Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.05.2025 – 2 ORs 4/25
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0522.2ORS4.25.00
Tenor§
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 4. November 2024 mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bernau bei Berlin zurückverwiesen.
Gründe§
I.
Das Amtsgericht Bernau bei Berlin verhängte gegen den Angeklagten durch Urteil vom 4. November 2024 wegen Volksverhetzung in drei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 170 Tagessätzen zu jeweils 80 €.
Nach den getroffenen Feststellungen legte der Angeklagte am 17. September, 16./19. September sowie 14. Oktober 2022 jeweils mehrere von ihm verfasste, mit der Aufschrift „Dönergutschein“ versehene Umschläge mit sechs Seiten Text und Lichtbildern über die Beschneidung von kleinen Kindern in einem („Marke 01“) Markt aus bzw. warf sie in den Briefkasten des Rathauses von („Ort 01“). Neben Ausführungen zum Thema Beschneidungen ist darin u.a. zu lesen „Genießen Sie die feinsten Spezialitäten von ihrem Kinderschwanz-Zerschneider vor Ort in ihrer Nachbarschaft! Lassen Sie es sich gut schmecken! (…) Machen Sie Urlaub dort, wo Kinderschwänze zerschnitten werden!“ Der Angeklagte beabsichtigte nach den tatgerichtlichen Feststellungen damit, „die Angehörigen („Land 01“) und („Land 02“) Religionsgemeinschaften in („Land 03“)“ wegen der Praxis der Beschneidung von männlichen Kindern aus religiösen Gründen „in feindlicher Gesinnung als unwürdig herabzusetzen, indem er die natürliche Abscheu des Menschen vor dem Verzehr menschlicher Körperteile mit der von ihm propagierten Abscheu vor dem religiösen Ritual verquickte“ und wusste, dass seine Darstellungen potenziell geeignet sind, das ungestörte und angegriffene Leben der Angehörigen der o.g. Religionsgemeinschaften der („Land 03“) Gesellschaft zu gefährden und nahm dies zumindest auch billigend in Kauf“.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bernau zurückzuverweisen.
II.
Die gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision des Angeklagten hat aufgrund der erhobenen Sachrüge Erfolg, weil die von Landgericht getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht tragen.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Stellungnahme vom 6. August 2021 zum Rechtsmittel des Angeklagten wie folgt ausgeführt:
„(…) bei Meinungsäußerungsdelikten wie dem Tatbestand der Volksverhetzung [ist] nach den § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB ein besonderes Begründungserfordernis zu beachten. Hierzu gilt nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof, dass bei der Subsumtion unter diese Strafvorschrift Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung ist, dass der Sinn der Meinungsäußerung zutreffend erfasst wird. Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. 03.2008 - 1 BvR 1753/03, juris Rn. 32; BGH, Urteil vom 20. 09.2011 - 4 StR 129/11, juris Rn. 23). Ausgangspunkt der Auslegung ist dabei stets der konkrete Wortlaut der Äußerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. 03.2008 - 1 BvR 1753/03, juris Rn. 32; BGH, Urteil vom 20. 09. 2011 - 4 StR 129/11, juris Rn. 23). Der Wortlaut legt den Sinn der Äußerung aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. 03. 2008 - 1 BvR 1753/03, juris Rn. 32; KG Berlin, Beschluss vom 30. 07. 2020 - (5) 161 Ss 74/20 (13/20), BeckRS 2020, 41495 Rn. 43, beck-online). Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. 09. 2000 - 1 BvR 1056/95, juris Rn. 36, NJW 2001, 61; BGH, Urteil vom 20. 09. 2011 -4 StR 129/11, juris Rn. 24).
Grundsätzlich ist die Auslegung von schriftlichen und mündlichen Äußerungen auf ihren tatsächlichen Gehalt Sache des Tatrichters, wobei dieser im vorgenannten Sinne die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen hat (siehe BGH, Urteil vom 14. 01. 1981 - 3 StR 440/80 (S), juris Rn. 9; KG Berlin, Beschluss vom 30. 07.2020 - (5) 161 Ss 74/20 (13/20), BeckRS2020, 41495 Rn. 41, beck-online). Das Urteil des Tatrichters muss aber die erforderlichen Feststellungen enthalten, um dem Revisionsgericht eine umfassende Nachprüfung der tatgerichtlichen Entscheidung in dieser Hinsicht zu ermöglichen. Die Aufgabe des Revisionsgerichts ist es dabei, die Schlussfolgerungen, auf denen die Auslegung beruht, darauf zu überprüfen, ob sie einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungs-, Denk- oder Sprachgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lassen (siehe BGH, Beschluss vom 03. 05.2016 - 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ 2017, 146; KG Berlin, Beschluss vom 30. 07.2020 - (5) 161 Ss 74/20 (31/20), BeckRS 2020,41495 Rn. 41). Als durch das Revisionsgericht zu überprüfender Verstoß gegen ein Denkgesetz gilt auch, wenn der Tatrichter verkannt hat, dass nach den festgestellten Umständen mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, und es unterlassen hat, diese gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 03. 05. 2016 - 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ 2017, 146; KG Berlin, Beschluss vom 30. 07.2020 - (5) 161 Ss 74/20 (31/20), BeckRS 2020, 41495 Rn. 41, beck-online).
Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Die Urteilsfeststellungen ermöglichen es dem Revisionsgericht nicht, die Entscheidung des Amtsgerichts umfassend im Hinblick auf die erforderliche Auslegung und Würdigung der vom Amtsgericht festgestellten Äußerungen des Angeklagten nachzuprüfen. Das Amtsgericht hätte die Beurteilung der dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfenen polemischen Äußerungen über Beschneidungen von Angehörigen („Land 01“) und („Land 02“) Religionsgemeinschaften im Lichte eines Gesamtkontextes mit weiteren Äußerungen des Angeklagten zum Thema Beschneidungen, die dieser in seinem Flyer "Döner*Gut*Schein* getätigt hat, vornehmen müssen. Zu diesen weiteren Äußerungen hat das Gericht lediglich dargelegt, dass diesen zu entnehmen sei, dass der Angeklagte die Beschneidungspraxis ablehne. Eine weitere detaillierte Darlegung des Inhalts oder wörtliche Wiedergabe der Äußerung erfolgte nicht. Diese müssen jedoch bei einer Abwägung, ob die Äußerungen des Angeklagten als Angriff auf die Menschenwürde einzustufen sind, berücksichtigt werden. Obwohl die Menschenwürde im Verhältnis zur Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist, steht das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG einer zu weiten Auslegung des Tatbestandsmerkmals Menschenwürde entgegen (BVerfG, Beschluss vom 6. 9. 2000 -1 BvR 1056/9, NJW 2001, 61). Bloße Beleidigungen oder "einfache" Beschimpfungen reichen daher nicht aus, auch nicht jede ausgrenzende Diskriminierung. Vielmehr werden vom Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur besonders massive Schmähungen, Diffamierung und Diskriminierungen erfasst, durch die den Angegriffenen ihr ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft bestritten wird und sie als "unterwertige" Menschen gekennzeichnet werden (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 1 Ws 75/06 -, Rn. 19, juris; OLG Hamm Besohl, v. 15. 6.2023 - III-5 ORs 34/23, BeckRS 2023, 19889 Rn. 10, beck-online). Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dieser Abgrenzung ist dem Urteil hingegen nicht zu entnehmen. (…)“
Diese Einschätzung der Sach- und Rechtslage trifft zu; der Senat tritt ihr bei.
Das nach Urteilsaufhebung mit der Sache befasste Tatgericht wird bei der erneuten Würdigung der zu treffenden Feststellungen insbesondere auch die für die Erfüllung des Tatbestandes erforderliche konkrete Eignung, das Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern bzw. das psychische Klima aufzuhetzen im Rahmen der hierbei zu treffenden Gesamtwürdigung von Art, Inhalt, Form und Umfeld der Äußerung (vgl. hierzu Fischer, StGB 72. Aufl. § 130 Rdnr. 13a) eingehend zu prüfen haben. Entsprechendes gilt für die ebenfalls in Betracht kommende Strafbarkeit gemäß § 166 Abs. 1 StGB.