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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.06.2025 – 11 U 51/25

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0610.11U51.25.00

Tenor§

Der Senat beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats.

Gründe§

Der Senat ist derzeit einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, ohne dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hätte oder es aus anderen Gründen einer Entscheidung durch den Senat auf Grund mündlicher Verhandlung bedürfte (§ 522 II 1 ZPO). Sollten weiterer tatsächlicher Vortrag oder die Darlegungen der Parteien zu den aufgeworfenen Rechtsfragen keine wesentlich andere Beurteilung erfordern, wird sich die Berufung aus folgenden Gründen als unbegründet erweisen:

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Der Kläger kann eine Leistung aus der bei der Beklagten gehaltenen Unfallversicherung nicht beanspruchen, weil ein vereinbarter Ausschlusstatbestand erfüllt ist: Der Unfall geschah wegen einer Bewusstseinsstörung des Klägers (Nr. 5.1.1 AUB 2008, Anlage K 2).

Dieser Ausschlusstatbestand erfasst alle erheblichen Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die eine gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen. Eine nur kurze Störung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, die häufig als Kreislaufschwäche oder als „schwarz vor Augen“ beschrieben wird, erfüllt den Ausschlusstatbestand, ohne dass es auf die Ursache ankommt, wenn als ihre Folge der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen (vgl. BGH, NJW 2008, 3644, Rdnr. 3; BGH, NJW-RR 2000, 1341, 1342 f.).

Entgegen der in der Berufungsbegründung dargelegten Ansicht (S. 8 = Bl. 8 EA) muss die Bewusstseinsstörung demnach nicht auf einer Krankheit beruhen, die ärztlich nachgewiesen werden müsste, um den Ausschlusstatbestand zu erfüllen.

Die Umstände, die den Ausschlusstatbestand erfüllen, hat der Versicherer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Die Darlegungsanforderung hat die Beklagte erfüllt, indem sie sich auf die Angaben in der Schadenanzeige (Anlage K 5) beruft. Die dort niedergeschriebene Schilderung erfüllt in geradezu klassischer Weise die Anforderungen an eine kurzzeitige Bewusstseinsstörung, die dazu führte, den Anforderungen im Straßenverkehr nicht mehr gerecht werden zu können: Bei der Fahrt auf einem Motorrad „in eine Rechtskurve“ sei dem Kläger „[k]urz vor der Kurve ... Schwarz vor Augen“ geworden, so dass er erst „[u]nmittelbar vor abkommen von der Straße bemerkte[, ...] was passiert ist“, „aus der Kurve“ geraten und gegen ein Verkehrsschild geprallt sei.

Diese Schilderung ist ausreichend verlässlich, um die Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) von der kurzen Bewusstseinsstörung des Klägers als Ursache des Unfalls zu begründen. Die schriftliche Erklärung über den Unfallhergang stammt von dem Kläger selbst, denn er hat sie unterschrieben. Wenn er sie unbesehen und unüberlegt unterschrieben hätte, spricht dennoch Überwiegendes dafür, dass die Schilderung auf seinem Bericht beruhen muss. Wenn die Schilderung, wie der Kläger vorträgt, auf Grund der Angaben seiner Ehefrau in das Formular eingetragen wurde, so hätte es, um die Darlegung der Beklagten zu erschüttern, eines Vortrages bedurft, wie anders als durch den Bericht des Klägers selbst dessen Ehefrau auf diese Beschreibung des Geschehens hätte kommen können.

Um im Prozess zu bestreiten, seine eigene, vor Prozessbeginn abgegebene Unfallschilderung sei wahr, hätte der Kläger nicht nur erläutern müssen, weshalb er sie dennoch mit dem übermittelten Inhalt abgab. Er hätte zudem eine andere Schilderung darlegen müssen, die mindestens ebenso plausibel erscheint, wie die erste, nun bestrittene. Ein erster Unfallbericht, den der Kläger nachträglich als ihm rechtlich ungünstig erkennen musste, wird in seiner Verlässlichkeit nicht schon dadurch erschüttert, dass der Kläger ihn als Irrtum oder Lüge hinstellt, sondern es müsste hinzukommen, dass mindestens gleiche Wahrheitsanzeichen für die neue, in Bezug auf die Tatbestandswirkung für ihn günstigere Version sprechen.

Die erforderliche, mindestens gleichwertige Plausibilität kann der Schilderung nicht zugemessen werden, der Kläger sei bei der Fahrt in die Kurve „von der Sonne plötzlich geblendet“ worden und habe deshalb „die Kontrolle verloren“ (so die eidesstattliche Versicherung in der Anlage K 16 und der Vortrag im Prozess). Es ist offenkundig, nämlich durch eine Plausibiltätskontrolle mit Hilfe allgemein zugänglicher Internetangebote nachprüfbar, dass eine plötzliche Blendung durch die Sonne als Unfallursache kaum in Betracht kommt. Daten über die Wetterlage in der Vergangenheit (z.B. de.weatherspark.com oder wetteronline.de/wetterdaten) stehen ebenso zur Verfügung wie Berechnungsprogramme für den Sonnenstand zu bestimmter Zeit an bestimmtem Ort (z.B. sunearthtools.com oder sonnenverlauf.de). Danach war der Unfalltag, der … 2023, ein wolkenloser, durchweg sonniger Tag. Eine plötzliche Blendung durch die Sonne hätte also nicht durch eine unverhoffte Wolkenlücke geschehen können, sondern durch eine Änderung der Blickrichtung in der Kurvenfahrt. Der Kläger ist indes beim Durchfahren der Rechtskurve in der Straße … zwischen … (Ort01) und … (Ort02) nicht in die Sonnenrichtung hinein-, sondern aus ihr hinausgefahren. Am bezeichneten Tag zur Unfallzeit um 17.13 Uhr (Anlagen K 5, K 11) stand die Sonne im West-Südwesten bei 249°. Der Kläger fuhr zunächst einen Kurs von 305° und wollte in der Rechtskurve einen Kurs von 357° erreichen. Relativ zu seiner Fahrtrichtung strahlte ihn die Sonne also zunächst von links vorn an, nämlich aus 304° in Bezug auf seine Fahrtrichtung, und er wandte sich mit der Kurvenfahrt von der Sonne ab, die ihn auf seinem neuen Kurs von links hinten angestrahlt hätte, nämlich aus 252° relativ zur neuen Fahrtrichtung. Die Kurvenfahrt hat den Kläger nicht einer plötzlichen Blendung durch die Sonne aussetzen können.

Der Kläger hätte geringere Gerichtsgebühren zu tragen, wenn er seine Berufung zurücknimmt.