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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.07.2025 – 11 U 41/25

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0707.11U41.25.00

Tenor§

Der Senat beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats.

Gründe§

Der Senat ist derzeit einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, ohne dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hätte oder es aus anderen Gründen einer Entscheidung durch den Senat auf Grund mündlicher Verhandlung bedürfte (§ 522 II 1 ZPO). Sollten weiterer tatsächlicher Vortrag oder die Darlegungen der Parteien zu den aufgeworfenen Rechtsfragen keine wesentlich andere Beurteilung erfordern, wird sich die Berufung aus folgenden Gründen als unbegründet erweisen:

Das Landgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen, weil die Beklagte den mit der Klägerin geschlossenen Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat (§§ 123 I, 142 I BGB). Im angefochtenen Urteil ist vollständig und gründlich ausgeführt, welche der ihr vorgelegten Fragen zu ihrem Gesundheitszustand die Klägerin objektiv falsch beantwortet hat. Dies bedarf keiner wiederholenden Darstellung. Das Landgericht hat beanstandungsfrei festgestellt, dass die dadurch bei der Beklagten entstandene Fehlvorstellung über den Gesundheitszustand der Klägerin zu einer Vertragserklärung führte, die die Beklagte so nicht abgegeben hätte, wenn sie vollständig und richtig über die zurückliegenden ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen informiert worden wäre.

Die Klägerin beanstandet mit ihrer Berufungsbegründung, das Landgericht habe nicht annehmen dürfen, sie habe mit ihren falschen Angaben arglistig gehandelt. Dieser Angriff verfängt nicht.

Den Entscheidungsmaßstab hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend und vollständig ausgeführt. Diese Ausführungen leiden nicht unter dem von der Klägerin angenommenen Mangel, das Landgericht habe zu strenge Anforderungen gestellt, weil es sich als von den Erklärungen der Klägerin „nicht überzeugt“ bezeichnet habe (Ber.begr., S. 7 = Bl. 29). Vielmehr hat das Landgericht seine Entscheidung damit begründet, die Erklärung der Klägerin „überzeugt nicht“ von der Plausibilisierung ihrer Arglosigkeit bei den Falschangaben (S. 12 UA = Bl. 237 LG). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an:

Die Erklärungen, die die Klägerin - erneut mit der Berufungsbegründung - vorgetragen hat, um ihre falschen Angaben als Irrtum oder Missverständnis darzustellen, erscheinen gänzlich unplausibel (vgl. Senat, NJW-RR 2019, 419, Rdnr. 16). Die Klägerin hat sich ausdrücklich - nicht durch Ankreuzen, sondern durch frei formulierten Zusatz - als „gesund“ bezeichnet (nach Frage 11, Anlage K 1 = B 1). Dass diese Selbstbeschreibung und das Verneinen sämtlicher Fragen mit Ausnahme der Frage 8 (ebd.) auf mangelhafter Erinnerung oder auf falscher Einschätzung von Befund- und Behandlungserläuterungen der Ärzte beruhen könnte (vgl. OLG Karlsruhe, r + s 2019, 193, Rdnr. 22 f.), erscheint ebensowenig glaubhaft wie die Erläuterung der Klägerin, sie habe den gestellten Fragen entnommen, die nicht angegebenen Untersuchungen und Behandlungen seien für die Beklagte nicht von Interesse. Die Fragen enthalten mit den aufgezählten Beispielen nicht nur ernste oder gar lebensbedrohliche Krankheiten, sondern es werden neben einer Reihe schwerer Krankheiten auch weniger gewichtige gesundheitliche Beeinträchtigungen und Krankheitsanzeichen abgefragt, die sich als nicht besorgniserregend herausstellen können. Die Fragen nach Behandlungen, Beratungen und Untersuchungen, nach apothekenpflichtigen Medikamenten und nach einem Arzt, der Auskunft gegeben könnte, weisen keinen Bezug allein zu schweren oder chronischen Erkrankungen auf, sondern zeigen dem unbefangenen Leser, dass die Beklagte vollständig informiert werden möchte. Sie legen eher den Verdacht nahe, die Beklagte wolle eventuell auch Mindergewichtiges und wahrheitsgemäß angegebene Kleinigkeiten nutzen, um ihr günstige Folgen daraus zu ziehen wie etwa einen Prämienaufschlag. Angesichts dieses aus den Fragen erkennbaren Interesses der Beklagten auch an weniger schwerwiegenden Krankheiten, an Beschwerden ohne das Gewicht einer Krankheit und an Untersuchungen, mit denen einem schließlich nicht begründeten Verdacht nachgegangen worden ist, erscheint es gänzlich unplausibel, die Klägerin könne es für richtig oder wenigstens für hinnehmbar und nicht vorwerfbar gehalten haben, nicht anzugeben, dass sie sich in den vergangenen fünf Jahren in sieben Arztpraxen zu Untersuchungen und Behandlungen vorgestellt hatte, dass sie drei Jahre lang physiotherapeutische Behandlungen wahrgenommen hatte, dass ihr eine wochenlang währende Arbeitsunfähigkeit zur „Distanzierung und ... Regeneration von arbeitsplatzbedingtem Stress“ (Anlage K 27) bescheinigt wurde, dass sie als „massiv psychisch belastet“ erschien (Anlage B 14), dass ihr eine Harnwegsinfektion und eine Gastritis (Anlage K 27) - eventuell von ihr missdeutet als Magen-Darm-Infekt - nicht mehr im Gedächtnis waren, als nach Beschwerden der Harnwege und des Darms gefragt wurde (Fragen 10 c, d in der Anlage K 1 = B 1) und dass ihr das rezeptpflichtige Medikament („Medikament 01“) verordnet wurde, um Luftnot bei sportlicher Anstrengung und beim Treppensteigen zu lindern. Dass die Klägerin die jahrelange schmerzhafte Reizung ihres Ellenbogens nicht angab, weil sie angenommen habe, dies habe keine Bedeutung, weil mehrere Ärzte die Ursache nicht hätten aufklären können, weist angesichts der zahlreichen, umfassenden, detaillierten Fragen nach Beschwerden aller Art darauf hin, dass die Klägerin dem Informationsinteresse der Beklagte nicht nachkommen wollte, das sich gerade nicht auf Behandlungserfolge richtete, sondern auf eine Behandlungsbedürftigkeit. Die Vielzahl der Beschwerden, Untersuchungen und Behandlungen, selbst wenn jede für sich als nur mindergewichtig einzuschätzen sein sollte, lassen es in einer bewertenden Gesamtschau als völlig unplausibel erscheinen, die Klägerin könne angenommen haben, sie dürfe sich - mit Ausnahme der operativ behandelten Endometriose - als „gesund“ bezeichnen und alle Fragen nach Beschwerden verneinen.

Auf die von der Klägerin schließlich aufgeworfene Frage nach einer ausreichend deutlichen Hervorhebung des Hinweises auf die Folgen falscher Angaben im Frageformular kommt es nicht an. Das Anfechtungsrecht steht der Beklagten zu, ohne dass es eines Hinweises oder einer Belehrung bedarf. Das allgemeine bürgerliche Recht (§ 123 I BGB) wird insoweit nicht durch versicherungsrechtliche Besonderheiten verdrängt oder eingeschränkt (§ 22 VVG).

Die Klägerin könnte die entstandenen Gerichtsgebühren mindern, indem sie ihre aussichtslose Berufung zurücknimmt.