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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.07.2025 – 1 ORbs 78/25
1. Senat für Bußgeldsachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:0707.1ORBS78.25.00
Tenor§
Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 19. August 2024 gewährt.
Eine Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 19. August 2024 ist gegenwärtig nicht veranlasst; die Sache wird zur Absetzung der Urteilsgründe und zur anschließenden Urteilszustellung an das Amtsgericht Oranienburg zurückgereicht.
Der Betroffene trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens sowie seine darin entstandenen Auslagen.
Gründe§
I.
Das Amtsgericht Oranienburg hat mit Urteil vom 19. August 2024 gegen den Betroffenen, der von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, jedoch von einem Verteidiger vertreten worden war, wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 200,00 € festgesetzt. Am 27. November 2024 hat das Amtsgericht einen Berichtigungsbeschluss dahingehend erlassen, dass „der Betroffene am XX.XX.2008 geboren“ sei. Am 14. Dezember 2024 hat das Amtsgericht den Berichtigungsbeschluss vom 27. November 2024 aufgehoben und einen neuen Berichtigungsbeschluss erlassen, wonach die im Rubrum des Urteils vom 19. August 2024 enthaltene Angabe hinsichtlich des Betroffenen „verstorben am XX.XX.2008“ wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit dahingehend korrigiert wurde, dass sie in Wegfall gerät. Auf die Verfügung 28. Januar 2025 wurden der Aufhebungsbeschluss und der neue Berichtigungsbeschluss dem Betroffenen und seinem Verteidiger übersandt.
Zuvor, mit Verfügung vom 22. Oktober 2024, hatte das Amtsgericht Oranienburg die Akten der Staatsanwaltschaft Neuruppin „zur Vollstreckung des Urteils“ übersandt.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 17. Februar 2025 beantragte der Betroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zugleich die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil vom 19. August 2024.
Den Wiedereinsetzungsantrag begründet der Betroffene damit, dass er ohne Verschulden gehindert gewesen sei, den Zulassungsantrag zu stellen. Im Anwaltsschriftsatz wird ausgeführt, dass die Verteidigerin dem Betroffenen am 21. August 2024 um 15:51 Uhr per E-Mail mitgeteilt hatte, dass ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eingereicht werde und er, der Betroffene, nichts weiter unternehmen müsse. Mit Schriftsatz vom 26. August 2024 sei der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gefertigt worden und habe per beA an das Amtsgericht versendet werden sollen. Aufgrund eines Kanzleiversehens sei der Schriftsatz jedoch nicht abgesandt worden. In der irrigen Annahme, dass dennoch eine Versendung der Rechtsmittelschrift erfolgt sei, habe die Verteidigerin mit ihrem Namenskürzel die ordnungsgemäß eingetragene Rechtsmittelfrist am 26. August 2024 um 15:06 Uhr auf „erledigt“ gesetzt. Mit E-Mail vom 26. August 2024 sei der „Rechtsbeschwerdeschriftsatz“ an den Betroffenen weitergeleitet und ihm mitgeteilt worden, nach Eingang des schriftlichen Urteils das Weitere mit ihm zu besprechen. Auf die telefonischen Anfragen des Betroffenen vom 23. September 2024, vom 11. Oktober 2024 und vom 13. Januar 2025 sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Urteil noch nicht ergangen sei und er nichts zu veranlassen habe. Erst mit Eingang des Schriftsatzes der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 11. Februar 2025 und dem beigefügten Vermerk des Amtsgerichts Oranienburg vom 22. Oktober 2024 mit dem Hinweis, dass das Urteil vom 19. August 2024 am 02. September 2024 in Rechtskraft erwachsen sei, habe die Verteidigerin des Betroffenen festgestellt, dass der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 26. August 2024 das Amtsgericht nicht erreicht hatte.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Stellungnahme vom 10. April 2025 beantragt, dem Betroffenen Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil vom 19. August 2024 zu gewähren.
II.
Der Senat entscheidet entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.
1. Dem Betroffenen ist auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nach § 45 Abs. 1 S. 1 StPO zu gewähren.
a) Der Betroffene hat die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO iVm. §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde versäumt. Das angefochtene Urteil wurde in der Hauptverhandlung am 19. August 2025 in Anwesenheit des Verteidigers des Betroffenen verkündet, so dass die nach § 341 StPO iVm. §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG maßgebliche Wochenfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde mit Ablauf des 26. August 2024 endete. Mithin ist der erst am 17. Februar 2025 bei Gericht angebrachte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verfristet erfolgt.
Dem steht nicht entgegen, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen stattgefunden hat. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt, wenn die Hauptverhandlung nicht in Anwesenheit des Betroffenen, aber in Anwesenheit des nach § 73 Abs. 3 OWiG bevollmächtigten Verteidigers stattgefunden hat, nach §§ 79 Abs. 4 OWiG mit der Verkündung des Urteils. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ist der Betroffene in der Hauptverhandlung durch den von ihm bevollmächtigten Verteidiger in Untervollmacht vertreten worden. Die zur Akte gereichte schriftliche Vertretungsvollmacht vom 10. April 2024 enthält „ausdrücklich“ die Vertretungsbefugnis nach §§ 233 Abs. 1, 234 StPO. Dies genügt für eine wirksame Vertretung nach § 73 Abs. 3 OWiG. Denn der im gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundene und in der Verhandlung abwesende Betroffene wird durch seinen bei Urteilsverkündung anwesenden Verteidiger auch dann wirksam nach § 73 Abs. 3 OWiG vertreten, wenn in der eine Vertretungsbefugnis für Ordnungswidrigkeiten allgemein enthaltenden Vollmachtserklärung nicht ausdrücklich auf das Ordnungswidrigkeitengesetz, sondern nur auf die Vertretungsvorschriften der Strafprozessordnung hingewiesen wird (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Mai 2006, 3 Ss 430/06, zit. n. juris).
b) Dem Betroffenen ist jedoch Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StGB iVm. § 46 Abs. 1 OWiG ab Kenntnis von der Fristversäumung bei Gericht angebracht worden; auch im Übrigen erfolgte der Antrag formgerecht.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist begründet, da nach den Ausführungen der Verteidigerin des Betroffenen das Fristversäumnis infolge unterlassener Versendung des gefertigten Rechtsmittelschriftsatzes durch Kanzleimitarbeiter der Verteidigerin, jedenfalls nicht auf einem (Mit-) Verschulden des Betroffenen beruht. Ein Verschulden des gewählten Verteidigers bzw. ein Kanzleiverschulden kann dem Betroffenen nicht zugerechnet werden (vgl. BVerfG NJW 1991, 351; BGHSt 14, 306, 308), zu einer Überwachung seines Verteidigers ist er nicht verpflichtet (BGH NStZ 1990, 25; siehe auch Senatsbeschluss vom 17. September 2020, 1 OLG Ss-Owi 246/20; Senatsbeschluss vom 22. September 2021, 1 OLG Ss-Owi 340/21 jew. zit. n. juris).
2. Eine Entscheidung des Senats über den gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 19. August 2024 eingelegten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gegenwärtig nicht veranlasst, weil bei Gewährung von Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde das (abgekürzte) Urteil nachträglich begründet bzw. ergänzt werden kann (§ 77b Abs. 2 Satz 1 OWiG; § 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 267 Abs. 4 S. 3 StPO, vgl. Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 77b Rdnr. 6).
Die Frist zur Abfassung der Urteilsgründe beginnt - entgegen früher vertretener Auffassung - nicht schon mit dem Erlass des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses (vgl. dazu noch BayObLGSt 1979, 148; OLG Düsseldorf AnwBl. 1981, 288; OLG Celle MDR 1976, 508; KG NZV 1992, 123 f. m.w.N.), sondern erst, wenn die Akten bei dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingehen (ausf. BGH NStZ 2009, 228 mit zustimmender Anm. Rieß; Senatsbeschluss vom 19. September 2017, (1 Z) 53 Ss-OWi 482/17 (284/17); Senatsbeschluss vom 13. Juli 2009, 1 Ss (OWi) 114 B/09, abgedruckt in:VRS 116, 450).
Nach Absetzung der Urteilsgründe obliegt die weitere Behandlung des eingelegten Zulässigkeitsantrags zunächst dem Amtsgericht Oranienburg, das nach förmlicher Zustellung und nach Eingang einer Begründung der Rechtsbeschwerde oder nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 347 StPO zu verfahren und ggf. die Akte erneut über die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg dem Senat zur Entscheidung über den Zulassungsantrag bzw. die Rechtsbeschwerde vorzulegen haben wird. Unbeachtlich ist bei alledem, ob eine Rechtsbeschwerdebegründung bereits vorgelegen hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO iVm. § 46 Abs. 1 OWiG.