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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.05.2025 – 11 VA 4/25

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0523.11VA4.25.00

Tenor§

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers vom 7. April 2025 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller begehrt Einsicht in die Betreuungsakte des Amtsgerichts Strausberg zum Aktenzeichen …, die seine Ehefrau – („Name 01“) - als Betroffene zum Gegenstand hat. Gegen die Bestellung einer vorläufigen Betreuung durch eine Berufsbetreuerin legte der Antragsteller unter Hinweis auf eine ihm erteilte und in Kopie vorgelegte Vorsorgevollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge (Bl. 22 d. BA.) Beschwerde ein. Durch Beschluss vom 19. Oktober 2018 wurde die vorläufige Betreuung daraufhin mangels Betreuungsbedürfnisses aufgehoben. Im Rahmen der Festsetzung der Betreuervergütung reichte der Antragsteller in Kopie eine weitere Vorsorgevollmacht für Angelegenheiten der Vermögenssorge vom 3. September 2018 (Bl. 61, 61 R d. BA) ein, die unter anderem die Befugnis enthielt, über Vermögensgegenstände jeder Art zu verfügen, Zahlungen und Wertgegenstände anzunehmen, Willenserklärungen bezüglich der Konten, Depots und Safes abzugeben und seine Ehefrau im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten zu vertreten (Bl. 52, 52 R d. BA). Die Betroffene errichtete zugleich am 3. September 2018 eine Betreuungsverfügung, wonach sie eine Vorsorgevollmacht erteilt habe und der Antragsteller Bevollmächtigter sei (Bl. 64 f. d. BA).

Unter dem 8. Januar 2024 beantragte der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Akteneinsicht. Der Antragsteller beabsichtige, ein Bankkonto seiner Ehefrau bei der („Bank 01“) aufzulösen und das Geld anderweitig zu überweisen. Die Bank erkenne die vorgelegte Vollmacht nicht an. Es sei der Umfang der Vollmacht nachzuweisen. Vorgelegt wird ein Kontoauszug für ein Konto seiner Ehefrau bei der („Bank 02“) sowie erneut eine Kopie der Vermögenssorge-Vollmacht, die unter dem 6. Juli 2020 notariell beglaubigt wurde.

Der Antragsgegner lehnte die Gewährung von Akteneinsicht mit Bescheid vom 4. März 2025 ab. Es fehle an einem berechtigten Interesse. Der Antragsteller sei zu keinem Zeitpunkt Betreuer gewesen. Dass die Bank die Verfügung ablehne, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der Grund für die Akteneinsicht sei schließlich auf einfacherem Weg zu erreichen. So sei nicht erkennbar, dass die Verfügung über das Guthabenkonto der Ehefrau mittels der vom Bundesministerium der Justiz in Abstimmung mit den Kreditinstituten entwickelte und auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlichte Vordruck verwendet worden sei.

Gegen den ihm am 6. März 2025 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller beim Amtsgericht Strausberg am 7. April 2023 die gerichtliche Entscheidung beantragt. Unter dem 19. Mai 2025 beruft er sich auf die beabsichtigte Beantragung einer Betreuung für seine Ehefrau. Zur Auflösung des Kontos bei der („Bank 01“) sei das Handeln durch eine legitimierte Person entsprechend den Vorgaben dieser Bank erforderlich.

II.

1.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

Die Beschwerde ist als Antrag ist nach § 23 EGGVG, § 13 FamFG statthaft. Bei einer Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines am Betreuungsverfahren nicht beteiligten Dritten handelt es sich trotz § 13 Abs. 7 FamFG jedenfalls bei abgeschlossenen Verfahren funktionell um einen Justizverwaltungsakt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2015,- XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827). Der angefochtene Bescheid wurde durch den Direktor des Amtsgerichts Strausberg erlassen und damit der Justizverwaltung. Der Antrag ist jedoch im Übrigen nach § 24 Abs. 1 EGGVG zulässig, da sich der Antragsteller auf sein Einsichtsrecht in die Akte des Betreuungsgerichts nach § 13 FamFG beruft. Das angerufene Gericht ist nach § 25 Abs. 1 EGGVG auch zuständig. Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ist gewahrt, da der Antrag vom 07.04.2025 (Montag) innerhalb eines Monats ab Zustellung des zurückweisenden Beschlusses vom 04.03.2025 erfolgte.

2.

Der Antrag auf Akteneinsicht in die Betreuungsakte des Amtsgerichts Strausberg, Az.: … ist jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen.

Ein Einsichtsrecht des Antragstellers ergibt sich nicht nach § 13 Abs. 1 FamFG. Diese Vorschrift regelt Einsichtsrechte für Beteiligte, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. Der Antragsteller ist als Ehegatte der Betroffenen jedoch am Betreuungsverfahren nicht beteiligt. Er wurde auch nicht zum vorläufigen Betreuer bestellt.

Sein Akteneinsichtsgesuch nach Verfahrensabschluss bestimmt sich mithin nach § 13 Abs.2 FamFG. Nach dieser Vorschrift ist Dritten, die am Verfahren nicht beteiligt sind, Einsicht zu gewähren, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Unter einem rechtlichen Interesse im Sinne von § 13 Abs.2 FamFG ist ein Interesse zu verstehen, das sich unmittelbar aus der Rechtsordnung selbst ergibt und ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraussetzt (BGH, Beschluss vom 22. Januar 1952 - IV ZB 82/51, BGHZ 4, 323, 325; OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2023 - 15 VA 12/22, Rn. 29 nach juris m.w.N.). Diese Rechtsbeziehung muss entweder den Gegenstand des Verfahrens bilden, in dessen Akte Einsicht begehrt wird, oder es muss zumindest feststehen, dass der Streitstoff dieses Verfahrens die Individualrechte des Antragstellers berührt (OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2023 - 15 VA 12/22, Rn. 29 nach juris m.w.N.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9. Oktober 2003 - WpÜG 2/02, NJW-RR 2004, 1194). Ein solches berechtigtes Interesse liegt nicht vor.

Die Bevollmächtigung des Antragstellers für Bankgeschäfte bildete jedoch nicht den Gegenstand des Betreuungsverfahrens, das gerade aufgrund der umfassenden Vollmachtserteilung mit Aufhebung der vorläufigen Betreuungsanordnung zu Gunsten einer Berufsbetreuerin beendet wurde. Vielmehr lässt eine Bevollmächtigung das Bedürfnis für eine Betreuung entfallen. Es erfolgte auch keine Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers, da seine Bevollmächtigung und damit die dem Antragsteller eingeräumte Rechtsstellung als Vertreter der Betroffenen nicht tangiert wird. Dass die Bevollmächtigung widerrufen wurde, legt der Antragsteller selbst nicht dar.

Soweit sich der Antragsteller auf eine fehlende Legitimationsmöglichkeit gegenüber der („Bank 01“) beruft, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Die Bevollmächtigung kann dadurch erfolgen, dass das veröffentlichte Formular online ausgefüllt, vom Bevollmächtigten ebenfalls unterschrieben und ausgedruckt und der („Bank 01“) zugesendet werden kann (www…./wissen/konto- vollmacht/). Sie kann im Internetbanking oder Telebanking beantragt werden und führt allenfalls zur notwendigen Identitätsfeststellung des Betroffenen. Aus diesem Grund kann auch der Hinweis auf die notwendige Kenntnis des beendeten Betreuungsverfahrens für eine beabsichtigte Einleitung eines neuen Betreuungsverfahrens nicht nachvollzogen zu werden und ein berechtigtes Interesse im vorgenannten Sinne nicht rechtfertigen. Es liegt bereits eine Betreuungsverfügung der Betroffenen vor. Die erteilten Vollmachten sind dem Antragsteller auch bekannt, da er sie einreichte.

3.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Diese ergibt sich unmittelbar aus den §§ 22, 34 GNotKG iVm Nr. 15301 KV BNotKG. Darüber hinaus ist ein Ausspruch über die Verfahrenskosten ist nicht veranlasst. Die Pflicht zur Tragung der Gerichtsgebühren folgt unmittelbar aus § 22 Abs.1, 34 GNotKG iVm Nr. 15301 KV-GNotKG. Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 30 Satz 1 EGGVG bleibt kein Raum, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung war.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs.2 EGGVG liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche, über den Streitfall hinausgehende Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus den §§ 36 Abs.3, 79 Abs.1 GNotKG.