Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.07.2025 – 10 W 14/25

10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0703.10W14.25.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 19. Mai 2025, Az. 6 OH 2/25, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin hat die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens, offenbar insbesondere aufgrund der Errichtung von Lärmschutzwänden an einer Bahnstrecke beantragt. Das Landgericht hat die Antragstellerin mit Verfügung vom 24. April 2025 darauf hingewiesen, dass die gestellten Anträge zu konkretisieren seien. Hierauf hat die Antragstellerin nicht reagiert. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 19. Mai 2025 zurückgewiesen, da er auf eine unzulässige Amtsermittlung hinausliefe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 2. Juni 2025, in der sie eine gesonderte Begründung angekündigt hat. Nachdem keine Begründung eingegangen ist, hat das Landgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 26. Juni 2025 nicht abgeholfen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die landgerichtlichen Beschlüsse und die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1, 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dabei nimmt der Senat nach Maßgabe folgender Erläuterungen Bezug auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Beschlusses vom 19. Mai 2025.

Auch wenn berücksichtigt wird, dass sich aus dem besonderen Charakter des selbständigen Beweisverfahrens und dem damit verfolgten Zweck, einen Rechtsstreit zu vermeiden, möglicherweise geringere Anforderungen an die Darlegungslast ergeben und daher die Angabe der Beweistatsachen in groben Zügen ausreichen mag, ist dennoch ein Mindestmaß an Substantiierung in Bezug auf die Beweistatsachen erforderlich. Nur so kann der Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgegrenzt werden, und der Sachverständige erhält eine Grundlage für die ihm übertragene Tätigkeit. Daher sind die Beweistatsachen im Sinne von § 487 Nr. 2 ZPO jedenfalls dann nicht hinreichend bezeichnet, wenn der Antragsteller lediglich in formelhafter und pauschaler Weise Tatsachenbehauptungen aufstellt, ohne diese in Bezug auf den zugrunde liegenden Sachverhalt zu konkretisieren (BGH, Beschluss vom 10. November 2015 – VI ZB 11/15 –, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – VI ZB 53/08 –, Rn. 10, juris; siehe auch BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 – VII ZB 9/12 –, BGHZ 194, 68-78, Rn. 18).

Es würde vielmehr auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen, wollte man einen nicht näher belegten Vortrag einer allgemeinen Begutachtung unterziehen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. August 2021 – 12 W 21/21 –, Rn. 164, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Juni 2019 – 12 W 17/19 –, Rn. 9, juris; BAG, Beschluss vom 30. September 2008 – 3 AZB 47/08 –, Rn. 28, juris OLG Köln, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – I-4 W 8/23 –, Rn. 12, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2019 – I-24 W 4/19 –, Rn. 36, juris; OLG München, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 28 W 2124/16 –, Rn. 7–19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 2015 – 1 W 11/15; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 3. Dezember 2009 – 5 W 60/09 –, Rn. 9, juris; OLG Köln, Beschluss vom 4. Februar 2002 – 17 W 24/02 –, Rn. 12, juris; OLG Köln, Beschluss vom 29. Oktober 1999 – 19 W 36/99 –, Rn. 5, juris; KG Berlin, Beschluss vom 13. November 1991 – 24 W 4409/91 –, Rn. 5, juris). Diese Voraussetzungen sind nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, die sich der Senat zu Eigen macht, erfüllt. Danach sind die Beweistatsachen nicht hinreichend bezeichnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert wird auf 10.000 € festgesetzt. Zulassungsgründe liegen nicht vor.