Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.06.2025 – 9 W 1/25
9. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0624.9W1.25.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16.04.2025 wird der Beschluss des LG Neuruppin vom 04.04.2025 (Aktz.: 2 O 35/25) aufgehoben und der Rechtsstreit an das (zuständige) LG Neuruppin, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bestimmen hat, zurückverwiesen.
Die Unzuständigkeit der Familiengerichte wird festgestellt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, 567 ff. ZPO statthaft und zulässig. Sie ist zudem begründet, da die Familiengerichte nicht nach §§ 23 a Abs. 1 S. 1, 23 b Abs. 1 GVG zur Entscheidung zuständig sind und es vielmehr bei der allgemeinen zivilrechtlichen Zuständigkeit – hier streitwertabhängig des LG – verbleibt.
Insbesondere ist die (vom LG Neuruppin für seine abweichende Ansicht herangezogene) Vorschrift des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht einschlägig. Eine sonstige Familiensache nach dieser Norm (die nach § 112 Nr. 3 FamFG eine Familienstreitsache darstellen und damit die Zuständigkeit der Familiengerichte begründen würde) liegt nicht vor.
1.
Nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen. Hierdurch hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitern wollen (sog. Großes Familiengericht). Bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, sollten ebenfalls – anders als nach dem vor Inkrafttreten des FamFG (01.09.2009) geltenden Recht – Familiensachen werden (BGH FamRZ 2024, 1381). Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (BGH FamRZ 2025, 46).
2.
Die vorliegende Konstellation, die (vermeintliche) Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte, eine UG (= Sonderform der GmbH), deren Geschäftsführerin die vom Kläger getrennt lebende Ehefrau ist, betrifft, wird davon aber nicht erfasst. Denn das Große Familiengericht ist nicht zuständig, wenn die Ansprüche zwar im Zusammenhang mit dem Scheitern der Ehe zweier Personen stehen, einer der Verfahrensbeteiligten aber die persönlichen Voraussetzungen, die § 266 FamFG aufstellt, nicht erfüllt.
a.
Der Wortlaut des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG umfasst ausschließlich im Einzelnen bestimmte natürliche Personen (Ehegatten, Ex-Ehegatten, Eltern der (Ex)Ehegatten). Die Norm erweitert daher den natürlichen Kreis der Familie (Ehegatten oder Verwandte) auch auf Schwiegerelternbeziehungen. Damit erscheint eine erweiternde Auslegung über den klaren Wortlaut hinaus als unzulässig, beispielsweise scheiden Beziehungen mit Stiefschwiegereltern aus (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2022, 547). § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG bestimmt also die Zuständigkeit der Familiengerichte ausdrücklich lediglich für bestimmte natürliche Personen, nicht jedoch für juristische Personen (OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 790; i.Ü. praktisch einhellige Meinung der Lit., vgl. nur Schlünder in BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 54. Edition, Stand: 01.06.2025, § 266 FamFG Rn. 13; jedenfalls insoweit auch noch KG Berlin FamRZ 2024, 882) und damit auch nicht für die beklagte UG.
b.
Zwar wird für den Fall, dass eine GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer ein Ehegatte ist und die Ehewohnung angemietet hat, vertreten, dass nach Trennung der Eheleute des einen Ehegatten gegen die GmbH in erweiternder Auslegung von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG eine Familiensache darstellen können, wenn diese Ansprüche die Ehewohnung betreffen (so KG Berlin FamRZ 2024, 882 für Herausgabeanspruch aus einem vermeintlichen Leihvertrag). Ob dem angesichts des klaren, lediglich natürliche Personen einbeziehenden Wortlauts der Norm – wie zuvor dargestellt – zu folgen ist, erscheint sehr zweifelhaft (ablehnend OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 790 sowie Schlünder a.a.O.), kann aber im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn der vorliegende Fall weicht von dieser Konstellation in mehrfacher Hinsicht ab. Anders als im Fall des KG Berlin (a.a.O.) und offenbar auch des OLG Karlsruhe (a.a.O.) besteht nach dem ausdrücklichen Vorbringen des Klägers kein vertragliches (Miet)Verhältnis der UG über die Nutzung der (gesamten) Ehewohnung. Im Falle des KG (a.a.O.) war zudem die spätere Ehewohnung von der juristischen Person angemietet und den erst später verheirateten Ehegatten die Nutzung übertragen worden. Im vorliegenden Fall nutzt die beklagte UG zudem – so dürfte der Vortrag im Schriftsatz vom 06.03.2025 trotz Widersprüchlichkeiten zu verstehen sein – nicht die gesamte Ehewohnung, vielmehr allein deren Kellerräume sowie die zugehörige Garage (ergänzend sei angemerkt, dass gewerblich und beruflich genutzte Räume, auch wenn sie nicht von der Ehewohnung räumlich abgetrennt sind, dem Ehewohnungsbegriff nicht unterfallen – OLG Koblenz OLGR 1997, 12).
II.
Angesichts dessen ist der angefochtene Beschluss nach § 17a Abs. 6 i. V. mit Abs. 2 GVG aufzuheben. Gleichzeitig ist die Unzuständigkeit der Familiengerichte auszusprechen.