Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.05.2025 – 5 W 100/23
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0526.5W100.23.00
Tenor§
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die im Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 22. Juni 2022, Az. 5 O 131/20, in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom 7. November 2023, getroffene Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Klägerin hat von der Beklagten begehrt, ihr Zutritt zu einem Grundstück und zu dem dort errichteten Wochenendhaus zu gewähren, die Wasserversorgung dorthin wieder herzustellen sowie einen Betrag von 3.000,- € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an sie zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage mit am 22. April 2022 verkündeten, der Beklagten am 26. April 2022 zugestellten, Urteil abgewiesen und den Streitwert im Urteil auf 17.800,- € festgesetzt.
Gegen die Festsetzung hat der Rechtsanwalt der Beklagten zunächst mit Schriftsatz vom 3. Mai 2022 namens und in Vollmacht der Beklagten Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf bis zu 100.000,- € festzusetzen. Die Errichtungskosten des Wochenendhauses hätten bei ca. 50.000,- € gelegen. Der Streitwert richte sich nach dem 3,5 fachen Jahreswert für mietähnliche Nutzungsverhältnisse. Das Landgericht hat die Streitwertfestsetzung auf die Beschwerde hin abgeändert und den Streitwert mit Beschluss vom 22. Juni 2022 auf 27.600,- € festgesetzt. Es ist dabei hinsichtlich des Wertes des Teilgrundstücks nach § 6 ZPO von einem streitigen Teil des Grundstücks von ca. 20 % der Grundstücksfläche ausgegangen und hat einen Bodenrichtwert von 30,- €/m² zugrunde gelegt. Im Übrigen hat es der Beschwerde nach Gewährung rechtlichen Gehörs nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat diese - im Namen der Beklagten - eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 20. Juli 2022 mangels Beschwer der Beklagten als unzulässig verworfen (Az. 5 W 67/22).
Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nunmehr aus eigenem Recht gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde erhoben und beantragt, den Streitwert auf 100.000,- € festzusetzen. Der Wert des Teilgrundstücks, nämlich ca. 1/3 der Gesamtfläche von rd. 3.300 m²), auf dem sich das streitgegenständliche Wochenendhaus befinde, belaufe sich zumindest auf 100.000,- €. Bei einem anzusetzenden Bodenwert von 30,- €/m² ergebe sich ein Bodenwert von ca. 33.000,- €. Die Errichtungskosten des Wochenendhauses inklusive der Eigenleistungen gibt er nunmehr mit ca. 100.000,- € an. Bei der Gebäudeversicherung sei das Objekt mit 150.000,- € versichert gewesen. Der Streitwert für die Zutrittsgewährung könne auch nach dem 3,5 fachen Jahreswert für mietähnliche Nutzungsverhältnisse berechnet werden. Dabei sei von einem Nutzwert von 500,- € pro Woche auszugehen. Er behauptet, der Grundstückswert (bebaut) sei mit rd. 100,- € je m² ortsüblich.
Die Klägerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Streitwert richte sich nach § 3 ZPO. § 6 ZPO sei nur einschlägig, wenn die endgültige Erlangung von Besitz beansprucht werde. Bei einer bloßen Besitzstörung sei der Streitwert nach dem Unterlassungsinteresse des Klägers zu bemessen. Ausweislich der Klage sei es ihr gerade darauf angekommen, eine Nutzungsmöglichkeit von mindestens 5 Wochen pro Jahr sichergestellt zu wissen, wobei ein Nutzungsvorteil von 300,- € pro Woche zugrunde gelegt worden sei. Sie hätte einen Nachteil von 1.500,- € pro Jahr, weil sie sonst eine Ferienimmobilie hätte anmieten müssen. Unabhängig davon belaufe sich die benötigte Fläche für die Nutzung auf 66 m², nämlich 40 m² Hausfläche nebst Zuwegung und Randstreifen. Das Haus habe keine Heizung, es fehlten Geländer und Absturzsicherungen, das Haus sei nicht bezugsfertig. Die Baukosten hätten 64.821,22 € betragen.
Auf Nachfrage bezifferte der Beklagtenvertreter die Sanierungskosten für Risse und Installationen im Objekt mit rd. 50.000,- €.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 7. November 2023 wiederum teilweise abgeholfen und den Streitwert nunmehr auf 42.600,- € festgesetzt. Dabei hat es einen Mehrwert des Grundstücks durch den Hausbau in Höhe von 15.000,- € berücksichtigt. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur erneuten Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 17. Oktober 2022, die er nunmehr ausdrücklich im eigenen Namen und nicht im Namen der Beklagten eingelegt hat, ist statthaft. Dem Beklagtenvertreter steht ein eigenes Beschwerderecht nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG gegen die Streitwertfestsetzung zu. Im Gegensatz zu der von ihm vertretenen Partei ist er bei einer zu niedrigen Festsetzung des Wertes beschwert (vgl. Toussaint/Toussaint, 54. Aufl. 2024, RVG § 32 Rn. 55). Die gerichtliche Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Die nach § 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GKG erforderliche Beschwer von mindestens 200,00 € ist erreicht. Die Beschwerde ist auch fristgerecht binnen 6 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 3 GKG) erhoben.
In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg. Für die Bemessung des Streitwertes ist zunächst auf das Interesse der Klägerin entsprechend ihren Anträgen in der Klageschrift vom 10. Oktober 2019 abzustellen, § 48 Abs. 1 GKG und §§ 3 ff. ZPO. Zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass sich der Streitwert bei einer Klage auf Besitzstörung nach § 3 ZPO richtet (Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl, Rn. 3 zu § 6; Wöstmann / Müko, ZPO, Rn. 8 zu § 6). Im Gegensatz dazu richtet sich der Streitwert nach dem Wert einer Sache, wenn es um die endgültige Erlangung oder Erhaltung des Besitzes geht (Wöstmann/Müko, a.a.O.). Nach § 3 ZPO wird der Wert von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
Vorliegend hat die Klägerin in der Klageschrift ausdrücklich auf Besitzstörung abgestellt und geltend gemacht, ihr sei von der Beklagten gestattet worden, auf deren Grundstück ein Wochenendhaus zu errichten, welches sie als Wochenendhaus für sich und ihre Familie genutzt habe. Ferner sei die Wasserzufuhr unterbunden worden. Die Klägerin selbst geht dabei bei der Bemessung des Schadens (Klageantrag zu lit. b) von einer Nutzung von rund 5 Wochen im Jahr aus. Andererseits hat sie mit dem Klageantrag zu lit a) beantragt, jederzeit ungehinderten Zutritt zu dem Wochenendhaus zu erhalten und die Wasserversorgung dorthin ungehindert und uneingeschränkt wiederherzustellen. Als mögliche Anspruchsgrundlagen der Klägerin auf Zutrittsgewährung und Wiedereinräumung des Besitzes kamen danach, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, allenfalls § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 1004 Abs.1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 858 BGB in Betracht. Ein auf Dauer bestehendes - dingliches oder obligatorisches - Besitzrecht der Klägerin war damit bereits nicht vorgetragen. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Störung als Mangel zu qualifizieren und den möglichen Schaden analog § 41 Abs.5 GKG zu bewerten (vgl. Zöller / Herget, a.a.O., Rn. 16.46 zu § 3).
Unter Zugrundelegung dieser Aspekte kommt es nicht auf den von den Parteien vorgetragenen und streitigen Grundstückswert an. Relevant ist vielmehr, welchen Schaden die Klägerin durch die Vorenthaltung des Besitzes erlitten hat bzw. geltend macht. Da der Schaden der Jahre 2017 und 2018 mit jeweils 1.500,- € beziffert wurde (Klageantrag zu b), kann der von der Klägerin zugrunde gelegte Betrag von 5.250,- € (Beeinträchtigung für 3,5 Jahre) für den Klageantrag zu lit. a) herangezogen werden.
Unter Hinzurechnung der weiteren Klageanträge, die mit 3.000,- € und 4.800,- € zutreffend bewertet wurden, ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 13.050,- €, der deutlich unter dem vom Landgericht im Wege der erneuten Abänderung des Streitwertes mit Beschluss vom 7. November 2023 festgesetzten Betrag von 42.600,- € liegt. Eine Reduzierung des Streitwertes von Amts scheidet wegen Ablaufs der Frist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG aus.
Einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedarf es wegen § 68 Abs. 3 GKG nicht.