Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.07.2025 – 6 U 104/24
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0708.6U104.24.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.09.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az.: 8 O 376/23, wird als unzulässig verworfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von 965,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.05.2023 richtet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
Die Berufung ist insoweit als unzulässig zu verwerfen, als sie sich gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der Forderung auf Ersatz der vom Kläger an die Beklagte gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 965,03 € nebst Zinsen richtet. In diesem Punkt mangelt es der Berufung aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 27.05.2025 an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO genügenden Rechtsmittelbegründung.
Das im Übrigen zulässige Rechtsmittel unterliegt der Zurückweisung durch Beschluss des Berufungsgerichts gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist weiterhin einstimmig davon überzeugt, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine Entscheidung aufgrund mündlichen Verhandlung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Zur Begründung verweist der Senat ebenfalls auf seinen Hinweisbeschluss vom 27.05.2025, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO.Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird - abweichend von der Ankündigung im Beschluss vom 27.05.2025 - nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO auf bis zu 9.000 € festgesetzt. Gegenstand der Berufung sind die Klageforderungen auf Wertminderung für das Fahrzeug in Höhe von 5.000 € sowie auf Ersatz der an die Beklagte gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 965,03 € und von Fremdreparaturkosten in Höhe von 2.524,12 €.