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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.06.2025 – 2 U 54/24

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0605.2U54.24.00

Tenor§

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12.09.2024, Az. 4 O 310/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

Nach einstimmiger Überzeugung des Senats sind die Voraussetzungen für die Zurückweisung der – zulässigen – Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gegeben.

1.

Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG noch ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch zu.

a)

Die Beklagte handelte nicht pflichtwidrig.

(1)

Das mit der Allgemeinverfügung vom 18. Februar 2019 durch die Beklagte ausgesprochene Leerverkaufsverbot war von dem ihr zugemessenen Beurteilungsspielraum gedeckt und daher nicht rechtswidrig.

(i)

Rechtsgrundlage für das Verbot ist Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vom 14.03.2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (VO [EU] Nr. 236/2012, sogenannte Leerverkaufsverordnung).

Nach Art. 20 Abs. 1 der Leerverkaufsverordnung kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in Deutschland die Beklagte, ein Leerverkaufsverbot erlassen, wenn ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten sind, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten darstellen, und die Maßnahme erforderlich ist, um der Bedrohung zu begegnen, und die Effizienz der Finanzmärkte im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.

(ii)

Das hierauf gestützte Leerverkaufsverbot ist vorliegend lediglich am Maßstab der Vertretbarkeit zu messen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass staatsanwaltschaftliche Handlungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht, im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu prüfen sind. Letztere darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist. Hierbei kommt es auf die ex-ante-Perspektive an. Das Gericht darf sich nicht von einer rückschauenden ex-post-Wertung leiten lassen, die auf späteren Erkenntnissen beruht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 – III ZR 57/23 –, BKR 2024, 241, Rdnr. 12 und 14; Thomas, in: BeckOnline-Großkommentar zum BGB mit Stand 1. Mai 2025, § 839 BGB, Rdnr. 163). Nichts anderes kann in anderen Fällen gelten, in denen das Gesetz mit der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsebene zum Ausdruck bringt, dass dem Amtsträger ein Beurteilungsspielraum zusteht mit der Folge, dass es bei der Subsumtion des Sachverhalts unter die vorgenannten Normen mehr als nur eine „richtige“ Antwort geben kann, weil zum Beispiel Erfahrungssätze zu verwerten oder unter Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmte tatsächliche Umstände zu würdigen sind und deshalb verschiedene Betrachter, ohne pflichtwidrig zu handeln, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen können (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 – III ZR 57/23 –, a.a.O., Rdnr. 11).

So liegt der Fall auch hier. Art. 20 der Leerverkaufsverordnung enthält mit den Voraussetzungen „ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen“ und „ernstzunehmende Bedrohungen“ unbestimmte Rechtsbegriffe. Sie machen deutlich, dass der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zusteht. Auf der Rechtsfolgenseite ist ihr zudem Ermessen eingeräumt. In der Folge ist das so genannte Leerverkaufsverbot lediglich auf seine Vertretbarkeit hin zu überprüfen (OLG Köln, Beschluss vom 25. November 2024 – 7 U 46/24 –, BeckRS 2024, 45883, Rdnr. 4; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 4 U 94/24 –, BKR 2025, 271, Rdnr. 79; OLG Bremen, Urteil vom 16. April 2025 – 1 U 53/24 –, BeckRS 2025, 7738, Rdnr. 30; OLG Saarbrücken, Urteil vom 6. März 2025 – 4 U 35/24 –, BeckRS 2025, 3416, Rdnr. 23).

(iii)

Die Anordnung des Leerverkaufsverbots war aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht vertretbar.

Das betrifft zunächst die rechtliche Einschätzung der für die Beklagte handelnden Beamten, dass das so genannte Leerverkaufsverbot allein auf Art. 20 Abs. 1 und 2 der Leerverkaufsverordnung gestützt werden könne, ohne dass zugleich die in Art. 24 Abs. 1 lit. a) bis e) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Leerverkaufsverordnung genannten Kriterien zwingend erfüllt sein müssten. Schon ihr Wortlaut spricht dagegen, da diese Kriterien ausweislich Art. 30 der Leerverkaufsverordnung nur „zu berücksichtigen“ sind. Zudem wird in Erwägungsgrund 27 der Leerverkaufsverordnung ausdrücklich betont, dass die Befugnisse der zuständigen Behörde eine ausreichende Flexibilität aufweisen müssen, um sie in die Lage zu versetzen, auf verschiedene Ausnahmesituationen reagieren zu können. Ebenso wenig kann als unvertretbar bezeichnet werden, dass die für die Beklagte handelnden Beamten ein kumulatives Vorliegen der in Art. 20 Abs. 1 a) der Leerverkaufsverordnung genannten Tatbestandsalternativen der „Bedrohung des Marktvertrauens“ und der „Bedrohung der Finanzstabilität“ nicht für erforderlich gehalten haben. Dass diese Tatbestandsalternativen gleichrangig sind und unabhängig voneinander erfüllt sein können, kann bereits aus dem Wortlaut („oder“) der Vorschrift abgeleitet werden. Diese von mehreren Oberlandesgerichten geteilte Auslegung der Vorschrift wird im Übrigen nicht dadurch unvertretbar, dass sie von Klägerseite oder einem Teil des Schrifttums nicht geteilt wird, oder von einer Bediensteten der Beklagten zwischenzeitlich nicht geteilt wurde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25. November 2024 – 7 U 46/24 –, a.a.O., Rdnr. 9 ff; OLG Bremen, Urteil vom 16. April 2025 – 1 U 53/24 –, a.a.O., Rdnr. 27 f; OLG Saarbrücken, Urteil vom 6. März 2025 – 4 U 35/24 –, a.a.O., Rdnr. 16 f; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 4 U 94/24 –, a.a.O., Rdnr. 64 ff und 91).

Das betrifft aber auch die sachlichen Voraussetzungen der getroffenen Anordnung. Der Senat tritt insoweit den ausführlich begründeten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (Beschluss vom 25. November 2024 – 7 U 46/24 –, a.a.O., Rdnr. 5 ff), Stuttgart (Urteil vom 18. Dezember 2024 – 4 U 94/24 – a.a.O., Rdnr. 89 ff), Bremen (Urteil vom 16. April 2025 – 1 U 53/24 –,a.a.O., Rdnr. 30 ff) und Saarbrücken (Urteil vom 6. März 2025 – 4 U 35/24 –, a.a.O., Rdnr. 26 ff) sowie München (Beschluss vom 21. Oktober 2024 – 1 U 1121/24 e –, von Klägerseite zur Akte gereicht, Seite 8 ff) und Koblenz (Beschluss vom 20. September 2024 – 1 U 544/24 –, von Klägerseite zur Akte gereicht, Seite 6 ff) bei, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Hieran ist auch unter Beachtung der eingereichten Gegenerklärungen festzuhalten, mit der die jeweiligen Kläger erneut die ihrer Ansicht nach beachtlichen Fehler darstellen, an denen die Entscheidung der Beklagten leiden soll. Sie wird hierdurch aber nicht unvertretbar (vgl. insbesondere OLG Bremen, Urteil vom 16. April 2025 – 1 U 53/24 –, a.a.O., Rdnr. 31; OLG Saarbrücken, Urteil vom 6. März 2025 – 4 U 35/24 –, a.a.O., Rdnr. 30; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 4 U 94/24 –, a.a.O., Rdnr. 104).

(2)

Die Erstattung der Strafanzeige erfolgte ebenso wenig pflichtwidrig. Die Beklagte war hierzu nach § 11 Abs. 1 WpHG verpflichtet. Auch diesbezüglich folgt der Senat den ausführlich begründeten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart (Urteil vom 6. März 2025 – 4 U 35/24 –, a.a.O., Rdnr. 106 ff), Saarbrücken (Urteil vom 6. März 2025 – 4 U 35/24 –, a.a.O., Rdnr. 31 ff) und Bremen (Urteil vom 16. April 2025 – 1 U 53/24 –, a.a.O., Rdnr. 37 ff), auf die verwiesen wird.

b)

Angesichts dessen kann dahinstehen, ob – wofür vieles spricht – etwaige Schadensersatzansprüche von nur mittelbar durch die Maßnahmen der Beklagten betroffenen Marktteilnehmern wie hier der Klägerin durch § 4 Abs. 4 FinDAG ausgeschlossen werden. Nach dieser Vorschrift nimmt die Bundesanstalt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Das soll offensichtlich klarstellen, dass Amtspflichten gegenüber den durch das Wirken der Beklagten nur mittelbar geschützten Personen oder Personenkreisen nicht begründet werden und diese wegen eines bestimmten Handelns oder Unterlassens der Beklagten keine Schadensersatzansprüche gegen den Staat erheben können (ausführlich OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 4 U 94/24 –, a.a.O., Rdnr. 129 ff, unter Hinweis auf BT-Drs. 14/7033 S. 34 und BT-Drs. 10/1441 S. 20). In Ermangelung einer Pflichtverletzung ist nicht entscheidungserheblich, inwieweit die Vorschrift europarechtskonform ist oder, wie die Klägerin geltend macht, mit Blick auf den effet utile des Gemeinschaftsrechts unanwendbar ist (letzteres verneinend OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 4 U 94/24 –, a.a.O., Rdnr. 132 ff; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 24. Januar 2023 – 1 U 183/22 –, BeckRS 2023, 42391, Rdnr. 51 ff OLG Köln, Beschluss vom 25. November 2024 – 7 U 46/24 –, a.a.O., Rdnr. 16; OLG Saarbrücken, Urteil vom 6. März 2025 – 4 U 35/24 –, a.a.O., Rdnr. 46 ff; OLG Bremen, Urteil vom 16. April 2025 – 1 U 53/24 –, a.a.O., Rdnr. 42 f, je m. w. N.).

Ebenso wenig bedarf es der Entscheidung, ob § 4 Abs. 4 FinDAG über die angeführte Gesetzesbegründung hinaus auch Ansprüche der direkt von Maßnahmen der Beklagten Betroffenen ausschließen soll, die etwa auf einen Amtsmissbrauch gestützt werden. Die Beklagte handelte schon nicht pflichtwidrig (ebenso OLG Bremen, Urteil vom 16. April 2025 – 1 U 53/24 –, a.a.O., Rdnr. 44; OLG Saarbrücken, Urteil vom 6. März 2025 – 4 U 35/24 –, a.a.O., Rdnr. 40 ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 4 U 94/24 –, a.a.O., Rdnr. 122; OLG Köln, Beschluss vom 25. November 2024 – 7 U 46/24 –, a.a.O., Rdnr. 21 ff).

c)

Der geltend gemachte Schaden kann zudem nicht kausal auf das Leerverkaufsverbot und die Strafanzeige zurückgeführt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bezüglich des für die Amtshaftung erforderlichen Kausalzusammenhangs zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge genommen hätten und wie sich die Vermögenslage des Betroffenen darstellen würde, wenn der Amtsträger pflichtgemäß gehandelt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 – III ZR 38/07 –, NVwZ-RR 2008, 674, Rdnr. 19). Dass eine Handlung kausal, das heißt wenigstens mitursächlich für einen Schaden war, setzt voraus, dass die Handlung nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfiele. Der Kausalzusammenhang ist adäquat, wenn die Amtspflichtverletzung im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen oder nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Schadens geeignet ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 – III ZR 70/19 –, NVwZ-RR 2021, 620, Rdnr. 24; Wöstmann, in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2020, § 839 BGB, Rdnr. 223). Stehen die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Schaden fest, kann der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, dass der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2019 – III ZR 35/18 –, NJW 2019, 1809, Rdnr. 25; Wöstmann, a.a.O., Rdnr. 228 f).

Angesichts der Zeitspanne zwischen den durch die Klägerin kritisierten Maßnahmen der Beklagten im Februar bzw. Mai 2019 und dem Kauf der Aktien durch sie zwischen November 2019 und April 2020 ist schon ein äquivalenter Ursachenzusammenhang nicht festzustellen. Es verbleibt vollständig im Bereich der Spekulation, wie sich der Aktienkurs des Unternehmens ohne diese Maßnahmen in der Folge entwickelt hätte und welche Auswirkungen diese schließlich zu den Zeitpunkten der von der Klägerin getätigten Investitionen noch hatten. Hierfür gibt es nicht einmal einen Anhalt in der Lebenserfahrung.

Die Klägerin macht geltend, ohne die kursstützenden Maßnahmen der Beklagten wäre es aufgrund vermehrter Leerverkäufe zu einem vollständigen Kursverlust des Unternehmens gekommen. Das hätte ihre Investitionen jedenfalls zu den überhöhten Kaufpreisen verhindert. Sie stützt sich für diese Annahme auf die Begründung der Beklagten für das Leerverkaufsverbot, in der es heißt:

„In der derzeitigen Situation besteht die Gefahr, dass ein Einwirken auf die Kurse der Aktie der ... (AG 01) durch das Eingehen von NLP bzw. die Erweiterung bestehender NLP, aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens, exzessive Preisbewegungen der Aktie der ... (AG 01) verursacht. Diese könnten durch ihre trendverstärkende Wirkung den Verlust des Marktvertrauens in Deutschland, insbesondere hinsichtlich der Preisbildung an den Märkten, bewirken. Vorliegend sind ungünstige Entwicklungen eingetreten, die eine ernstzunehmende Bedrohung für das Marktvertrauen darstellen können. Diese ungünstigen Entwicklungen bestehen in der stetig gewachsenen NLP der ... (AG 01). Diese Erhöhung könnte einen erheblichen Verkaufsdruck bewirken. Dies stellt eine nicht unerhebliche Gefahr dar, eine erneute erhebliche Abwärtsspirale des Kurses zu verursachen.“

Damit inhaltlich übereinstimmend heißt es in der Opinion der ESMA vom 18. Februar 2019:

„Given the circumstances highlighted by BaFin and explained in the background section, substantial selling pressure and unusual volatility in the price of shares issued by ... (AG 01) could continue to occur, as market participants may be pushed to take out new short positions in order to profit from further price falls, which may in turn exacerbate the falls experienced in past weeks.“

übersetzt:

„In Anbetracht der von der BaFin hervorgehobenen und im Abschnitt ‚Hintergrund‘ erläuterten Umstände könnte es weiterhin zu einem erheblichen Verkaufsdruck und einer ungewöhnlichen Volatilität des Aktienkurses von ... (AG 01) kommen, da die Marktteilnehmer dazu gedrängt werden könnten, neue Leerverkaufspositionen einzugehen, um von weiteren Kursverlusten zu profitieren, was wiederum die in den letzten Wochen verzeichneten Kursverluste verstärken könnte.“

Die Beklagte hat damit ihrer Entscheidung ein Szenario zugrunde gelegt – und gegenüber der ESMA als möglich dargestellt –, für dessen Eintreten eine „nicht unerhebliche Gefahr“ bestand, das aber keineswegs sicher war. Für die durch die Klägerin geltend gemachte Möglichkeit eines vollständigen Kursverfalls noch im Frühjahr 2019 besteht nicht einmal ein Anhaltspunkt. Allerdings kann zugunsten der Klägerin angenommen werden, dass die Maßnahmen zumindest zeitweise den von der Beklagten bezweckten kursstützenden Effekt hatten. Auch kann unterstellt werden, dass er über den Zeitraum des Leerverkaufsverbotes hinaus wirkte. Es ist aber nicht anzunehmen, dass dieser Effekt über den hier in Rede stehenden Zeitraum anhielt und auch in der Lage war, die zwischenzeitlichen weiteren Veröffentlichungen und Mitteilungen über das Unternehmen gewissermaßen zu neutralisieren. Hierzu gehören die weiteren Berichte der Financial Times im Oktober und Dezember 2019, dass das Unternehmen Umsätze und Gewinne bei Tochterfirmen etwa in ... (Land 01) ebenso wie Bargeldreserven zu hoch ausgewiesen habe.

d)

Das Fehlen der Kausalität steht auch einem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch entgegen.

Dieser setzt neben der Verletzung einer Gemeinschaftsrechtsnorm durch einen Mitgliedstaat voraus, dass diese Norm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 1996 – C-46/93 und C-48/93 –, NJW 1996, 1267, Rdnr. 51; BGH, Beschluss vom 24. November 2005 – III ZR 4/05 –, NJW 2006, 690, Rdnr. 5; Thomas, a.a.O., Rdnr. 899). Hier fehlt es wie dargestellt am unmittelbaren Kausalzusammenhang, den zu prüfen den nationalen Gerichten obliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – III ZR 87/21 –, NVwZ 2022, 896, Rdnr. 11).

2.

Die übrigen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 ZPO sind ebenfalls gegeben.

Die vom Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung geklärt, sodass die vorliegende Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung des Senats weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Besondere Gründe, aufgrund derer in der Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung angezeigt ist, liegen nicht vor.