 Rn. 35). Nach § 2 Nr. 13 BetrKV können Kosten für die Wohngebäudeversicherung auf den Mieter umgelegt werden.
d) Damit ergeben sich zeitbezogen folgende anrechenbare Wohnwerte:
Vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, von September bis Dezember 2016: 162,50 € (75 qm x 4,50 € + 25 € - 200 €);
ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bis zur Rechtskraft der Ehescheidung, von Januar 2017 bis Mai 2018: 359 € (112 qm x 4,50 €+ 25 € + 30 € - 200 €);
von Juni 2018 Dezember 2019: 0 € (112 qm x 4,50 €+ 25 € + 30 € - 600 € = -41 €);
von Januar 2020 bis April 2020: 15 € (112 qm x 5,00 € + 25 € + 30 € - 600 €);
von Mai 2020, dem Zeitpunkt, in dem der Sohn … (Name02) aus seinem ca. 18 qm großen Zimmer ausgezogen ist, bis Dezember 2020: 105 € (130 qm x 5,00 € + 25 € + 30 € - 600 €).
von Januar 2021 bis Ende Juli 2021: 548 € (130 qm x 5,00 € + 25 € + 30 € - 157 €).
e) Ein Abzug wegen der Bildung einer Instandhaltungsrücklage in Höhe von monatlich 100 € aus dem Einkommen ist dem Antragsgegner nicht zuzubilligen. Die Antragstellerin hat bestritten, dass der Antragsgegner eine Instandhaltungsrücklage tatsächlich bildet. Der Antragsgegner hat hierfür keinen Beweis angetreten.
Die Anerkennung einer Instandhaltungsrücklage als Belastung des Wohnwertes kommt in Betracht für bestimmte, unaufschiebbar notwendige Instanhaltungsmaßnahmen, die der Erhaltung des Gebrauchswertes eines Hauses dienen und seine ordnungsgemäße Bewohnbarkeit erhalten, auf der der unterhaltsrechtlich anrechenbare Wohnvorteil beruht (BGH FamRZ 2000, 351). Renovierungsarbeiten etwa in abgetrennten Räumen, die nach dem Auszug des anderen Ehegatten nicht mehr genutzt werden, fallen ebenso wenig hierunter wie allgemeine Reparaturen, die den aktuellen Wert des Hauses erhöhen, ohne durch die Erhaltung des Gebrauchswertes veranlasst zu sein (so BGH FamRZ 2000, 354). Es ist nicht gerechtfertigt, ohne Nachweis der aktuellen Notwendigkeit einer bestimmten unaufschiebbaren Instandhaltungsmaßnahme eine Instandhaltungsrücklage unterhaltsrechtlich als monatliche laufende Belastung des Wohnwertes zu berücksichtigen. Insbesondere genügt es für die Berücksichtigung einer Instandhaltungsrücklage nicht, dass für ein Haus älteren Baujahres regelmäßig Reparaturen zur Instandhaltung erforderlich seien. Bei Instandhaltungsrücklagen im Rahmen eines mietfreien Wohnens im Eigenheim ist allein darauf abzustellen, ob diese tatsächlich erforderlich sind, nicht darauf, ob sie bereits während des Zusammenlebens gebildet wurden. Instandhaltungsrücklagen für eine selbst genutzte Wohnung sind dann nicht anzuerkennen, wenn ein entsprechender Sanierungsbedarf nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht ist (OLG Koblenz FamRZ 2019, 197 mAnm Borth). Auf die Pauschalen nach § 28 der II. BV (Zweite Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen) kann sich der Unterhaltspflichtige nicht berufen, da diese Vorschriften primär als Grundlage für die Ermittlung einer kostendeckenden Miete im sozialen Wohnungsbau dienen, um die es hier nicht geht. Ein allgemeiner Abzug für eine Instandhaltungsrücklage kommt für die selbst genutzte Wohnung nicht in Betracht. Diese kann nur anerkannt werden, wenn es sich um eine konkrete unaufschiebbare Instandhaltungsmaßnahme handelt, die zur ordnungsgemäßen Bewohnbarkeit der Immobilie erforderlich ist (OLG Koblenz aaO; grundlegend dazu BGH FamRZ 2000, 351 Rn. 53 bis 58; Gerhardt in Wendl/Dose UnterhaltsR, a. a. O., § 1 Rn. 502; Born UnterhaltsR-Hdb./B. Heiß/H. Heiß, 66. EL November 2024, 3. Kap. Rn. 267).
Zwar hat der Antragsgegner unter Bezugnahme auf das Immobiliengutachten aus dem Güterrechtsverfahren einen umfangreichen Katalog von Baumaßnahmen aufgezeichnet, aber nicht dargelegt, dass eine aktuelle Notwendigkeit einer bestimmten unaufschiebbaren Instandhaltungsmaßnahme bestand, die der Erhaltung der Bewohnbarkeit der Immobilie dienen würde (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 284). Es fehlt auch an Darlegungen und Nachweis, dass eine entsprechende Rücklage tatsächlich im gegenständlichen Zeitraum gebildet worden ist oder dass tatsächlich Instandhaltungsmaßnahmen zur Erhaltung der Bewohnbarkeit des Hauses durchgeführt worden sind.
3. Die behauptete Rückführung des "Neuseelanddarlehens" an den Sohn … (Name02) kann der Antragsgegner dem Anspruch der Antragstellerin nicht entgegenhalten.
Er hat nicht nachgewiesen, dass er die dargelegten Zahlungen - 16 Raten à 450 € von Juli 2018 bis Oktober 2019 - auf das Darlehen seines Sohnes gezahlt hat, das ihm dieser in Höhe von 7.200 € im Zusammenhang mit seiner Neuseelandreise 2014 gewährt hat (Bl. 978).
Der Vortrag des Antragsgegners zu diesem Darlehen ist im Laufe des Verfahrens nicht konsistent geblieben. Erstinstanzlich hatte er vorgetragen, die Gesamtkosten der Neuseelandreise von 12.990 € (Bl. 779/804) seien durch ein Darlehen von … (Name02) vorfinanziert worden. Diese gesamte Summe habe auch zurück gezahlt werden müssen. Mit der Rückzahlung des Darlehens sei auf Betreiben der Antragstellerin bereits vor der Trennung der Eheleute (seit 2014) mittels Teilzahlungen begonnen worden (Bl. 686). Konkrete Zahlungen in unterschiedlicher Höhe hat er durch Vorlage sogenannter "Umsatzstatistiken" dargelegt, in denen auch Zahlungen im Zeitraum 2016 und 2017 aufgelistet sind (Bl. 76). Nach seinem zweitinstanzlichen Vortrag will er mit seinem Sohn bereits vor dessen Neuseelandreise, also im Jahr 2013, als … (Name02) 15 Jahre alt war, vereinbart haben, dass die Darlehenssumme, die nur 7.200 € betragen habe, im Zeitraum von Juli 2018 bis Oktober 2019 in Monatsraten von 450 € zurückgeführt werden soll. In von ihm vorgelegten Umsatzlisten sind Zahlungen an … (Name02) mit dem Verwendungszweck "Rueckzahlung Auslandsjahr-Kredit fuer Neuseeland" im Zeitraum von Januar 2017 bis Oktober 2020 in Höhe von insgesamt 10.700 € aufgelistet (Bl. 837-838; 845-849, Anlagen AG 103 und AG 111).
Die Antragstellerin hält dem entgegen, das "Neuseelanddarlehen" habe insgesamt nur einen Umfang von 6.000 Euro gehabt und sei bereits vor der Trennung der Beteiligten vollständig getilgt gewesen. Bis zum 15.04.2015 habe der Antragsgegner jedenfalls bereits 2.350 € an … (Name02) überwiesen gehabt (Bl. 739, vgl. Überweisungsbelege Bl. 745-750). Sie bestreitet, dass der Antragsgegner im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überhaupt noch irgendwelche Beträge an … (Name02) geleistet habe, auch nicht auf das für die Neuseelandreise von … (Name02) gewährte Darlehen. Die von ihm vorgelegten, selbst erstellten Excel-Tabellen und Umsatzlisten und "-statistiken" (Bl. 264, 375-390), könnten Zahlungen an … (Name02) nicht beweisen, weil sie vom Ersteller nach Belieben gestaltet werden könnten. Die behaupteten Rückzahlungen an … (Name02) seien in Wahrheit auf das eigene Konto des Antragsgegners bei der DKB-Bank überwiesen worden, das dieser lediglich in seinen Umsatzstatistiken mit "… (Nachname01), … (Name02)“ bezeichnet habe.
Der Antragsgegner hat die ursprüngliche Höhe des Neuseelandkredits nicht nachgewiesen, insbesondere hat er aber die konkrete Behauptung der Antragstellerin, dass die Zahlungen tatsächlich auf sein eigenes Konto erfolgt seien, unerwidert gelassen, so dass ihr Vortrag insoweit als zugestanden zugrunde zu legen ist.
Nach alledem belegen auch die vorgelegten Detailansichten von Kontoumsätzen (Bl. 839, 842, 850, 852, 854, 856), in denen Zahlungen in den Jahren 2017 bis 2020 mit dem Verwendungszweck "Rueckzahlung Auslandsjahr-Kredit fuer Neuseeland" aufgelistet sind, ungeachtet des angegebenen Verwendungszwecks nicht den Vortrag des Antragsgegners, dass er Zahlungen in Höhe von monatlich 450 € an … (Name02) auf den Neuseelandkredit von 2013 geleistet hat.
4. Der Antragsgegner kann die Zahlung von Krankenversicherungskosten für den Sohn … (Name02) nur bis zum Ende von dessen erster Ausbildung als Unterhaltsleistung geltend machen. Denn nach dem Abschluss seiner Pilotenausbildung ist kein Unterhaltsanspruch … (Name02) mehr feststellbar. Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind daher nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Absolviert das Kind eine Berufsausbildung und nimmt im Anschluss ein Studium auf, so besteht ein Unterhaltsanspruch des Kindes während des Studiums nur dann, wenn Ausbildung und Studium in ihrer Gesamtheit als einheitliche Ausbildung angesehen werden können (BeckOGK/Wendtland, 1.2.2025, BGB § 1610 Rn. 102 ff.).
Eine einheitliche Ausbildung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen (BGH NJW 2006, 2984). Ein derartiger Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung des BGH demgegenüber vorwiegend dann verneint, wenn der erlernte Beruf und das Studium - wie hier - aus unterschiedlichen Berufssparten ohne entsprechende Berührungspunkte stammen (OLG Nürnberg NJW 2023, 2493 Rn. 14).
Nach diesen Maßstäben hatte … (Name02) mit dem Erwerb seiner Verkehrspilotenlizenz zum 30.04.2020 seine Ausbildung abgeschlossen. Ab dem 11.05.2020 hat er Einkünfte als Paketfahrer erzielt, bevor er zum 01.10.2020 ein Studium der Betriebswirtschaft aufgenommen hat. Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der Pilotenausbildung und dem BWL-Studium legt der Antragsgegner nicht dar. Seit dem Abschluss der Pilotenausbildung ist Kindesunterhalt - und damit auch eine Krankenversicherung - für … (Name02) nicht mehr geschuldet, so dass der Antragsgegner der Antragstellerin gleichwohl für … (Name02) gezahlte Beträge nicht mehr entgegenhalten kann.
Für die Zeit von 2018 bis April 2020 hat der Antragsgegner folgende Krankenversicherungsbeiträge nachgewiesen:
Januar bis Juni 2018: 71,49 € (Bl. 1032)
Juli bis September 2018: 78,64 € (Bl. 1032R)
Oktober bis Dezember 2018: 53,95 € (Bl. 1033/1034)
im Monatsdurchschnitt 2018: 68,89 € (6x71,49 € + 3x78,64 € + 3x53,95 €) / 12 Monate
Januar 2019 bis April 2020: 66,44 € (Bl. 1034R f.)
5. Ein Abzug von den Wohnwert übersteigenden Beträgen für Altersvorsorge - kommt nicht in Betracht, denn der Antragsgegner hat nicht dargelegt, dass er in Zeitabschnitten, in denen er Unterhalt schuldet, entsprechende, den Wohnwert übersteigende Beträge gezahlt hat.
6. Die Antragstellerin kann sich bei der Bestimmung ihres Bedarfs ab Dezember 2019 nicht auf Fahrtkosten in einer die Berufspauschale von 5 % des Nettoeinkommens übersteigenden Höhe berufen. Sie hat geltend gemacht, arbeitstäglich durchschnittlich eine einfache Strecke von durchschnittlich 48 km mit dem Auto zurückzulegen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln könne sie ihre beiden Arbeitsstellen nicht erreichen, weil sie - etwa über Nacht und in den frühen Morgenstunden - mehr als 7 Stunden für eine einfache Strecke benötigte und überdies Hausbesuche machen müsse. Der Antragsgegner hat diesen Vortrag bestritten. Die Antragstellerin hat Beweis für ihr Vorbringen nicht angeboten. Damit können berufsbedingte Fahrtkosten nur in Höhe der 5-Prozent-Pauschale gem. Nr. 10.2.1 der Unterhaltsleitlinien anerkannt werden.
7. Die bestrittene Behauptung des Antragsgegners, die Antragstellerin lebe seit Anfang 2021 mit einem Lebensgefährten zusammen, vermag sich schon deshalb nicht auf ihren Unterhaltsanspruch auszuwirken, weil er seinen augenscheinlich nur auf Mutmaßungen gestützten Vortrag nicht substantiiert hat.
8. Danach ergeben sich unter Zugrundelegung der vom Amtsgericht eingesetzten Werte im Übrigen, die durch den zweitinstanzlichen Beteiligtenvortrag nicht berührt worden sind, und auf die der Senat Bezug nimmt, nach Zeitabschnitten folgende Unterhaltsberechnungen:
Die Unterhaltsberechnungen des Amtsgerichts von September 2016 bis September 2017, die keinen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ergeben, stellt der Antragsgegner nicht in Frage.
Oktober bis Dezember 2017:
Einkommen des Antragsgegners: 2.966,49 €
Krankenversicherung: - 572,60 €
Pflegeversicherung: - 29,88 €
Zwischensumme: 2.364,01 €
abzüglich berufsbedingte Aufwendungen (5 %): - 118,20 €
Zwischensumme: 2.245,81 €
abzüglich Erwerbstätigenbonus v. 1/7: - 320,83 €
Zwischensumme: 1.924,98 €
Kapitalerträge: + 8,41 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: + 195,16 €
Wohnvorteil: + 359,00 €
Zwischensumme 2.487,55 €
Abzüge:
Steuernachzahlung: - 164,07 €
Unfallversicherung: - 41,48 €
Lebensversicherung: - 22,53 €
Ausbildungskredit … (Name02): - 546,46 €
Krankenversicherung … (Name02): - 79,07 €
Fahrtkosten … (Name02): - 104,33 €
Summe Abzüge: - 957,94 €
bedarfsbestimmendes Einkommen des Ag.: 1.529,61 €
Einkommen der Antragstellerin: 1.614,31 €
berufsbedingte Aufwendungen: - 80,72 €
Zwischensumme: 1.533,59 €
abzüglich Erwerbstätigenbonus von 1/7 - 219,08 €
bedarfsbestimmendes Einkommen der Ast.in 1.314,51 €
gemeinsamer Bedarf: 2.844,12 €
Bedarf der Antragstellerin (1/2) 1.422,06 €
davon durch eigenes Einkommen gedeckt: -1.314,50 €
Unterhaltsanspruch: 107,56 €, rd. 108 €
Januar bis Mai 2018
Einkommen des Antragsgegners: 2.966,49 €
Krankenversicherung: - 579,98 €
Pflegeversicherung: -29,88 €
Zwischensumme: 2.356,63 €
abzüglich berufsbedingte Aufwendungen (5 %): - 117,83 €
Zwischensumme: 2.238,80 €
abzüglich Erwerbstätigenbonus v. 1/7: - 319,83 €
Zwischensumme: 1.918,97 €
Kapitalerträge: + 8,41 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: + 195,16 €
Steuererstattung: + 16,00 €
Wohnvorteil: + 359,00 €
Zwischensumme 2.497,54 €
Abzüge:
Steuernachzahlung: - 98,02 €
Unfallversicherung: - 43,49 €
Lebensversicherung: - 22,53 €
Ausbildungskredit … (Name02): - 546,46 €
Krankenversicherung … (Name02): - 68,89 €
Fahrtkosten … (Name02): - 104,33 €
Summe Abzüge: - 883,72 €
bedarfsbestimmendes Einkommen: 1.613,82 €
Einkommen der Antragstellerin: 1.614,31 €
berufsbedingte Aufwendungen: - 80,72 €
Zwischensumme: 1.533,59 €
abzüglich Erwerbstätigenbonus von 1/7 -219,08 €
bedarfsbestimmendes Einkommen der Ast.in 1.314,51 €
gemeinsamer Bedarf: 2.928,33 €
Bedarf der Antragstellerin (1/2) 1.464,17 €
davon durch eigenes Einkommen gedeckt: -1.314,51 €
Unterhaltsanspruch: 149,66 €, rd. 150 €
Juni bis Dezember 2018:
Einkommen des Antragsgegners: 2.966,49 €
Krankenversicherung: - 579,98 €
Pflegeversicherung: -29,88 €
Zwischensumme: 2.356,63 €
abzüglich berufsbedingte Aufwendungen (5 %): - 117,83 €
Zwischensumme: 2.238,80 €
abzüglich Erwerbstätigenbonus v. 1/7: - 319,83 €
Zwischensumme: 1.918,97 €
Kapitalerträge: + 8,41 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: + 195,16 €
Steuererstattung: + 16,00 €
Wohnvorteil: + 0,00 €
Zwischensumme 2.138,54 €
Abzüge:
Steuernachzahlung: - 98,02 €
Unfallversicherung: - 43,49 €
Lebensversicherung: - 22,53 €
Ausbildungskredit… (Name02): - 546,46 €
Krankenversicherung … (Name02): - 68,89 €
Fahrtkosten … (Name02): - 104,33 €
Summe Abzüge: - 883,72 €
bedarfsbestimmendes Einkommen: 1.254,82 €
Einkommen der Antragstellerin: 1.614,31 €
berufsbedingte Aufwendungen: - 80,72 €
Zwischensumme: 1.533,59 €
abzüglich Erwerbstätigenbonus von 1/7 -219,08 €
bedarfsbestimmendes Einkommen der Ast.in 1.314,51 €
Weil das bedarfsbestimmende Einkommen der Antragstellerin dasjenige des Antragsgegners übersteigt, ergibt sich für jenen Zeitraum kein Trennungsunterhaltsanspruch.
Die erstinstanzliche Unterhaltsberechnung für den Zeitraum von Januar bis November 2019, die keine Unterhaltsverpflichtung ergibt, stellt der Antragsgegner mit seiner Beschwerde nicht in Frage.
Dezember 2019
Einkommen des Antragsgegners: 3.153,47 €
Krankenversicherung: - 580,37 €
Pflegeversicherung: - 43,59 €
Zwischensumme: 2.529,51 €
abzüglich berufsbedingte Aufwendungen (5 %): - 126,48 €
Zwischensumme: 2.403,03 €
abzüglich Erwerbstätigenbonus v. 1/7: - 343,29 €
Zwischensumme: 2.059,74 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: + 302,75 €
Wohnvorteil: + 0,00 €
Zwischensumme 2.362,49 €
Abzüge:
Steuernachzahlung: - 38,00 €
Unfallversicherung: - 42,10 €
Lebensversicherung: - 22,53 €
Ausbildungskredit … (Name02): - 546,46 €
Krankenversicherung … (Name02): - 66,44 €
Fahrtkosten … (Name02): - 104,33 €
Summe Abzüge: - 819,86
bedarfsbestimmendes Einkommen des Ag.: 1.542,63 Euro
Einkommen der Antragstellerin: 2.047,05 €
berufsbedingte Fahrtkosten: - 102,35 €
Zwischensumme: 1.944,70 €
abzüglich Erwerbstätigenbonus von 1/7 - 277,81 €
zuzüglich Steuererstattung: + 105,72 €
bedarfsbestimmendes Einkommen der Ast.in 1.772,61 €
Weil das bedarfsbestimmende Einkommen der Antragstellerin dasjenige des Antragsgegners übersteigt, ergibt sich für jenen Zeitraum kein Trennungsunterhaltsanspruch.
Januar bis April 2020
Einkommen des Antragsgegners mindestens: 3.256,01 €
Krankenversicherung: - 512,29 €
Pflegeversicherung: - 58,52 €
Zwischensumme: 2.685,20 €
abzüglich berufsbedingte Aufwendungen (5 %): - 134,26 €
Zwischensumme: 2.550,94 €
abzüglich Erwerbstätigenbonus v. 1/7: - 364,42 €
Zwischensumme: 2.186,52 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: + 302,75 €
Wohnvorteil: + 15,00 €
Zwischensumme 2.504,27 €
Abzüge:
Steuernachzahlung: - 104,92 €
Unfallversicherung: - 42,10 €
Lebensversicherung: - 22,53 €
Ausbildungskredit… (Name02): - 546,46 €
Krankenversicherung … (Name02): - 66,44 €
Summe Abzüge: - 782,45 €
bedarfsbestimmendes Einkommen: 1.721,82 €
Einkommen der Antragstellerin: 1.839,59 €
Fahrtkosten: - 91,98 €
Zwischensumme: 1.747,61 €
abzüglich Erwerbstätigenbonus von 1/7 - 249,66 €
zuzüglich Steuererstattung: + 105,72 €
bedarfsbestimmendes Einkommen der Ast.in 1.603,67 €
gemeinsamer Bedarf: 3.325,49 €
Bedarf der Antragstellerin (1/2) 1.662,75 €
davon durch eigenes Einkommen gedeckt: -1.603,67 €
Unterhaltsanspruch: 59,08 €, rd. 60 €
Mai 2020 bis Dezember 2020
Einkommen des Antragsgegners mindestens: 3.256,01 €
Krankenversicherung: - 512,29 €
Pflegeversicherung: - 58,52 €
Zwischensumme: 2.685,20 €
abzüglich berufsbedingte Aufwendungen (5 %): - 134,26 €
Zwischensumme: 2.550,94 €
abzüglich Erwerbstätigenbonus v. 1/7: - 364,42 €
Zwischensumme: 2.186,52 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: + 302,75 €
Wohnvorteil: + 105,00 €
Zwischensumme 2.594,27 €
Abzüge:
Steuernachzahlung: - 104,92 €
Unfallversicherung: - 42,10 €
Lebensversicherung: - 22,53 €
Ausbildungskredit … (Name02): - 546,46 €
Summe Abzüge: - 716,01 €
bedarfsbestimmendes Einkommen: 1.878,26 €
Einkommen der Antragstellerin: 1.839,59 €
Fahrtkosten: - 91,98 €
Zwischensumme: 1.747,61 €
abzüglich Erwerbstätigenbonus von 1/7 - 249,66 €
zuzüglich Steuererstattung: + 105,72 €
bedarfsbestimmendes Einkommen der Ast.in 1.603,67 €
gemeinsamer Bedarf: 3.481,93 €
Bedarf der Antragstellerin (1/2) 1.740,97 €
davon durch eigenes Einkommen gedeckt: -1.603,67 €
Unterhaltsanspruch: 137,30 €, rd. 138,00 €
Januar 2021 bis zur Rechtskraft der Scheidung Ende Juli 2021:
Einkommen des Antragsgegners mindestens: 3.256,01 €
Krankenversicherung: - 512,29 €
Pflegeversicherung: - 58,52 €
Zwischensumme: 2.685,20 €
abzüglich berufsbedingte Aufwendungen (5 %): - 134,26 €
Zwischensumme: 2.550,94 €
abzüglich Erwerbstätigenbonus v. 1/7: - 364,42 €
Zwischensumme: 2.186,52 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: + 302,75 €
Wohnvorteil: + 548,00 €
Zwischensumme 3.037,27 €
Abzüge:
Steuernachzahlung: - 104,92 €
Unfallversicherung: - 42,10 €
Lebensversicherung: - 22,53 €
Ausbildungskredit … (Name02): - 546,46 €
Summe Abzüge: - 716,01 €
bedarfsbestimmendes Einkommen: 2.321,26 €
Einkommen der Antragstellerin: 1.839,59 €
Fahrtkosten: - 91,98 €
Zwischensumme: 1.747,61 €
abzüglich Erwerbstätigenbonus von 1/7 - 249,66 €
zuzüglich Steuererstattung: + 105,72 €
bedarfsbestimmendes Einkommen der Ast.in 1.603,67 €
gemeinsamer Bedarf: 3.924,93 €
Bedarf der Antragstellerin (1/2) 1.962,47 €
davon durch eigenes Einkommen gedeckt: -1.603,67 €
Unterhaltsanspruch: 358,80 €, rd. 359,00 €
7. Die Zinsansprüche beruhen auf §§ 288, 291 BGB (vgl. BGH FamRZ 2008, 1428). Gemäß § 1361 Abs. 4 S. 2 BGB war der laufende Unterhalt monatlich im Voraus fällig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 51 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.