Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.05.2025 – 13 WF 56/25
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:0523.13WF56.25.00
Tenor§
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 30.04.2025, betreffend die zweitinstanzlichen Kosten, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
I.
Der Antragsgegner hat nach Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens in einer sonstigen Familiensache nach § 266 FamFG Kostenfestsetzung gegen die Antragstellerin beantragt und dabei unter anderem eine Terminsgebühr geltend gemacht. Eine mündliche Verhandlung hatte im zweitinstanzlichen Verfahren nicht stattgefunden. Der Antragsgegner hat sich zur Begründung seines Anspruchs auf eine Terminsgebühr auf ein am 20.01.2025 geführtes Telefonat zwischen seinem Verfahrensbevollmächtigten und der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin berufen, in der sein Bevollmächtigter nachgefragt habe, ob die Antragstellerin - nach einem entsprechenden Senatshinweis - ihr Rechtsmittel zurücknehmen werde oder ob eine vergleichsweise Möglichkeit gesehen werde, wie das Zusammenleben der Beteiligten auf ihrem gemeinsamen Grundstück künftig erleichtert werden könnte.
Das Amtsgericht hat die Kosten unter Berücksichtigung auch der Terminsgebühr gegen die Antragstellerin festgesetzt.
Ihr hiergegen gerichtetes Rechtsmittel begründet die Antragstellerin damit, dass das Telefonat vom 20.01.2025 nicht den Ansatz einer Terminsgebühr rechtfertige. Der Bevollmächtigte des Antragsgegners habe im Hinblick auf den am selben Tag ergangenen Senatshinweis, den ihre Bevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Kenntnis genommen gehabt hätte, gefragt, ob sie ihre Beschwerde zurücknehmen werde. Ihre Bevollmächtigte habe sich deshalb mangels Kenntnis des Inhalts des Senatsbeschlusses und dessen Besprechung mit ihr nicht zur Sache geäußert. Auch zur weiteren Frage des Antragstellervertreters, wie es nach dem Verfahren mit den Parteien weiter gehen würde, habe sie sich im Hinblick auf den erst noch ausstehenden Abschluss des Verfahrens nicht geäußert. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 03.02.2025 habe sie ihr Beschwerdeziel auch weiterverfolgt. Erst auf erneuten Senatshinweis habe sie ihre Beschwerde zurückgenommen. Eine Besprechung oder Verhandlung zur Verfahrensbeendigung habe also gerade nicht stattgefunden. Denn eine Besprechung setze eine inhaltliche Auseinandersetzung der Parteien zur Verfahrensbeendigung oder Streitbeilegung voraus; daran habe es gefehlt.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Aufgrund der sinngemäßen Frage seines Bevollmächtigten, ob die Beschwerde vor dem Hintergrund des Hinweisbeschlusses des Senats zurückgenommen werden soll und dem Hinweis des Bevollmächtigten, dass die Rücknahme auch deshalb überlegenswert sei, weil eine künftige Nutzungs- oder Auseinandersetzungsregelung für das gemeinsame Hausgrundstück durch eine streitige Entscheidung erschwert werden könnte, sei die Terminsgebühr angefallen. Auf weitere inhaltliche "Verhandlungen" komme es nicht an. Mit seiner Frage, ob die Beschwerde zurückgenommen werde, habe er die Verfahrensbeendigung herbeiführen wollen. Diese Zielrichtung sei entscheidend.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die in Streit stehende Terminsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV, Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG zu Recht festgesetzt.
Das 2. KostRModG hat durch seine Umformulierung im Vergütungsverzeichnis Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG klargestellt, dass es für die 3. Alternative von Satz 1 nicht nötig ist, dass sich die außergerichtliche Besprechung auf ein Verfahren bezieht, in dem an sich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
Nach dieser Vorschrift entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht unter anderem für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind (Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG).
Der Gesetzestext stellt nur darauf ab, dass das Gespräch auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, besagt aber nicht, auf welche Weise dieses Ergebnis erreicht werden soll. Dementsprechend führen die Motive aus, dass die Alternative 3 (Gespräche, die auf eine Erledigung des Verfahrens zielen) „insbesondere“ bei Gesprächen, die auf eine gütliche Regelung zielen, gegeben ist. Versucht der Rechtsanwalt, den Gegner in einem Gespräch zur Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels oder des Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung oder zum Anerkennen zu bewegen, so ist auch dieses Gespräch auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtet (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV Vorbemerkung 3 Rn. 165).
Der Gegner muss bereit sein, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als mündlicher Austausch von Erklärungen Zweiseitigkeit voraus. Da das Gespräch auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sein muss, müssen beide bereit sein, ein Gespräch mit dieser Zielrichtung zu führen. Eine Terminsgebühr scheidet daher aus, wenn der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung verweigert (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 177). Für eine Gesprächsbereitschaft des Gegners reicht es aber, wenn eine letztlich erfolglose Diskussion zwischen Parteivertretern wegen einer etwaigen Rücknahme der Klage oder wegen der Rücknahme des Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung geführt wird, oder wenn der gegnerische Rechtsanwalt auf einen Einigungsvorschlag mit dem Hinweis reagiert, er werde den Vorschlag prüfen bzw. mit seinem Auftraggeber besprechen. Auch wenn der Rechtsanwalt lediglich die Weiterleitung eines gegnerischen Vorschlags an seinen Mandanten zusagt, so wird ebenfalls eine Terminsgebühr anerkannt mit dem Argument, dass eine derartige Zusage zumindest konkludent die Erklärung enthalte, dass der Rechtsanwalt den Vorschlag auch prüfen werde (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a. a. O. Rn. 178).
Nach diesen Maßstäben ist die Terminsgebühr vorliegend angefallen. Unwidersprochen hat der Antragsgegnervertreter unter Vorbringung jedenfalls eines weiteren Arguments für die Rücknahme, nämlich dass eine gerichtliche Entscheidung das anschließende Finden einer Nutzungs- oder Auseinandersetzungsregelung erschweren könnte, versucht, die Antragstellerin zur Beendigung des Verfahrens durch Beschwerderücknahme zu bewegen. Darauf, ob das Argument aus ihrer Sicht stichhaltig war oder ob sie in der Sache darauf eingegangen ist, kommt es nicht an. Die Antragsgegnerin hat auch nicht abgelehnt, sich mit der telefonisch angesonnenen Rücknahmemöglichkeit auseinanderzusetzen, sondern sie von der Kenntnisnahme vom gerichtlichen Hinweis und einer Mandantenbesprechung abhängig gemacht. Dies impliziert, dass die Antragstellervertreterin die Möglichkeit prüfen würde. Dass der Vorschlag der Sache nach den gerichtlichen Hinweis unterstützte, ist dabei unschädlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Eine Wertfestsetzung ist entbehrlich, da nach KV 1812 GKG eine Festgebühr anfällt.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3, 574 Abs. 2, 3 ZPO.