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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.06.2025 – 2 Reha 2/25
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0630.2REHA2.25.00
Tenor§
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus – Kammer für Rehabilitierungssachen – vom 15. März 2024 geändert und wie folgt neu gefasst:
Das Urteil des Kreisgerichts Cottbus-Stadt vom 1. Juli 1971 (Az.: 31 S 124/71 [221/97-71]) wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, soweit der Betroffene wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten verurteilt und gegen ihn eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt worden ist.
Das Urteil des Kreisgerichts Hoyerswerda vom 19. April 1973 (Az.: 08 S 76/73 [221-22/73]) wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, soweit der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist.
Der Betroffene hat
in der Zeit vom 12. Mai 1971 bis zum 10. August 1972 für die Dauer von einem Jahr und 3 Monaten und
in der Zeit vom 21. Januar 1973 bis zum 21. Juli 1973 für die Dauer von sechs Monaten
zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten.
Der Betroffene hat Anspruch auf Erstattung von 80% der Kosten des Verfahrens vor dem Kreisgericht Cottbus-Stadt und 20 % der Kosten des Verfahrens vor dem Kreisgericht Hoyerswerda im Verhältnis jeweils von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark.
Seine weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe§
I.
Das Kreisgericht Cottbus-Stadt verurteilte den damals 18-jährigen Betroffenen am 1. Juli 1971 wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten (§ 249 Abs. 1 StGB/DDR) und Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Der Betroffene verbüßte in dieser Sache ab dem 12. Mai 1971 zunächst Untersuchungshaft und sodann bis zum 10. August 1972 die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe vollständig.
Mit Urteil des Kreisgerichts Hoyerswerda vom 19. April 1973 wurde gegen den Betroffenen und drei weitere Angeklagte wegen mehrfachen Rowdytums (§ 215 Abs. 1, 2 StGB/DDR) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten nebst staatlichen Kontrollmaßnahmen verhängt und er wurde zu Schadensersatzleistungen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde nach ab dem 21. Januar 1973 vollzogener Untersuchungshaft bis zum 21. Juli 1975 vollständig vollstreckt.
Das Landgericht Cottbus hat den diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Rehabilitierungsantrag des Betroffenen durch Beschluss vom 15. März 2024 zurückgewiesen. Der Verurteilung durch das Kreisgericht Cottbus-Stadt lägen keine Straftatbestände zu Grunde, bei denen die Absicht politischer Verfolgung bereits zu vermuten sei. Die veranlassten Ermittlungen hätten einen rehabilitierungsfähiger Sachverhalt nicht ergeben. Das ergangene Urteil und die Strafakte seien nicht mehr vorhanden. Ob bei der Verurteilung eine Rolle gespielt habe, dass sich der Betroffene offen regimekritisch geäußert habe, lasse sich nicht mehr feststellen. Bei dem Vorbringen des Betroffenen, dass die Kündigung seines Lehrverhältnisses mit der Folge der Nichtarbeit wahrscheinlich daran gelegen habe, dass er sich über die Lehre beschwert und geweigert habe, sich die Haare schneiden zu lassen, handele es sich nur um eine Vermutung, der keine maßgebliche Bedeutung zukomme. Auch stünden die angeordneten Rechtsfolgen, mit denen der Strafrahmen nicht ausgeschöpft worden sei, nicht in grobem Missverhältnis zu den zugrunde liegenden Taten. Entsprechendes könne bereits deshalb nicht festgestellt werden, weil weder die genaue Dauer der Nichtarbeit noch die Umstände bekannt seien, die die Gefahr für das gesellschaftliche Zusammenleben oder die öffentliche Ordnung begründet haben. Die Nichtermittelbarkeit der notwendigen Tatsachen wirke sich zu Ungunsten des Betroffenen aus. Der der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt sei so weit wie möglich aufgeklärt. Eine mündliche Anhörung des Betroffenen, der seine Sichtweise durch seinen Verfahrensbevollmächtigten schriftsätzlich habe vortragen lassen, lasse keine neuen Erkenntnisse erwarten.
Der Betroffene hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, soweit das Landgericht einstimmig und auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden hat, dass die erkannten Rechtsfolgen nicht im groben Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat gestanden haben, sowie die weitergehende Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Der Senat hat den Betroffenen am 27. Mai 2025 mündlich angehört.
II.
Die Beschwerde der Betroffenen ist gemäß § 13 Abs. 1 StrRehaG zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Die Verurteilung durch das Kreisgericht Cottbus-Stadt vom 1. Juli 1971 erweist sich als rechtsstaatswidrig, soweit der Betroffene wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten (§ 249 Abs. 1 StGB/DDR) verurteilt und gegen ihn eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt wurde. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums unterliegt der Schuldspruch demgegenüber nicht der Aufhebung, weil ein rehabilitierungsfähiger Sachverhalt diesbezüglich nicht vorliegt.
a) Gemäß § 1 Abs. 1 StrRehaG sind die im Beitrittsgebiet ergangenen strafrechtlichen Entscheidungen deutscher Gerichte für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. Verurteilungen nach § 249 StGB/DDR sind dabei anerkanntermaßen nicht schlechthin rechtsstaatswidrig (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 13, Februar 2000 - 2 BvR 2707/93, zit. nach Juris), unterliegen jedoch dann der Aufhebung, wenn die festgestellte Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht eine Intensität erreicht hat, bei der eine strafrechtliche Ahndung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtsstaatlich noch tragbar ist, weil durch die Nichtarbeit zugleich andere Strafvorschriften erfüllt sind oder Dritte in ihren Rechten in nicht unerheblichem Maße verletzt wurden (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 15. August 1994 - 1 Ws Reha 52/94; Beschl. v. 9. Februar 1995 - 1 Ws Reha 112/94; Beschl. v. 14. März 2006 - 2 Ws Reha 14/05; zit. nach Juris; OLG Thüringen NStZ-RR 2005, 187). Dass dies hier der Fall war, ist nach den vom Senat ermittelten Umständen nicht anzunehmen, sondern vielmehr unwahrscheinlich.
b) Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Landgerichts, dass trotz der unterbliebenen mündlichen Anhörung des Betroffenen zu seinem Nachteil von einer Nichtermittelbarkeit der notwendigen Tatsachen auszugehen sei.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG verpflichtet die Gerichte, Hinweisen auf eine mögliche politische Verfolgung oder sonstige sachfremde Gründe unter Ausnutzung der im Freibeweisverfahren zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im Wege der Amtsermittlung nachzugehen. Erst nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten ist eine Entscheidung in freier Beweiswürdigung zulässig (vgl. Herzler/Ladner/Peifer/ Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 10 StrRehaG Rn. 7), wobei gemäß § 10 Abs. 2 StrRehaG die Glaubhaftmachung und damit ein geringeres Maß an Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. Herzler, aaO. § 10 StrRehaG Rn. 10).
Das Landgericht hat insoweit den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und rechtsfehlerhaft von einer mündlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen, die der Senat nachgeholt hat und die im Ergebnis zur Feststellung eines rehabilitierungsfähigen Sachverhaltes geführt hat.
c) Dass es im unmittelbaren und ursächlichen Zusammenhang mit der der Verurteilung wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten zugrunde liegenden Nichtarbeit des Betroffenen einen gravierenden Eingriff in Rechte Dritter gegeben hat, ist nicht anzunehmen.
Der Betroffene hat vor dem Senat glaubhaft dargelegt, dass er im September 1970 eine Schlosserlehre begonnen habe und in dem dem Betrieb angeschlossenen Lehrlingsheim in („Ort 01“) gewohnt habe. Dort habe er im Oktober von Mitlehrlingen Essensmarken, einen Wecker und Kleidung gestohlen, sei von der Polizei vernommen worden und habe sich bei dieser Gelegenheit auch über das System beschwert und geäußert, dass er sich nicht unterordnen wolle, woraufhin er als Erziehungsmaßnahme in eine „Isolationsbaracke“ umgesiedelt worden sei. Man habe ihm später dann mitgeteilt, dass es mit seiner Lehre nichts mehr werden würde und er eine Arbeit als Hilfsarbeiter in einem Kohlekraftwerk in („Ort 02“) aufnehmen solle. Dies sei für ihn unter keinen Umständen in Betracht kommen, so dass er Ende Dezember des Jahres angesichts der Kündigung seines Lehrverhältnisses dort „abgehauen und untergetaucht“ sei. Er habe sich bis zu seiner Verhaftung im Mai 1971 zunächst und wiederholt bei seiner Schwester („Name 01“) aufgehalten, die in einem Krankenhaus gearbeitet und innerhalb der Familie am meisten Verständnis für seine Situation gehabt habe. Zwischenzeitlich sei er auch im Elternhaus bei seiner Mutter gewesen, mit der es trotz ihrer Kritik an seinem Verhalten keine allzu gravierenden Probleme gegeben habe. Ansonsten habe er sich in („Ort 03“) und Umgebung frei bewegen können. Seine Perspektive sei es letztlich gewesen, die DDR alsbald zu verlassen und in die Bundesrepublik überzusiedeln. Bei einem seiner Aufenthalte bei seiner Schwester in Grenznähe sei er von der Volkspolizei kontrolliert und sodann nach Feststellung einer Fahndungsausschreibung verhaftet worden und in Untersuchungshaft gekommen.
Diese plausible und glaubhafte Schilderung stimmt hinsichtlich der im Oktober 1970 begangenen Diebstähle mit seiner aus den vorliegenden Akten des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR bekannten Beschuldigtenvernehmung vom 27. Oktober 1970 überein. Diesbezüglich ist es überwiegend wahrscheinlich, dass diese Taten Gegenstand des Schuldspruchs des Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums im Urteil des Kreisgerichts waren und dem Urteilsspruch keine anderen Vermögensdelikte zugrunde lagen, die im unmittelbaren und ursächlichen Zusammenhang mit der Weigerung des Betroffenen gestanden haben könnten, im Zeitraum Ende Dezember 1970 bis zur Verhaftung am 12. Mai 1971 einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Es ist zwar denkbar, dass der sich für mehrere Monate verborgen haltende Betroffene zur Lebenshaltung weitere Diebstähle begangen haben könnte, die sodann zum Schuldspruch des Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums geführt haben. Konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise hierfür gibt es jedoch nicht. Der Betroffene hat Entsprechendes vehement verneint. Nach Aktenlage hat es zwei Anklagen gegeben (vom 7. Juni 1971 und vom 18. Juni 1971), die zur Verurteilung geführt haben, wobei es auf der Hand liegt, dass die dem Betroffenen bereits angelasteten und im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung ermittelten Diebstahlstaten aus dem Oktober 1970 Gegenstand der (Nachtrags)Anklage vom 18. Juni 1971 waren.
Im Übrigen ist nach dem glaubhaften Vorbringen des Betroffenen nicht anzunehmen, dass er als damals 17/18-jähriger bereits Unterhaltspflichten verletzt haben könnte bzw. offene Mietforderungen oder ähnliche Verbindlichkeiten hatte, die er zu begleichen hatte, oder sich nicht freiwillig geleistete Unterstützungen von Bekannten oder Familienangehörigen erschlichen hat. Dass er in dem betreffenden Zeitraum, in dem er überwiegend noch Jugendlicher war, Unterstützung u.a. von seiner Schwester und Mutter in Anspruch nahm und erhalten hat, stellt sich nicht als eine erhebliche Beeinträchtigung von Rechtsgütern anderer oder der Allgemeinheit dar. Allein der Umstand, dass er wie von ihm geschildert nach der Inaussichtsstellung der Kündigung seines Lehrverhältnisses und Zuweisung einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Kohlekraftwerk „abgehauen“ ist und sich verborgen gehalten hat, vermag die Verurteilung nach § 249 Abs. 1 StGB/DDR nach rechtsstaatlichen Maßstäben nicht zu rechtfertigen. Diese ist vielmehr rechtsstaatswidrig und aufzuheben.
d) Der Schuldspruch wegen Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums hat demgegenüber Bestand. Der Aufhebung unterliegt das Urteil allerdings insoweit, als das Kreisgericht gegen den Betroffenen eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt hat, denn die mit einer unbedingten Freiheitsentziehung verbundene Rechtsfolge steht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG angesichts des noch verbleibenden Schuldspruches in einem groben Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat, die verhältnismäßig geringwertige Sachen betraf und zum Zeitpunkt deren Begehung der Betroffene noch Jugendlicher war.
2. Wegen der Verurteilung durch das Kreisgericht Hoyerswerda vom 19. April 1973 kommt eine Rehabilitierung hinsichtlich des Straftaten der allgemeinen Kriminalität betreffenden Schuldspruchs aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts nicht in Betracht. Der Betroffene hat nach den getroffenen Feststellungen am 5. Januar 1973 nach erheblichem Alkoholkonsum in einem Lokal zusammen mit anderen eine Gruppe von Lehrlingen provoziert, belästigt, ihnen auf der Straße aufgelauert und sie zusammengeschlagen. Am 6. Januar 1973 hat der Betroffene nach den Urteilsfeststellungen vor einer Gaststätte in alkoholisierten Zustand u.a. einen Kellner geschlagen und ihm Schnittverletzungen zugefügt, nachdem ihm der Zutritt zu dem Lokal verweigert wurde. Für das Vorliegen eines rehabilitierungsfähigen Sachverhaltes ist insoweit nichts ersichtlich.
Zu rehabilitieren ist der Betroffene diesbezüglich jedoch insoweit, als er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wurde.
Die Beschwerde gegen die einstimmig und auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft ergangene Entscheidung des Landgerichts ist auch hinsichtlich der zu rehabilitierenden Rechtsfolgenentscheidung zulässig, weil der Senat angesichts des aufgehobenen Schuldspruchs gemäß § 249 Abs. 1 StGB/DDR betreffend die Vorverurteilung durch das Kreisgericht Cottbus-Stadt vom 1. Juli 1971 eine neue Bewertung der Frage eines groben Missverhältnisses der erkannten Rechtsfolge zu treffen hat und ein Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2b StrRehaG insoweit nicht vorliegt.
Ausweislich der Urteilsbegründung war die Vorverurteilung wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten ein maßgeblicher Strafzumessungsgrund, dessen Berücksichtigung sich indes wegen der diesbezüglichen Urteilsaufhebung als rechtsstaatswidrig erweist. Hinzukommt, dass sich der Betroffene im Verfahren und der Hauptverhandlung wiederholt deutlich systemkritisch geäußert hat, was durch den anwesenden Kollektivvertreter bestätigt wurde und sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Strafausspruch zum Nachteil des Betroffenen ausgewirkt hat. Bei der insoweit anzustellenden Abwägung zwischen dem Tatunrecht, das unter Berücksichtigung aller für die Schuldschwere relevanten Umstände zu gewichten ist, und der Schärfe der verhängten Sanktionen ist die ausgeurteilte Rechtsfolge nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht hinzunehmen, soweit sie zwei Jahre übersteigt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den § 6 Abs. 1, § 14 StrRehaG.