Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.05.2025 – 6 W 30/25
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0530.6W30.25.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 06.03.2025 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
I.
Die Kläger nehmen den Beklagten mit der Klage auf Zahlung Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch.
In der Klageschrift haben die Kläger den Beklagten mit dem ihnen bekannt gewordenen Namen ... (Name 01) bezeichnet. Die Klage wurde dem Beklagten in einer Unterkunft für Asylsuchende zugestellt. Der Beklagte hat, anwaltlich vertreten, die Abweisung der Klage beantragt, hat sich in der Sache verteidigt und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren beantragt. In der von ihm am 09.11.2023 unterschriebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beklagte seinen Namen wie in der Klageschrift bezeichnet angeben und als Geburtsdatum den XX.XX.1999 bezeichnet. Zum Antrag hat der Beklagte Kopien der Bescheide des Landkreise ... (Ort 01) über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Monate Juni und Dezember 2023 eingereicht, welche seinen Namen wie in der Klageschrift bezeichnet wiedergeben.
Mit Beschluss vom 25.01.2024 hat das Landgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des bestellten Prozessbevollmächtigten bewilligt.
Nach mündlicher Verhandlung in der Hauptsache am 23.04.2024, zu welcher der Beklagte persönlich nicht erschienen war, hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 04.06.2024 mitgeteilt, der richtige Name des Beklagten laute ... (Name 02). Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte Kopien eines Reisepasses und einer Aufenthaltserlaubnis eingereicht, beide ausgestellt auf den Namen ... (Name 02). Das Geburtsdatum ist im Reisepass mit XX.XX.1984 angeben, die Kopie der Aufenthaltserlaubnis ist insoweit unleserlich.
Auf Hinweis des Landgerichts, dass die Prozesskostenhilfe zu Unrecht bewilligt sein dürfte, hat der Beklagte beantragt, das Rubrum zu berichtigten und die Prozesskostenhilfebewilligung hinsichtlich des Namens des Beklagten entsprechend abzuändern. Er hat eine weitere von ihm unterzeichnete Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 08.07.2024 eingereicht, in der sein Name mit ... (Name 02) und sein Geburtsdatum mit XX.XX.1999 angeben sind. Weiter hat der Beklagte einen auf diesen Namen ausgestellten Bescheid des Jobcenters ... (Ort 01) vom 27.06.2024 über die Ablehnung eines Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II vom 23.05.2024 eingereicht.
Die Staatsanwaltschaft Cottbus, deren Ermittlungsakte das Landgericht auf Antrag der Kläger beigezogen hat, hat dem Landgericht eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister vom 11.07.2024 betreffend den Beklagten übersandt. Nach dieser Auskunft wird der Beklagte unter mehreren voneinander abweichenden Namen und mit Geburtsdaten vom XX.XX.1993, vom XX.XX.1999 und vom XX.XX.1984 geführt.
Mit Beschluss vom 06.03.2025 hat das Landgericht die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben, weil der Beklagte über seine Identität getäuscht habe und im Hinblick auf die verwendeten unterschiedlichen Namen die Vermögensverhältnisse nicht überprüft werden könnten.
Gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung hat der Beklagte sofortige Beschwerde erhoben. Er hat vorgetragen, er habe ... (Land 01) verlassen, weil er Probleme mit seiner Familie gehabt habe; bei der Einreise nach Europa habe er nicht seinen Geburtsnamen angegeben, damit seine Familie ihn nicht wiederfinde. Seit vielen Jahren sei er deshalb unter dem Namen ... (Name 01) geführt worden. Auf Anraten der Ausländerbehörde, einen Ausweis vorzulegen, habe er dann über die Botschaft einen Reisepass beantragt und wie vorgelegt erhalten. Auch unter dem richtigen Namen seien die Sozialleistungen wie bisher unter dem Alias-Namen bewilligt worden. Insofern habe er keine falschen Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige, insbesondere frist- und formgerecht erhobene sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.
1.
Ohne Bedeutung für die Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung ist der Umstand, dass vorliegend der Einzelrichter des Landgerichts die nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 c RPflG dem Rechtspfleger zugewiesene Aufhebungsentscheidung getroffen hat, § 8 Abs. 1 RPflG.
2.
Zu Recht hat das Landgericht erkannt, dass die bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO aufzuheben war, weil der Beklagte bei der Antragstellung über seine Identität getäuscht hat.
2.1.
Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO soll das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen vor.
a)
Die Feststellung, dass der Beklagte bei der Antragstellung seinen Namen und damit seine Identität falsch angegeben hat, ist aufgrund seiner Einlassung gerechtfertigt. Der Beklagte trägt vor, der von ihm bei der Antragstellung angegebene Name ... (Name 01) sei falsch, sein richtiger Name laute, wie in den im Verlauf des Verfahrens eingereichten Dokumenten (Reisepass und Aufenthaltserlaubnis) beurkundet, ... (Name 02).
b)
Die falsche Identitätsangabe des Beklagten ist absichtlich erfolgt, denn der Beklagte wollte bei Einreise in Europa und in Deutschland seine wahre Identität verschleiern, er hat diese Täuschung mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe fortgesetzt. Aus welchem Motiv die Identitätstäuschung erfolgt ist, ist für die Entscheidung über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe unerheblich.
Die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe sichert den aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 GG) abzuleitenden Anspruch auf grundsätzlich gleiche Chancen von Bemittelten und Unbemittelten bei der Rechtsverfolgung und -verteidigung (vgl. BVerfGE 122, 39). Zur Verwirklichung dieses Zwecks ist von dem um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Antragsteller zu verlangen, die erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben sehen die Regelungen der Zivilprozessordnung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe in § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vor, an ein schuldhaftes unredliches Verhalten des Antragstellers bei der Angabe der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung zu knüpfen (BGH, Beschluss vom 10.10.2012 - IV ZB 16/12, NJW 2013, 68, juris Rn. 30).
Soweit der Beklagte vorbringt, er sei nach Einreise in Deutschland lange Zeit unter dem falschen Namen aufgetreten und von den hiesigen Behörden geführt worden, auf Anraten der Ausländerbehörde habe er schließlich den Reisepass beantragt und erhalten, ist indes auch nicht erklärt, was ihn zur Falschangabe bei Stellung des Prozesskostenhilfeantrages im November 2023 veranlasst hat. Der Reisepass bezeichnet das Datum der Ausstellung mit Xx.XX.2019.
Auch wenn dies für Aufhebungsentscheidung nicht ausschlaggebend ist, so begründen die Angaben des Beklagten zu seiner Person nach wie vor Zweifel, seine Identität als gesichert anzusehen. So hat der Beklagte in der Erklärung vom 08.07.2024 sein Geburtsdatum mit XX.XX.1999 angeben, währenddessen der Reisepass das Geburtsdatum mit XX.XX.1984 bezeichnet.
c)
Richtig hat das Landgericht weiter ausgeführt, dass eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen absichtlicher oder aus grober Nachlässigkeit gemachter falscher Angaben nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO nicht voraussetzt, dass die Bewilligung auf einer falschen Angabe beruht. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass absichtlich oder grob fahrlässig falsche Angaben die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO ungeachtet davon rechtfertigen, ob eine Falschangabe zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom Beschluss vom 10.10.2012 a.a.O., juris Rn. 13 ff.)
2.2.
Die Ausübung des nach § 124 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens hat das Landgericht nicht näher ausgeführt. Die deshalb vom Beschwerdegericht vorzunehmende Ermessensausübung führt zu keinem von der landgerichtlichen Entscheidung abweichenden Ergebnis, denn die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung ist gerechtfertigt.
Die Vorschrift des § 124 Abs. 1 ZPO ("Das Gericht soll die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn") bestimmt ein gebundenes Ermessen. Daher ist bei Vorliegen eines Aufhebungsgrundes die Bewilligung grundsätzlich aufzuheben und hat nur in atypischen Ausnahmefällen zu unterbleiben (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2018 - 8 W 29/18, juris Rn. 16; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2021 - 12 W 24/19, juris Rn. 10). Ein Sachverhalt, der einen Ausnahmefall begründen könnte, ist nicht ersichtlich.
III.
Die Kostenfolgen ergeben sich aus § 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1812 KV GKG.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 574 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.