Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 30.06.2025 – 7 U 73/23
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0630.7U73.23.00
Tenor§
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 7.187,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 281,30 € seit dem 08.01.2019 und aus weiteren 6.906,31 € seit dem 29.06.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 34 %, die Beklagte zu 66 %. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Die Klägerin wurde von der Beklagten mit Buchführungsaufgaben und der Steuerberatung beauftragt. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten im Rechtsstreit Vergütungsansprüche aus verschiedenen Rechnungen in Höhe von insgesamt 6.980,15 € geltend gemacht. Die Beklagte hat Einwände gegen die Form und den Inhalt des Steuerberatungsvertrages erhoben, ferner gegen die Form der Abrechnungen, die Abrechnung nach Stunden und den Stundensatz. Sie hat die Forderungen mangels ordnungsgemäßer Abrechnung nicht für fällig erachtet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.01.2018 hat sie eingewandt, dass Zahlungen in Höhe von 21.000 € für die Unternehmen der … (Name01) (Unternehmen), zu der auch die Beklagte gehört, erbracht wurden. Die Klägerin hatte für mehrere Unternehmen der … (Name01) (Unternehmen) Steuerberatungsaufgaben übernommen. Nachdem auf mehrere von der Klägerin gelegte Rechnungen keine Zahlungen eingegangen waren, führte die Klägerin mit dem Geschäftsführer der Beklagten … (Vorname01) (Name01) ein Gespräch über die offenen Rechnungen und übersandte ihm eine Forderungsaufstellung vom 30.09.2016 (Anl K6, Bl.177 Anl LG). Nach der Forderungsaufstellung betrugen die Forderungen der Klägerin 14.497,64 €, wovon nur ein Rechnungsbetrag in Höhe von 249,76 € die Beklagte betraf. … (Vorname01) (Name01) überwies daraufhin einen Betrag in Höhe von 10.000 € mit dem Verwendungszweck VWZ 1 „Abschlag ohne Kontrolle“ und VWZ 2 „21225“. In einem weiteren Gespräch im Januar 2017 stellte die Klägerin klar, dass die Zahlungen nicht zum Ausgleich sämtlicher Rechnungen ausreichten. Daraufhin wurde am 25.01.2017 eine weitere Zahlung in Höhe von 6.000 € geleistet. Am 09.03.2017 erhielt … (Vorname01) (Name01) eine aktuelle Forderungsaufstellung der Klägerin. Daraus ergab sich ein Forderungsbetrag von 36.666,10 €, davon 171,36 € gegen die Beklagte. Mit E-Mail vom 09.03.2017 erklärte der Geschäftsführer der Beklagten, dass ein größerer Teil der Forderungen berechtigt sei. Zugleich wies er auf seine Zahlungsmöglichkeiten hin und bat um eine Abstimmung (Anl K7, Bl. 182 Anlheft LG). Zudem überwies er weitere 4.000 €. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 08.01.2018 an die Klägerin erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, dass es einer Abrechnung bedürfe, um festzustellen, ob sich ein Betrag zu Gunsten der Klägerin oder des Beklagten ergebe. Er bat um Erstellung und Übersendung der von der Klägerin für ihre Tätigkeit erstellten Rechnungen und setzte hierfür eine Frist bis zum 17.01.2018. Die Klägerin bat mit außergerichtlicher E-Mail vom 17.01.2018 (Anl B 2, Bl. 190) um Verlängerung der Frist bis zum 24.01.2018. Die Klägerin übersandte dem Geschäftsführer der Beklagten die Rechnungen und eine Aufstellung über die Verrechnung der von der Beklagten geleisteten Beträge.
Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 30.07.2018 zu den von der Klägerin im Verfahren geltend gemachten Forderungen Stellung und bestritt die Leistungserbringungen. Zudem erhob sie Widerklage, mit der sie die Rückzahlung einer Vorschusszahlung in Höhe von 10.115 €, überwiesen am 04.09.2015, begehrte und behauptete, es seien keine Leistungen erbracht worden. Sie hat behauptet, die Zahlung sei für die … (Name01) (GbR) erbracht worden, die den Anspruch auf Rückzahlung an die Beklagte abgetreten habe.
Die Klägerin hat auf die Widerklage hinsichtlich des Betrages in Höhe von 10.115 € vorgetragen, welche Leistungen für die … (Name01) (GbR) erbracht hat und welche Rechnungen aufgrund der Zahlung erfüllt sind. Insgesamt hat sie einen Rechnungsbetrag von 7.628,69 € dargelegt.
Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil vom 23.03.2021 abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 2.486,31 € verurteilt. Es ist davon ausgegangen, dass die mit der Klage geltend gemachten Forderungen durch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.000 € am 05.10.2016 jedenfalls erloschen seien. Die von der Klägerin vorgenommene Verrechnung mit Forderungen anderer Unternehmen der Unternehmensgruppe sei unzulässig gewesen, vielmehr sei der Vorschuss auf zukünftig erst fällig werdende Forderungen gezahlt worden. Daher sei davon auszugehen, dass die mit der Klage geltend gemachten Forderungen, die sämtlich nach dem 05.10.2016 fällig geworden seien, mit der Zahlung erloschen seien. Ob die übrigen Verrechnungen, die die Klägerin im Einzelnen dargelegt hat, zulässig gewesen seien, könne danach offen bleiben. Die Beklagte hat die Widerklage daraufhin erweitert und weitere Rückforderungsansprüche geleisteter Zahlungen erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihr aus eigener Zahlung ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 20.158,56 € zustehe für die Zahlungen vom 09.03.2017, vom 25.01.2017, vom 04.10.2016 und vom 06.06.2016 (jeweils 71,40 €) und 1.128,41 € am 04.05.2016. Dies ergebe sich aus der Aufstellung K7. Ferner macht sie eine Überzahlung für die … (Name01) (GbR) in Höhe von weiteren 2.023 € für geleistete Zahlungen geltend und einen Rückzahlungsanspruch der … (Name01) (GmbH) über 4.125,34 €. Weitere mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzansprüche werden in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemacht.
Die Klägerin hat zu den Leistungen, auf die die Zahlung der … (Name01) (GbR) verrechnet wurde, vorgetragen. Im Übrigen hat sie die Einrede der Verjährung erhoben und eingewandt, dass Verhandlungen über Rückforderungsansprüche nicht geführt worden seien. Die Klägerin habe allein über ihre Ansprüche mit der Beklagten verhandelt. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass Verhandlungen über Ansprüche der Beklagten ebenfalls geführt worden seien.
Das Landgericht hat die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 281,30 € verurteilt und im Übrigen die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Teilforderung in Höhe von 7.628,69 € aus abgetretenem Recht der … (Name01) (GbR) Forderungen für erbrachte Leistungen der Klägerin gegenüberstünden. Im Übrigen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Ansprüche verjährt seien. Die Beklagte bzw. die Gläubigerinnen hätten Kenntnis von etwaigen Rückforderungsansprüchen im Jahr 2016 bzw. 2017 gehabt. Die Verjährungsfrist hätte damit am 31.12.2020 geendet. Verhandlungen über die Rückforderungsansprüche seien nicht geführt worden, weil die Klägerin der Rückforderung stets entgegengetreten sei.
Mit ihrer dagegen gerichteten, form- und fristgerecht eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend:
Sie hätte zum Ergebnis der Beweisaufnahme ergänzend Stellung nehmen müssen. Sie hätte dazu vorgetragen, dass die Verjährungsfrist für etwaige Rückforderungsansprüche nicht vor Juni 2017 begonnen haben könne und durch Verhandlungen gehemmt gewesen sei. Es sei der Klägerin bekannt gewesen, dass die Beklagte über Verrechnungskonten verfügte, so dass Zahlungen für ein Unternehmen auch für eine der Schwestergesellschaften hätten erbracht werden können. Erst im Jahr 2018 habe die Beklagte Kenntnis von möglichen Rückforderungsansprüchen erhalten, da sie erst dann Rechnungen zu den einzelnen Gesellschaften erhalten habe.
Zudem habe das Landgericht die im Schriftsatz vom 06.03.2023 erklärte Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen übersehen. Die Verurteilung zur Zahlung hätte wegen der Aufrechnung nicht ergehen dürfen. Dies betreffe vor allem die in der Rechnung Nr. 3119 zuerkannte Gutschrift. Die Beklagte meint, den Verrechnungen der Vorschüsse stünde die Einrede der Verjährung entgegen.
Die Beklagte beantragt,
das Schlussurteil des Landgerichts Neuruppin abzuändern und die Klägerin zu verurteilen, an sie weitere 33.935,59 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2019 sowie weitere 958,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklageerweiterung zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie habe die Leistungserbringung, für die ihr eine Vergütung in Höhe von 7.628,69 € zustehe, bewiesen. Selbst wenn die Beklagte weiter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme erhalten hätte, bleibe offen, welchen Vortrag sie gegen die Angaben der Zeugen erheben wolle. Die mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen seien ihrer Auffassung nach verjährt. Die mit Schriftsatz vom 06.03.2023 erklärte Aufrechnung sei gegenstandslos, weil das Landgericht in Höhe des aufgerechneten Betrages die Klägerin mit Teilurteil vom 23.02.2021 zur Zahlung verurteilt habe. Die Klägerin erhebt die Einrede der Verjährung.
Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung sowie die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … (Name02), … (Name03) und … (Name04) sowie durch Anhörung der Geschäftsführer … (Name05) und … (Name06) der Klägerin. Auf den Beweisbeschluss vom 07.02.2025 und die Protokolle der Verhandlungen vom 23.04.2025 und 20.06.2025 wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Die Beklagte wendet sich gegen die Abweisung des mit der Widerklage vom 21.12.2018 geltend gemachten Betrages in Höhe von 7.628,69 €, und begehrt ferner die Verurteilung der Klägerin in Höhe eines mit der Erweiterung der Widerklage vom 22.06.2021 geltend gemachten Betrages in Höhe von 26.306,90 €.
1.
Die Widerklage ist unbegründet, soweit sie auf Rückforderung des Betrages von 7.628,69 € gerichtet ist. Das Landgericht ist in seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die in den Rechnungen Nr. 246, Nr. 247 und Nr. 3119 abgerechneten Leistungen erbracht worden sind. Es hat hierzu die Zeugin … (Name03) vernommen und deren Aussage in Bezug auf die erbrachten Leistungen ausführlich gewürdigt. Die Beklagte ist der Ansicht, die Ansprüche seien durch Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen erloschen, die sie in ihrem Schriftsatz vom 06.03.2023 hilfsweise erklärt habe. Diese Hilfsaufrechnung war für den Fall der Abweisung der Widerklage erklärt worden, da auch verjährte Ansprüche miteinander verrechnet werden könnten, wenn sie sich bei Entstehung der Aufrechnungslage unverjährt gegenübergestanden hätten. Da Rückforderungsansprüche der Beklagten wegen der zulässigen Verrechnung geleisteter Abschläge nicht bestehen, hat auch die Hilfsaufrechnung keinen Erfolg.
Soweit die Beklagte mit der Berufung geltend macht, es stünde ihr aus der Rechnung Nr. 3119 (Anl K23 LG) ein Anspruch auf eine Gutschrift von 5.758,81 € zu, der nicht an sie gezahlt worden sei, verkennt sie, dass die „Gutschrift“ lediglich den Restbetrag nach der Verrechnung des Rechnungsbetrages Nr. 3119 von 4.356,19 € mit der Vorschusszahlung von 10.115 € darstellt. Zu diesem Restbetrag hat das Landgericht angenommen, dass eine Teilverrechnung mit der Rechnung Nr. 246 in Höhe von 2.046,80 € (Anl K21 LG) vorgenommen werden durfte, eine weitere Teilverrechnung mit der Rechnung Nr. 247 in Höhe von 1.225,70 € (Anl K22 LG) und in Höhe des verbleibenden Restbetrages von 2.486,31 € hat es auf die Widerklage die Klägerin mit Teilurteil vom 23.03.2021 (Bl. 397 ff. LG) zur Rückzahlung verurteilt. Das Teilurteil ist rechtskräftig. Eine darüber hinaus gehende Forderung, mit der die Beklagte die Aufrechnung erklären könnte, besteht nach der insoweit erfolgreichen Widerklage nicht.
2.
Weitere Rückforderungsansprüche stehen der Beklagten aus § 675, § 667 BGB im Umfang von 6.906,31 € (= 2.906,31 € + 4.000 €) zu. Im Übrigen sind sie unbegründet.
3.
Zu dem am 25.01.2017 geleisteten „Abschlag ohne Kontrolle“ in Höhe von 6.000 € hat die Beklagte eine Verrechnung in Höhe von 3.093,59 € mit Rechnungen gegenüber der … (Name01) (GmbH) vorgetragen. Betroffen sind die Rechnungen Nr. 1086, Nr. 1350, Nr. 3317, Nr. 3558 und Nr. 229. In Höhe eines Teilbetrages von 2.906,41 € hat sie die Verrechnung mit einer Rechnung Nr. 3318 gegenüber der … (Name01) (GbR) vorgenommen, die insgesamt auf 4.580,31 € lautet.
a.
Der Senat ist ausgehend von der Beweisaufnahme, die das Landgericht durchgeführt hat, der Auffassung, dass die Verrechnung der nicht auf bestimmte Rechnungen geleisteten Vorschüsse zulässig ist. Die Zeugin … (Name07) hatte angegeben, dass Offene-Posten-Listen dem Geschäftsführer der Beklagten übergeben worden und ihm erläutert worden seien. Ihm sei auch erläutert worden, welche Zahlungen wie verrechnet worden seien. Daraufhin habe der Geschäftsführer der Beklagten keine Einwände erhoben. Aus Sicht des Senates hat der Geschäftsführer der Beklagten dadurch stillschweigend zu erkennen gegeben, dass er mit der vorgenommenen Verrechnung einverstanden ist. Mit der Berufung macht er zur Begründung seiner späten Kenntnis von Rückforderungsansprüchen gerade geltend, dass ihm die Art der Verrechnung ohne Zuarbeit der Klägerin nicht nachvollziehbar gewesen sei. Die Klägerin habe gewusst, dass die Gesellschaften auf Rechnung der Schwestergesellschaften hätten zahlen können, weil sie Verrechnungskonten gehabt hätten (S. 6 der Berufungsbegründung).
b.
Der Senat hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Leistungen, die in den Rechnungen Nr. 1086, 3317, 3558 und 229 abgerechnet worden sind, von der Klägerin tatsächlich erbracht wurden. Die Einwendungen gegen die Rechnung Nr. 1350 sind nicht erheblich.
Zur Rechnung Nr. 1086 (Anl BB9 OLG) hat der Geschäftsführer … (Vorname02) (Name05) der Klägerin ausgeführt, dass die Rechnung im Zusammenhang mit der Erhebung von Jahresabschlussdaten für das Jahr 2014 gelegt worden ist, die beim elektronischen Handelsregister eingereicht werden mussten. Er habe die Voraussetzungen geprüft, unter denen noch ein vorläufiger Jahresabschluss eingereicht werden konnte. Dies habe im Interesse der … (Name01) (GmbH) gelegen, um Ordnungsgelder infolge von Verspätungen zu vermeiden. Der Zeuge … (Name02) gab an, dass er geprüft habe, ob die Voraussetzungen für die vereinfachte Hinterlegung von Daten beim Bundesanzeiger vorlägen und diese Daten beim Geschäftsführer … (Name01) erfragt habe. Insgesamt ist eine pauschale Gebühr von 195 € netto gemäß § 21 StBVV 2012 sowie Auslagen in Höhe von 20 € netto in Ansatz gebracht worden.
Zur Rechnung Nr. 3317 (Anl BB11 OLG) hat die Geschäftsführerin … (Name06) der Klägerin erläutert, dass sie mit der vorsorglichen Einreichung einer Klage gegen die negative Einspruchsentscheidung in Bezug auf die in der Rechnung genannten Bescheide (Körperschaftssteuerbescheide 2010 – 2012 u.a.) gegenüber der … (Name01) (GmbH) befasst gewesen sei. Die Einreichung der Klage sei geboten gewesen, weil der Geschäftsführer der Gesellschaft sich dazu nicht geäußert habe (Anl BB11a OLG). Sie habe die Bearbeitung nach dem Vier-Augen-Prinzip gemeinsam mit der Zeugin … (Name03) vorgenommen, die die inhaltliche Prüfung übernommen habe und die Korrespondenz zu den fehlenden Unterlagen. Die Tätigkeit der Geschäftsführerin … (Name06) sei nach Angaben der Zeugin … (Name03) mehr kontrollierender Art gewesen. Die Zeugin … (Name03) gab weiter an, dass wesentlicher Teil ihrer Tätigkeit auch die Klärung der Frage gewesen sei, ob eine Klagebegründung eingereicht werden sollte. Sie konnte nicht mehr aus der Erinnerung sagen, ob es zur Einreichung der Klage gekommen sei. Der Zeuge … (Name02) gab an, dass er einen Gesprächstermin des Geschäftsführers … (Name05) mit dem Mandanten vorbereitet habe. Die Zeugin … (Name04) war mit der Sortierung und Einordnung der übergebenen Belege und der Prüfung, welche weiteren Belege anzufordern waren, befasst. Sie habe auch eine inhaltliche Prüfung vorgenommen, ob die Begründung der Klage ausgehend von den vorgelegten Unterlagen sinnvoll sei. Sie sei nicht zu diesem Ergebnis gekommen. Ihre Leistungen zu diesem Fall seien in der Rechnung Nr. 3317, aber auch in der Rechnung Nr. 3558 abgerechnet worden.
Zur Rechnung Nr. 1350 hat die Beklagte lediglich eingewandt, Gegenstand sei ein „vermeintlicher Einspruch gegen Körperschaftssteuer“ und sie bestreite die erbrachte Leistung. Sie meine, es sei nur ein Fristverlängerungsantrag gestellt worden. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiierten muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH, Urteil vom 25.04.2014 – VI ZR 271/13, NJW-RR 2014, 830 m.w.N.)
Der Vortrag der Beklagten, es sei nur ein Fristverlängerungsantrag gestellt worden, kann nach den im Übrigen vorgelegten Unterlagen und den Angaben der Zeugen nicht zutreffen. Denn mit dieser Rechnung vom 31.05.2016 ist das Einspruchsverfahren, welches dem von der Geschäftsführerin … (Name06) und der Zeugin … (Name04) geschilderten Klageverfahren vorausgegangen sein muss, hinsichtlich der Arbeiten der Steuerberaterin … (Name03) und von Zuarbeiten des Mitarbeiters … (Name08) abgerechnet worden. Gegenstand waren Fragen bezüglich der Feststellungen aus der Betriebsprüfung, die die Klägerin nicht begleitet hatte. Es stellt nach diesem Sachverhalt kein ausreichendes Bestreiten dar, wenn die Einlegung des Einspruchs pauschal in Abrede gestellt und behauptet wird, es sei nur ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt worden, zumal offen bleibt, welche Frist der Beklagte meint. Das unzureichende Bestreiten hat zur Folge, dass der Vortrag als unstreitig behandelt werden darf.
Alle Zeugen und die Geschäftsführer der Klägerin erklärten, dass sie bürointern ein System hätten, in das die zu einem Mandat und der dort erledigten Aufgabe geleisteten Stunden taggenau eingetragen würden. Die stundenweise Abrechnung in den gelegten Rechnungen war jeweils auch nach § 13 StBVV zulässig und entsprach hinsichtlich der Höhe dem geltenden Gebührenrahmen.
Der Rechnungsbetrag aus der Rechnung Nr. 3317 lautet auf 2.393,48 €; die Rechnung Nr. 3558 lautet auf 462,11 €.
Zu Rechnung Nr. 229 gab der Geschäftsführer … (Name05) der Beklagten an, dass er mit der Prüfung der Rechtslage befasst gewesen sei, da die … (Name01) (GmbH) in erheblichem Umfang einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte, zugleich aber die Rechnungen eines Werkstofflieferanten über längere Zeit nicht beglichen gewesen seien. Es sei dann überlegt worden, wie man durch Abtretungen und Verrechnungen die Lieferungen des Lieferanten begleichen könnte, um den Vorsteuerabzug, der nach der damaligen Rechtsprechung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg verloren ging, wenn die Rechnung über sechs Monate nicht beglichen wurde, zu „retten“. Diese Fragen seien auch Gegenstand der Beratung am 18.01.2017 gewesen, die mit der Rechnung Nr. 229 abgerechnet wurde.
Die Verrechnung des Vorschusses, der im Jahr 2017 geleistet wurde, auf die von der Klägerin gelegten Rechnungen ist auch nicht verjährt. Die Vorschusszahlung ging in unverjährter Zeit bei der Klägerin ein.
c.
Die Verrechnung des Betrages in Höhe von 2.906,31 € mit einem Teilbetrag aus der Rechnung Nr. 3318 ist unberechtigt vorgenommen worden. Der Beklagten steht ein Anspruch auf Rückforderung in dieser Höhe aus § 675, § 667 BGB zu.
Die Klägerin hatte nach ihrer eigenen Berechnung zunächst 4.580,31 € unter dem 30.11.2016 in Rechnung gestellt (Anl BB14 OLG) und einen Teilbetrag in der oben dargestellten Höhe verrechnet. Sie hat sodann den Restbetrag von 1.673,90 € mit der Klage im Verfahren 5 O 143/17 vor dem Landgericht Neuruppin geltend gemacht. Der Senat hat das Verfahren beigezogen und die Klageerhebung, wie von der Beklagten vorgetragen, nachvollzogen. In jenem Verfahren ist sodann die im hier geführten Verfahren erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 03.12.2018 als Anlage B9 (Bl. 293) vorgelegte Übersicht über zu korrigierende Rechnungen erstellt worden. Sie war im Verfahren 5 O 143/17 von der dort beklagten … (Name01) (GbR) als Anlage B1 vorgelegt worden. Mit Schriftsatz vom 17.08.2018, dem Tag der Verkündung des Urteils, hatte die Klägerin im Verfahren 5 O 143/17 sodann als Anlagenkonvolut K4 korrigierte Rechnungen vorgelegt. Die Rechnung Nr. 3318 ist unter dem Datum 30.11.2016 (Bl. 201 des Verfahrens 5 O 143/17) erneut erstellt worden und lautete sodann auf 1.678 € netto bzw. 1996,82 € brutto. Die Klägerin hatte die Rechnung sodann mit der Berufung gegen das klageabweisende Urteil vom 17.08.2018 wiederum vorgetragen und zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht (vgl. Berufungsbegründung der Klägerin vom 09.10.2018, Bl. 222 des Verfahrens 5 O 143/17). Die Berufung ist durch Beschluss des Brandenburgischen OLG – 11 U 159/18 - vom 31.07.2019 zurückgewiesen worden. Die Rechtskraft dieses Verfahrens steht einer erneuten Geltendmachung des Rechnungsbetrages entgegen.
Die Klägerin hat auf den Senatshinweis vom 03.05.2024 hierzu erneut die Abrechnung in der ursprünglich gelegten Rechnung Nr. 3318 erläutert (Schriftsatz vom 03.06.2024, S. 13) und sodann mitgeteilt, dass die Rechnung, nach ihrem Vortrag auf einen Betrag von 1.951,48 €, reduziert wurde.
Die Forderung ist nicht verjährt, da der Rückforderungsanspruch mit der Zurückweisung der Berufung im Verfahren 11 U 159/18 am 31.07.2019 entstanden ist und im Jahr 2021 mit der Widerklageerweiterung geltend gemacht wurde.
4.
Mit der Berufung wird ferner die Rückzahlung eines am 04.10.2016 gezahlten „Abschlages ohne Kontrolle“ in Höhe von 10.000 € geltend gemacht. Die Berufung ist in Höhe eines Teilbetrages von 6.737,39 € ohne Beweisaufnahme unbegründet. Über diesen Betrag aus der Überweisung in Höhe von 10.000 € ist mit Teilurteil vom 23.02.2021 entschieden worden. Das Landgericht hat angenommen, dass die mit der Klage im hier geführten Verfahren geltend gemachten Vergütungsansprüche durch Verrechnung mit einem Teilbetrag aus der Überweisung der Beklagten vom 04.10./05.10.2016 von 10.000 € unmittelbar nach ihrem Entstehen erloschen seien. Das Urteil ist rechtskräftig.
In Höhe der verbleibenden Restforderung von 3.262,61 € hat die Beklagte geltend gemacht, dass sie die Verrechnung mit mehreren Rechnungen vorgenommen habe. Diese Verrechnung ist begründet. Die Verrechnung ist erstrangig mit den Rechnungen Nr. 746, Nr. 1110 und Nr. 1865 erklärt worden. Zur Rechnung Nr. 746 hat die Zeugin … (Name03) angegeben, dass sie mit dem Ergebnis der Betriebsprüfung bei den Unternehmen von … (Vorname01) (Name01) betraut gewesen sei, nämlich der … (Name01) (GmbH), dem Einzelunternehmen … (Vorname01) (Name01) und der GbR. Es sei insgesamt eine Umsatzsteuerforderung von 214.000 € Ergebnis der Prüfung gewesen und ihre Aufgabe sei es gewesen, mögliche Angriffspunkte für ein Rechtsbehelfsverfahren zu prüfen mit dem Ziel, die Umsatzsteuerschuld zu reduzieren. Problematisch sei gewesen, dass die Rechnungen, die offene Verbindlichkeiten betrafen, nicht vorgelegt werden konnten und dass die Unterlagen strukturiert werden mussten. Hierzu würden Mitarbeiter des Büros ihr üblicherweise zuarbeiten, daher sei ihrer Auffassung nach auch davon auszugehen, dass Herr … (Name08) ihr zugearbeitet habe. Der Senat ist von der Leistungserbringung nach den Angaben der Zeugin überzeugt.
Soweit die Klägerin ferner die Verrechnung mit der Rechnung Nr. 1110 erklärt hat, hat die Beklagte erstinstanzlich eingewandt, dass diese Rechnung mit einer Rechnungskorrektur (Anl B7 LG) auf 0,00 € reduziert worden sei im Rahmen des Klageverfahrens vor dem LG Neuruppin gegen … (Vorname01) (Name01) – 1 O 216/17. Diesem Einwand ist die Klägerin erstinstanzlich nicht entgegengetreten.
Zur Rechnung Nr. 1865 hat der Zeuge … (Name02) angegeben, dass er Arbeiten für den Jahresabschluss des Jahres 2012 vorgenommen habe. Er habe die Daten, die vom Mandanten übermittelt worden seien, in das System eingegeben und angepasst, soweit die Daten dort anders erfasst würden. Er hat erläutert, dass dies auch bei einem Unternehmen mit geringem oder keinem Umsatz erforderlich ist. Auf die Angaben des Zeugen (Bl. 175 OLG) wird verwiesen. Der Senat ist von der Leistungserbringung durch den Zeugen … (Name02) in dem angegebenen Umfang überzeugt.
Der Teilbetrag von 3.262,61 € ist mithin durch Verrechnung mit den Rechnungen Nr. 746 in Höhe von 2.885,75 und einem Teilbetrag von 376,86 € aus der Rechnung Nr. 1865 erloschen. Ein Rückforderungsanspruch steht dem Beklagten insoweit nicht zu.
Die Zeugen der Klägerin sowie ihre Geschäftsführer haben glaubhafte Angaben gemacht. Dabei wirkte sich aus, dass sie anhand eines Zeiterfassungssystems taggenau ihre Arbeitszeiten für einzelne Mandanten notieren und aufgrund dessen in der Lage sind, ihre Arbeiten übersichtlich darzustellen und zu erläutern. Der Zeuge … (Name02) konnte sehr präzise angeben, wie er bei der Eingabe von Daten in elektronische Formulare, die dem Bundesanzeiger übermittelt werden, vorgeht und welche Fragen er in diesem Zusammenhang prüfen muss.
Die Zeugin … (Name03) konnte aus der Erinnerung schildern, wie die Beratungssituation sich für sie darstellte, da sie das Ergebnis einer Betriebsprüfung mitgeteilt bekam, ohne diese begleitet oder schon genauere Kenntnisse zu den Unternehmen von … (Vorname01) (Name01) zu haben. Einen Teil ihrer Arbeit musste sie dafür aufwenden, den Sachverhalt zu klären, im Übrigen war sie mit rechtlichen Prüfungen befasst, um die hohen Umsatzsteuerforderungen zu reduzieren. Im Einklang dazu standen die Angaben der Zeugin … (Name04), die sich erinnerte, dass auch sie Unterlagen einholte und in tabellarischen Übersichten erfasste. Zum Teil hätten sogar die Steuerbescheide nicht vorgelegt werden können. Auch diese Zeugin stütze ihre glaubhaften Angaben auf ihre Unterlagen, ergänzt um ihre Erinnerung zu Nachfragen beim Finanzamt und der mühevollen Strukturierung der Unterlagen. Auch die Angaben der Geschäftsführer waren glaubhaft. Die Geschäftsführerin … (Name06) schilderte ihre Beteiligung bei einem Einspruchsverfahren und die übliche Vorgehensweise in der Kanzlei unter Berücksichtigung der Pflichten der Steuerberater. Sie schilderte die Büroorganisation und den Ablauf der Bearbeitung. Auch in ihren Angaben wurde deutlich, dass die fehlende Struktur in der Ablage von Unterlagen die Bearbeitung aufwändig und zeitraubend gestaltete. Der Geschäftsführer … (Name05) erläuterte die steuerrechtlichen Überlegungen zur „Rettung“ des von den Unternehmen angesetzten Vorsteuerabzugs. Er war damit befasst, die Argumentation unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des FG Berlin-Brandenburg mit zu erarbeiten. Auch seine Angaben waren glaubhaft.
5.
Der Rückzahlungsanspruch aus § 675, § 667 BGB in Bezug auf einen am 09.03.2017 geleisteten „Abschlag ohne Kontrolle“ in Höhe von 4.000 € ist begründet. Die Klägerin hat hierzu auf den Hinweis vom 03.05.2024, dass es an Vortrag zur Verrechnung fehle, vorgetragen, der Betrag sei mit den Rechnungsbeträgen aus den Rechnungen Nr. 823, Nr. 1984, Nr. 1141, Nr. 1405, Nr. 1981 und Nr. 1982 verrechnet worden (Schriftsatz der Klägerin vom 03.05.2024, S. 14 ff.). Diese Verrechnung ist nicht zulässig, da diese Rechnungen Gegenstand der im hier geführten Verfahren erhobenen Klage waren, die durch Teilurteil vom 23.02.2021 abgewiesen worden ist. Aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Teilurteils ergibt sich, dass die den genannten Rechnungen zugrunde liegenden Forderungen Gegenstand der Klage waren und nach Auffassung des Landgerichts durch Verrechnung mit dem am 04.10.2016 gezahlten Abschlag ohne Kontrolle in Höhe von 10.000 € erloschen sind. Gegen die ihrer Auffassung nach möglicherweise unzutreffende Verrechnung im Teilurteil ist die Klägerin mit der Berufung nicht vorgegangen.
Auch insoweit ist der Rückforderungsanspruch nicht verjährt, da er erst mit der Abrechnung über geleistete Vorschüsse entstanden ist. Die am 24.09.2018 übersandte Anlage K7 führte eine Verwendung des Vorschusses von 4.000 € nicht auf. Nachvollziehbar ist die Verrechnung erst auf den gerichtlichen Hinweis mitgeteilt worden.
6.
Soweit die Beklagte darüber hinaus einen Betrag von 339,15 € in ihre Forderung einbezieht, hat sie mit Schriftsatz vom 30.09.2021 (S. 10) bereits klargestellt, dass gegen die Rechnung Nr. 3192 keine Einwendungen erhoben würden und der Rückforderungsanspruch „insoweit zu korrigieren“ sei.
7.
Die Rückforderungsansprüche der Beklagten in Höhe von 1.128,41 (davon ein Betrag von 158,56 €), der … (Name01) (GbR) in Höhe von 1.681,85 € und der … (Name01) (GmbH) in Höhe von 2.535,80 € und 1.589,84 €, die sich aus Zahlungen an die … (Bank) ergeben sollen (vgl. Zahlungsnachweise B5, Bl. 286 LG), sind unbegründet.
Zahlungsempfängerin ist insoweit nicht die Klägerin. Im Übrigen erhebt die Klägerin aber auch zu Recht die Einrede der Verjährung, da Rückforderungsansprüche für die im Jahr 2016 geleisteten Zahlungen erst mit der mit Schriftsatz vom 22.06.2021 erhobenen Widerklage geltend gemacht werden. Zu diesem Zeitpunkt war die gemäß § 195 BGB geltende dreijährige Verjährungsfrist, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Rückforderungsanspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen erfährt, beendet. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, dass es an einer Verrechnung geleisteter Vorschüsse fehle. Denn die Zahlungen wurden auf konkret bezeichnete Rechnungen bzw. Rechnungsbeträge geleistet. Verhandlungen wurden zu der Berechtigung dieser einzelnen Forderungen nicht vorgetragen. Die Beklagte listete die Forderung zwar in ihrem Schreiben vom 28.08.2018 auf und ist der Auffassung, dass mit Verhandlungen über die Verrechnung von Vorschüssen und späteren von der Klägerin gelegten Rechnungen letztlich auch mögliche Überzahlungen Verhandlungsgegenstand gewesen seien; eine Verhandlung über die konkret der Zahlung auf konkrete Rechnungsnummern bzw. einen konkreten Rechnungsbetrag zugrunde liegende Leistung ergibt sich daraus indes nicht.
8.
Der Zinsanspruch ist aus § 288 Abs. 1, § 291 Abs. 1 BGB begründet. Weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind hinsichtlich der Rückforderungsansprüche nicht aus § 286 Abs. 1, § 280 Abs. 2 BGB begründet. Die Rechnungsaufstellung und Zahlungsaufforderung vom 28.08.2018 ist nicht nach Eintritt des Verzuges erstellt worden, vielmehr werden mit diesem Schreiben die erhobenen Ansprüche beziffert und eine Frist zur Rückzahlung gesetzt. Ein verzugsbedingter Schaden liegt nicht vor.
9.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 33.935,59 € festgesetzt.