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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 02.07.2025 – 7 U 38/24
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0702.7U38.24.00
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.03.2024, Az. 14 O 159/21, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unzulässigerklärung einer Teilungsversteigerung in Anspruch.
Die Parteien sind Miteigentümer zu je ½ der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von ... (Ort 01), Bl. … zur lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück …; Nr. …, Flur …, Flurstück … und Blatt … zur lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück … und Nr. … Flur …, Flurstück …. Das Gesamtgrundstück hat eine Fläche von 24.490 qm.
Die Beklagte ist die Tochter und Erbin von ... (Name 01). Die Klägerin und ... (Name 01) lebten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Im Jahr 2002 erwarb der Erblasser die streitgegenständlichen Grundstücke sowie ein angrenzendes Grundstück (Blatt …). Auf dem streitgegenständlichen Grundstück Blatt … befindet sich ein etwa 1950 errichtetes Wohnhaus, welches von der Klägerin bewohnt wurde und wird. Der Erblasser bewohnte auf demselben Grundstück ein weiteres ca. 1988/89 errichtetes Wohngebäude. Vor dem Grundstückserwerb durch den Erblasser hatten er und die Klägerin vereinbart, dass die Klägerin einen hälftigen Anteil am Grundstück erhalten soll.
Am 01.04.2008 ließen sie die in der Anlage K 5 enthaltene notarielle Urkunde errichten, in der sie erklärten, dass sie sich zum Zwecke des Betreibens einer Ferienanlage zusammengeschlossen hätten und zum Erwerb der Grundstücke. Der Erblasser verpflichtete sich darin, die Klägerin auf Verlangen jederzeit zu ½ ideellen Miteigentumsanteils im Grundbuch eintragen zu lassen. Der Klägerin wurde eine Eigentumsverschaffungsvormerkung bewilligt und sie und der Erblasser vereinbarten für den Fall der Eintragung der Klägerin die wechselseitige Verpflichtung, den in ihrem Eigentum stehenden Miteigentumsanteil nicht ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei zu veräußern, beantragten die Eintragung eines Veräußerungsverbots im Grundbuch und räumten sich wechselseitig Vorkaufsrechte ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie der Vereinbarung (Anlage K 5) Bezug genommen.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand ab einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt nicht mehr. Im Jahr 2010 nahm die Klägerin den Erblasser erfolgreich gerichtlich auf Eintragung des hälftigen Miteigentums in Anspruch. Am 17.08.2019 verstarb der Erblasser.
Mit Schreiben vom 22.01.2019 erklärte die Beklagte vor dem Hintergrund des Vertrages vom 01.04.2008, den sie als Gesellschaftsvertrag bezeichnete, die Kündigung der Gesellschaft (B 1).
Eingetragene Miteigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke sind seit dem 14.04.2021 die Klägerin und die Beklagte als Erbin von ... (Name 01).
Die Beklagte betreibt vor dem Amtsgericht Strausberg die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Teilung der streitgegenständlichen Grundstücke. Mit Beschluss vom 18.08.2020 hat das Amtsgericht Strausberg die Teilungsversteigerung angeordnet und die von der Klägerin beantragte Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 180 ZVG abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb erfolglos.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass aufgrund der zwischen ihr und ... (Name 01) getroffenen Vereinbarung das Recht, die Auflösung der Gemeinschaft an den Grundstücken zu verlangen, dauerhaft ausgeschlossen sei. Der Beklagten stehe kein wichtiger Grund zu, die Auflösung dennoch verlangen zu können. Es habe keinen über den Erwerb des Miteigentums hinausgehenden Zweck gegeben.
Die Beklagte hat entgegengehalten, dass zwischen ihnen eine GbR bestehe, die sie gemäß § 723 BGB wirksam gekündigt habe, die aber auch gemäß § 727 BGB mit dem Tod des Erblassers als aufgelöst gelte. Selbst wenn es sich nur um eine Gemeinschaft und keine GbR handeln sollte, könnte deren Auflösung gemäß § 749 Abs. 2 BGB aus wichtigem Grund verlangt werden. Der Erblasser und die Klägerin hätten sich nach Errichtung der notariellen Urkunde getrennt, das Verhältnis zwischen ihr und der Klägerin sei völlig zerrüttet und die Gebäude seien unbewohnbar.
Auf den Tatbestand und die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird ergänzend Bezug genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... (Name 02). Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 17.07.2023 (Bl. 130 LG) und das Protokoll vom 18.01.2024 (Bl. 133 ff. LG) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Zwangsversteigerung des streitgegenständlichen Grundstücks für unzulässig erklärt. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der Klägerin ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe. Die Klägerin und der Erblasser hätten wirksam vereinbart, dass das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, dauerhaft ausgeschlossen werde. Eine GbR sei nie entstanden, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Klägerin und der Erblasser tatsächlich eine Ferienanlage hätten betreiben wollen oder einen sonstigen über die gemeinsame Beteiligung an den Grundstücken hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Ein wichtiger Grund zur Aufhebung der Gemeinschaft liege nicht vor. Uneinigkeit oder Feindschaft zwischen den Parteien genüge hierfür nicht, erforderlich sei vielmehr, dass eine ordnungsgemäße gemeinschaftliche Nutzung und Verwaltung unmöglich sei und das Mitglied der Gemeinschaft, das die vorzeitige Aufhebung begehre, den wichtigen Grund nicht allein oder überwiegend herbeigeführt habe. Ausreichende Anknüpfungstatsachen hierfür habe die Beklagte schon nicht dargetan bzw. bewiesen. Auch dass sich die Klägerin und der Erblasser nach Errichtung der notariellen Urkunde getrennt hätten, habe die Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Die Bekundung der Zeugin ... (Name 02) sei diesbezüglich unergiebig gewesen.
Die Beklagte wendet mit ihrer Berufung ein, das Landgericht habe verkannt, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden habe. Jedenfalls sei aber auch die Gemeinschaft wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes aufgehoben. Bei dem Grundstück handele es sich um eine ehemalige Ferienanlage des Transformatorenwerkes ... (Ort 02), welche zu DDR-Zeiten als Ferienlager für Kinder genutzt worden sei und mit diversen Ferienunterkünften, Wirtschaftsräumen, einem Heizungshaus, sanitären Anlagen und Gemeinschaftsräumen sowie einer Villa mit Seeblick bebaut worden sei. Dieses Thema habe das Landgericht bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, obwohl hierzu Dokumentationen eingereicht worden seien. Bei einer Inaugenscheinnahme durch das Gericht, hätte sich ergeben, dass die Kindererholungsferienanlage immer noch existiere, aber weiter verfalle. Der Wille der Parteien, eine Ferienanlage zu errichten und betreiben, ergebe sich aus der notariellen Urkunde. Diese trage den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit. Der Notar habe im Begleitschreiben auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Vereinbarung um einen Gesellschaftsvertrag handele. Durch die Trennung sei es dann nicht mehr zu der geplanten Kooperation gekommen. Mit dem Tod des ... (Name 01) sei die Gesellschaft aufgelöst, § 727 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen 14 O 159/21, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält der Beklagten entgegen, dass das Landgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Erblasser und die Klägerin eine Gemeinschaft und keine GbR verbunden habe. Sie hätten ein Grundstück gesucht, dass sie nicht mehr verlassen müssten. Dass zunächst nur der Erblasser im Grundbuch eingetragen worden sei, habe der Kreditwürdigkeit des Erblassers gedient, der die Klägerin als Mieterin habe ausweisen können. Der Kaufpreis von 42.500,00 € habe fast vollständig finanziert werden müssen. Beide hätten gewollt, dass eine Aufhebung der Gemeinschaft dauerhaft verhindert werde und vor diesem Hintergrund die notarielle Vereinbarung in der Anlage K 5 geschlossen. Die darin enthaltene Erklärung, die Parteien beabsichtigten den Betrieb einer Ferienanlage, sei falsch gewesen. Sie hätten nur im dicht bewaldeten Grundstück ungestört leben wollen. Diese Erklärung sei nur dem Rat des Steuerberaters des Erblassers gefolgt, dass er steuerlich berücksichtigungsfähige Rücklagen bilden und Kosten als Betriebskosten benennen könne, wenn der Zweck des Betriebes einer Ferienanlage notariell beurkundet sei. Die Beklagte sei in einen Rechtsstreit des Erblassers nach dessen Tod eingetreten und habe dem Ausschluss der Teilungsversteigerung für das Flurstück … ausdrücklich zugestimmt und damit zugleich den Ausschluss für die anderen Flurstücke anerkannt.
Der Senat hat die Klägerin im Termin vom 09.04.2025 persönlich angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Senat geht davon aus, dass der gemeinschaftliche Erwerb und die Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücke aufgrund der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 705 BGB und nicht als Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 741 BGB erfolgt ist, mit der Folge, dass mit dem Tod des Vaters der Beklagten, da keine andere Bestimmung getroffen wurde, die Gesellschaft aufgelöst und damit die Teilungsversteigerung zulässig ist (§ 727 Abs. 1 BGB).
Während die Gesellschaft durch vertraglichen Zusammenschluss entsteht, ein personenrechtliches Schuldverhältnis begründet und die Mitglieder zu gemeinsamer Tätigkeit für einen gemeinsamen Zweck verpflichtet, entfällt bei der Gemeinschaft eine Entfaltung solcher Tätigkeit. Die Rechtsgemeinschaft begründet ein Recht, das mehreren gemeinschaftlich zusteht. Abgesehen von der Mitberechtigung an derselben Sache können ihre Ziele verschieden sein. Die Grenzziehung ist im Einzelfall schwierig. Außer Streit steht, dass der gemeinschaftliche Erwerb eines Grundstücks oder eines sonstigen Gegenstandes zur Gewinnerzielung „gemeinsamer Zweck“ ist.
Dafür, dass die Grundstücke zur Gewinnerzielung, nämlich zum Betrieb einer Ferienanlage erworben wurden, spricht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde. Die notarielle Urkunde ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 BGB. Solche Urkunden erbringen den vollen Beweis dafür, dass die Erklärung mit dem niedergelegten Inhalt so, wie beurkundet, abgegeben wurde. Darüber hinaus besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit; es wird also vermutet, dass das was im beurkundeten Text steht, der Vereinbarung entspricht und nur das vereinbart ist. Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände – sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen.
Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin konnte im Rahmen ihrer Anhörung diese Vermutung nicht zur Überzeugung des Gerichts entkräften. Sie hat zwar bekundet, dass der Hinweis auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den Vertrag nur aufgenommen worden sei, da sich Herr ... (Name 01) hierdurch steuerliche Vorteile im Zusammenhang mit seinem Taxigewerbe erhoffte. Daneben hat sie aber eingeräumt, dass der ... (e.V. 01) und der Verband ... (Verband 01) auf dem Grundstück Bereiche angemietet hatten und dass eine Vermietung eines Bungalows an eine Privatperson vereinbart war. Sie und ... (Name 01) hätten sich diese Einnahmen geteilt. Diese Angaben sprechen für eine Gewinnerzielungsabsicht, die über die private eigene Nutzung des Geländes hinausgeht.
Aber auch wenn man nicht davon ausgeht, dass die Klägerin und ... (Name 01) eine GbR gegründet hatten und nur eine Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück ohne gesellschaftsvertragliche Bindung besteht, hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 749 Abs. 1 BGB auf Aufhebung der Gemeinschaft.
Die Beklagte kann sich nicht auf einen Aufhebungsausschluss gemäß § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB berufen. Der Vertrag vom 01.04.2008 enthält keine Regelung gemäß § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Ein ausdrücklicher Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, ist im Vertrag nicht enthalten.
Das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft ist auch nicht durch die im notariellen Vertrag geregelte wechselseitige Verpflichtung, den in ihrem Eigentum stehenden Miteigentumsanteil nicht ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei zu veräußern, ausgeschlossen.
Sinn und Zweck der wechselseitigen Verpflichtung, den in ihrem Eigentum stehenden Miteigentumsanteil nicht ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei zu veräußern, ist, zu verhindern, dass sie gegen ihren Willen mit Dritten auf dem Grundstück wohnen und eine Eigentümergemeinschaft mit einer fremden Person bilden müssen.
Der Ausschluss des Rechts zur Aufhebung der Gemeinschaft soll hingegen eine zusätzliche Bindung herstellen, die dazu führt, dass beide Mitglieder der Gemeinschaft eine Beendigung der Gemeinschaft und Verwertung des Gesamtgegenstandes nicht mehr erreichen können.
Die Regelung, dass der Miteigentumsanteil nicht ohne Zustimmung des anderen veräußert werden darf, führt damit nicht notwendig zu der Annahme, dass die Aufhebung der Gemeinschaft ebenfalls ausgeschlossen werden sollte.
Auch die Auslegung des Vertrages ergibt aus Sicht des Senates keinen Ausschluss des Aufhebungsanspruchs.
Nach den §§ 157, 133 BGB ist bei Auslegung von Verträgen der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind (BGH, Versäumnisurteil vom 03.09.2020 - III ZR 56/19 -, Rn. 21, juris).
Die Beklagte hat zur Motivlage bei Abschluss des Vertrages im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat zwar zunächst geäußert, dass es ihr und ... (Name 01) wichtig gewesen sei, dass das Grundstück nicht ohne die Zustimmung des anderen veräußert werden könnte. Dies hat sie später dahin präzisiert, dass es ihr wichtig gewesen sei, dass das Veräußerungsverbot in die Urkunde komme und das Vorkaufsrecht. Ob darüber genau gesprochen worden sei, könne sie nicht mehr sagen. Dass beide Parteien damit übereinstimmend einen Ausschluss des Aufhebungsanspruchs erreichen wollten, obwohl in der Vertragsurkunde von einer GbR die Rede ist und nur die Veräußerung des Miteigentumsanteils ohne Zustimmung des anderen geregelt wurde, kann der Senat diesen Darlegungen der Beklagten schon nicht entnehmen.
Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung der Umstände und der Interessenlage der Parteien, die zum Zeitpunkt der Beurkundung des Vertrages zumindest in verschiedenen Gebäuden auf dem Grundstück gewohnt haben und sich entweder bereits getrennt hatten oder dies kurz darauf taten und deren wesentliches Vermögen in dem Grundstück steckte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich die Parteien hinsichtlich des Grundstücks dauerhaft ohne die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung aneinander binden wollten. Für diese Auslegung spricht auch, dass ... (Name 01) selbst mit Schreiben vom 22.01.2019 noch über seinen Prozessbevollmächtigten die Kündigung der Gesellschaft erklärt hat (Anlage B1).
Auch die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung liegen nicht vor. Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist das Bestehen einer Regelungslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmungen des Rechtsgeschäfts, die nicht durch die Heranziehung von Vorschriften des dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 11.01.2012 - XII ZR 40/10 -, juris Rn. 24). Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH, Urteil vom 11.01.2012 - XII ZR 40/10 -, juris Rn. 24).
Eine planwidrige Regelungslücke besteht nicht. Aus den §§ 741 ff. BGB folgt, dass die Gemeinschaft regelmäßig nicht für die Dauer bestimmt ist; es liegt im Grundsatz im Gegenteil in ihrem Wesen, dass kein Teilhaber an sie gebunden sein soll. Diesem Grundsatz trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass gemäß § 749 Abs. 1 BGB jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann; eine Bestimmung wie bei der Gesellschaft, dass die Aufhebung nicht zur Unzeit verlangt werden dürfe (§ 723 Abs. 2 BGB), ist nicht getroffen worden. Kein Teilhaber kann sich der Befugnis, die Aufhebung zu verlangen, bleibend begeben; nach § 749 Abs. 2 BGB kann die Aufhebung selbst dann, wenn sie durch Vereinbarung für immer ausgeschlossen ist, verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach § 749 Abs. 3 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 19.12.1974 - II ZR 118/73 -, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2006 - 16 U 34/06 -, Rn. 24, juris). Angesichts dieses Grundsatzes kann eine planwidrige Regelungslücke unter Berücksichtigung aller Begleitumstände der vertraglichen Regelungen und der Interessenlage nicht festgestellt werden. Es hätte sich um eine Ausnahme von den gesetzlichen Regelungen gehandelt. Eine solche Ausnahme ist in der Regel ausdrücklich zu vereinbaren, wenn ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall gewollt ist. Dass hier ausnahmsweise gleichwohl ohne ausdrückliche Regelung ein Abweichen von dem gesetzlichen Regeltatbestand gewollt war und der Vertrag diese nur nicht ausdrücklich enthält, lässt sich auch - wie bereits dargestellt - aus den Begleitumständen und der Interessenlage der Parteien nicht entnehmen.
Zudem ist auch bei Annahme eines unbefristeten Ausschlusses des Aufhebungsrechts ein wichtiger Grund im Sinn des § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB infolge des Todes von ... (Name 01) am 17.08.2019 gegeben. Nach dem Inhalt des Vertrages wollten sich die Vertragspartner gegenseitig absichern, da in den Eigentumsverhältnissen die gemeinsame Finanzierung des Erwerbs zum Ausdruck kommen sollte. Dass diese Vereinbarung uneingeschränkt gelten sollte, wenn einer der beiden Vertragspartner stirbt, ist nicht anzunehmen. Die Vertragsparteien hatten keine gemeinsamen Kinder und führten keine dauerhafte Beziehung, was nach Angaben der Klägerin im Senatstermin am 09.04.2025 bereits bei dem Erwerb der Immobilie absehbar war. Sie hatten sich, wie die Klägerin angab, „auseinandergelebt“. Zwar wollte sie durch die am 01.04.2008 getroffene Vereinbarung „abgesichert“ sein. Auch war Ihnen wichtig, dass nicht infolge von Veräußerung eine dritte Person Mitglied der Gemeinschaft wird und dass sie jeweils dauerhaft auf dem Grundstück wohnen können und insoweit nicht von Entscheidungen des anderen abhängig sind. Dass diese Absicherung auch über den Tod hinaus Geltung haben sollte, ist indes nicht anzunehmen. Beide Parteien haben Kinder. Die Beklagte ist nicht bei ihrem Vater aufgewachsen, sie hatte keine persönliche Verbundenheit mit dem Grundstück entwickelt. Die Immobilie hat eine Gesamtfläche von 20.000 qm und ist in einem Zustand, der erhebliche Investitionen erfordert, welche von der Klägerin und ... (Name 01) über einen längeren Zeitraum nicht vorgenommen worden sind (vgl. Lichtbilder Anl B3 zum Schriftsatz vom 11.08.2021). Für die Erbin von ... (Name 01) sind mithin Lasten mit der Immobilie verbunden, ohne dass eine eigene Nutzung oder Vermietung derzeit nahe liegt. Da die Klägerin und die Beklagte auch zu Lebzeiten von ... (Name 01) keinen regelmäßigen Kontakt hatten, war für die Parteien absehbar, dass mit dem Tod von ... (Name 01) eine Situation eintritt, die einer Veräußerung an einen Dritten vergleichbar ist und die Fortsetzung der Gemeinschaft für einen der Miteigentümer nicht mehr zumutbar sein lassen kann.
Die Schriftsätze der Klägerin vom 11.05.2025 und 14.05.2025 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Frage der Wiedereröffnung ist vom Senat nach Rückkehr des Vorsitzenden aus dem Urlaub beraten worden.