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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 04.06.2025 – 7 U 123/24
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0604.7U123.24.00
Tenor§
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 16.09.2024, Az. 3 O 85/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Die Parteien sind Sicherheitsunternehmen und bieten unter anderem die Überwachung von Baustellen an. Sie verhandelten ab März 2018 über die Ausführung eines Auftrages zur Überwachung einer Baustelle der D___ B___ im Raum … (Ort01). Mit Schreiben vom 14.03.2018 bestätigte der Beklagte dem Kläger die Erteilung eines Auftrages als Subunternehmer für den Zeitraum vom 03.05.2018 bis zum 03.05.2019, auszuführen im Umfang von drei Mitarbeitern jeweils für 24 Stunden zum Preis von 16,50 € zuzüglich Umsatzsteuer (Anl K1, Bl. 136 LG). Zudem unterzeichnete der Beklagte am 06.04.2018 einen vom Kläger vorgelegten Entwurf eines „Rahmenvertrages für Subunternehmer“ (Anl K2, Bl. 140). Am 13.04.2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass es zu Verzögerungen hinsichtlich des Beginns der Zusammenarbeit kommen könne.
Der Kläger hat zudem behauptet, der Beklagte habe ihm anlässlich dieses Telefonates in Aussicht gestellt, dass er ab Mai 2018 entlohnt werde, weil der Beklagte selbst ab diesem Monat eine Vergütung erhalten werde. Anfang Mai teilte der Beklagte - insofern unstreitig - mit, dass es zu weiteren Verzögerungen kommen werde. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihm weiterhin zugesagt, dass der Kläger entlohnt werden würde und habe ihn gebeten, seine Mitarbeiter binnen zwei Stunden einsatzbereit zu halten. Anfang Juni habe der Beklagte erklärt, dass der Auftrag nicht durchgeführt werden würde. Der Kläger stellte dem Beklagten die Vergütung für drei Arbeitskräfte im Monat Mai 2018, jeweils für 24 Stunden täglich, am 30.05.2018 in Höhe von 40.858,55 € in Rechnung (Anl K7, Bl. 148 LG). Der Beklagte erhielt den Auftrag der D____ B____ AG nicht. Sein Vertragspartner, die … (GmbH01), hatte ihn darüber getäuscht, dass sie Auftragnehmerin der D____ B____ AG sei.
Der Kläger hat behauptet, dass er das Personal, das bei dem vom Beklagten erteilten Auftrag eingesetzt werden sollte, bereithielt und nicht anderweitig habe einsetzen können. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ihm eine Vergütung von Bereitschaftszeiten nicht obliege; er habe zu keinem Zeitpunkt eine Vergütung ohne Ausübung von Bewachungstätigkeit zugesagt. Dies sei im Bewachungsgewerbe auch nicht üblich.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vergütung von Bereitschaftszeiten zwischen den Parteien nicht vereinbart gewesen sei. Auch ein Schadensersatzanspruch sei nicht begründet, weil der Kläger seine Leistung nicht angeboten und der Beklagte sie nicht zurückgewiesen habe. Auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils wird im Einzelnen verwiesen.
Gegen das am 26.09.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.10.2024 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.12.2024 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Er macht geltend, die Leistung sei von dem Beklagten zum 01.05.2018 abgerufen worden, dies ergebe sich aus einer über WhatsApp geführten Kommunikation. Erst Anfang Juni 2018 sei ihm mitgeteilt worden, dass der Auftrag nicht durchgeführt werden könne. Er ist der Ansicht, der Beklagte hätte die Kosten für die Bereithaltung der Arbeitnehmer zu tragen, da er die Leistung abgerufen habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Cottbus vom 16.09.2024 - 3 O 85/22 - den Beklagten zu verurteilen, an ihn 40.585,55 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozenpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.07.2018 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den Vortrag zur Kommunikation über WhatsApp nicht für berücksichtigungsfähig, da er erstmals in der Berufungsinstanz gehalten werde. Ihm sei ein anderweitiger Einsatz von Mitarbeitern des Klägers nicht möglich gewesen. Er hat unstreitig selbst gegenüber sieben Mitarbeitern im Zeitraum vom 07.06. bis zum 30.06.2018 Kündigungen aussprechen müssen. Im Übrigen verteidigt er die erstinstanzliche Entscheidung.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Vergütung von Mitarbeitern für den Zeitraum vom 03.05.2018 bis zum 31.05.2018 nicht zu. Der Kläger ist zwar vom Beklagten ursprünglich beauftragt worden, die Mitarbeiter ab dem 03.05.2018 zur Verfügung zu stellen; mit einer am 23.04.2018 übersandten Nachricht ist ihm auch weiter mitgeteilt worden, dass der Beginn der Baustelleneinrichtung der 01.05. sei und dass ab 03.05.2018 „auf jeden Fall bezahlt werde“.
Ein Anspruch aus § 611, § 615 BGB ist zwischen den Parteien indes abbedungen worden. Einem Vergütungsanspruch für die Bereitstellung der Arbeitskräfte ab dem mitgeteilten Datum steht entgegen, dass die Verantwortung für den unterbliebenen Einsatz der Mitarbeiter nicht beim Beklagten, sondern bei dessen Kunden, der … (GmbH01), lag. Nach Auffassung des Senats ist die sich aus der Zusammenschau der Regelungen des § 9 Abs. 1 und des § 9 Abs. 2 des Rahmenvertrages (K2, Bl. 143 LG) ergebende Wertung, dass eine Stornierung, die vom Kunden des Auftraggebers zu vertreten ist, nicht zu Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers führt, auch auf die hier gegebene Situation einer Verzögerung und schließlich einer Stornierung des Auftrages erweitert ausgelegt anzuwenden, § 133, § 157 BGB.
§ 9 Abs. 1 regelt ein jederzeitiges beiderseitiges Kündigungsrecht für die geschlossenen Einzelaufträge mit eintägiger Frist innerhalb der ersten zehn Einsatztage des Auftragnehmers.
§ 9 Abs. 2 sieht vor, dass bei einer Stornierung des Auftrages durch den Kunden des Auftraggebers aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, der Auftraggeber versuchen muss, die Mitarbeiter des Auftragnehmers anderweitig einzusetzen; gelingt ihm dies nicht, bestehen beiderseitig keine Ansprüche.
In der Regelung des § 9 Abs. 2, die der Kläger selbst dem Beklagten unterbreitet hat und die er seinerseits verwendet, wenn er Aufträge an Subunternehmer erteilt, kommt zum Ausdruck, dass die Dispositionen des Kunden, hier also der … (GmbH01) und der D_____ B_____ AG, maßgeblich sind für den Einsatz der Arbeitnehmer und dass sie vom Auftraggeber, der Subunternehmer einsetzen möchte, nicht zu beeinflussen sind. Daher entfällt bei einer Stornierung aufgrund solcher Dispositionen die Vergütungspflicht. Der Auftraggeber kann sich ohne finanzielle Folgen vom Vertrag lösen. Der Beklagte war daher jedenfalls nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer zu vergüten, nachdem feststand, dass die Baustellenüberwachung nicht durchgeführt wird.
Die hier gegebene Interessenlage rechtfertigt eine entsprechende Vertragsauslegung für die Folgen einer Verzögerung des Auftragsbeginns. Auch die entstandene Wartezeit durch Verzögerung des mutmaßlichen Beginns der Auftragsdurchführung führt, ausgehend von der in § 9 Abs. 2 des Vertrages zum Ausdruck kommenden Wertung, nicht zu einem Anspruch auf Vergütung. Der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit lag unstreitig im Verantwortungsbereich des Kunden des Beklagten. Dies teilte der Beklagte dem Kläger mit, indem er zum Ausdruck brachte, dass er an einem Meeting teilnahm, bei dem ihm selbst erst mitgeteilt wurde, wann der Baubeginn sein sollte und wo die Mitarbeiter eingesetzt werden sollten. Er erwähnte auch, dass er „in … (Ort02)“ ebenfalls in Bereitschaft sei. Dabei gingen beide Parteien davon aus, dass die Zeit der Bereitstellung bis zum Baubeginn vergütet werde, allerdings vom Kunden, nach dem Eindruck des Klägers der D___ B____ AG, nach der Überzeugung des Beklagten von der D_____ B___ AG als Auftraggeberin der … (GmbH01).
Der Beklagte teilte dem Kläger dazu am 23.04.2018 mit, dass „heute noch einmal zusammen Setzung“ sei und dass „aber ab 03.05.2018 auf jeden Fall bezahlt wird“. Die Informationen, die der Beklagte mitteilte, stammten für den Kläger erkennbar vom Kunden des Beklagten. Baubeginn und Ort sollten erst noch bestimmt werden. Dass der Beklagte zusätzlich die Vergütung erwähnt, war auch aus Sicht des Empfängers der Nachricht, des Klägers, dahin zu verstehen, dass es sich ebenfalls um eine Ankündigung des Kunden handelte. Nicht anzunehmen war demgegenüber, dass der Beklagte eine eigene Verpflichtung zur Vergütung übernehmen oder unstreitig stellen wollte. Der Kläger hatte hierzu bei seiner Anhörung mitgeteilt, dass für ihn klar gewesen sei, dass die D_____ B___ AG als Kundin Bereitschaftszeiten vergüten würde und dass der Beklagte auf deren Vorgaben angewiesen sei. Damit hat der Kläger bestätigt, dass aus seiner Sicht der Beklagte lediglich die ihm mitgeteilten Bedingungen weitergegeben hatte und dass sich auch die Vergütung danach richten sollte.
Tatsächlich ist eine Vergütung aber nicht gezahlt worden, weil die Kundin, die … (GmbH01), den Auftrag der D____ B____ AG nicht erhalten hatte. Dies war beiden Parteien indes zuvor nicht bekannt. Der Beklagte hatte keine Möglichkeit, die Beschäftigten des Klägers anderweitig einzusetzen, was er unbestritten damit belegt hat, dass er eigene Arbeitnehmer hatte kündigen müssen. Der Beklagte schuldet im Verhältnis zum Kläger mithin keine Vergütung, die er selbst nicht vom Auftraggeber erhalten hat.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 40.585,55 € festgesetzt, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG.