Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.07.2025 – 5 W 18/25
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0710.5W18.25.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte ... (Partner mbH 01) wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 23. Dezember 2024 abgeändert und der Gebührenwert auf 101.972,05 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erteilung einer Löschungsbewilligung einer zugunsten der Beklagten bestellten Sicherungshypothek in Anspruch, die auf dem Grundbesitz der Klägerin lastet. Der Nennbetrag lautet auf 101.972,05 €. Die Klägerin begehrte die Löschungsbewilligung, da die Forderung zwischenzeitlich erfüllt sei.
Mit Anerkenntnisurteil vom 19. Dezember 2024 verurteilte das Landgericht Cottbus die Beklagte, ihre Zustimmung zur Löschung der streitgegenständlichen Sicherungshypothek Zug um Zug gegen Zahlung von 25.493 € zu erteilen. Es stellte Annahmeverzug der Beklagten hinsichtlich der Zahlung fest und verurteilte sie zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten; die Kosten des Rechtsstreits habe die Beklagte zu tragen. Den Streitwert hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2024 auf bis 22.000 € festgesetzt. Es folge der Rechtsprechung des OLG Rostock (Beschluss vom 5. August 2008, Az. 3 W 44/09) und OLG Celle (Beschluss vom 23. Februar 2005, Az. 16 W 11/05). Bei einer Klage auf Löschung der Hypothek sei der Streitwert jedenfalls dann nicht mit dem Nennbetrag der Hypothek anzusetzen, wenn die gesicherte Forderung bereits erfüllt sei. Der Streitwert betrage dann 20 % des Nennbetrages.
Gegen den ihnen am 2. Januar 2025 zugestellten Streitwertbeschluss wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der am 13. Januar 2025 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde vom gleichen Tage. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2017 (Az. V ZR 165/16) richte sich der Streitwert grundsätzlich auch dann nach dem Nennwert, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiere.
Nach Anhörung der Beklagten hat das Landgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 5. März 2025 nicht abgeholfen und sie dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vorgelegt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betreffe eine Grundschuld. Bei einer Sicherungshypothek bestimme sich das Gläubigerrecht allein nach der Forderung und nicht nach der Eintragung. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und den Beschluss über die Nichtabhilfe verwiesen.
II.
Die zulässige (§§ 68, 63 Abs. 3 S. 2 GKG, 32 Abs. 2 RVG) Streitwertbeschwerde macht geltend, dass der Streitwert zu niedrig festgesetzt sei. Sie ist also im Zweifel als im Namen des Rechtsanwalts eingelegt auszulegen; denn es ist davon auszugehen, dass im Zweifel ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt werden soll (BeckOK KostR/Laube GKG § 68 Rn. 25).
Die Streitwertbeschwerde hat auch Erfolg. Die Festsetzung des Gebührenwertes folgt den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts geltenden Vorschriften (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG), also den §§ 3 ff. ZPO. Der Wert des Streites um die Löschung einer Grundschuld folgt in der Regel dem Nennbetrag des eingetragenen Rechts, gleichviel ob für die Wertbestimmung § 3 oder § 6 ZPO herangezogen wird (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017, Az. V ZR 165/16). Auch der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld, die nicht mehr valutiert, richtet sich nach deren Nennwert, weil sich die dingliche Belastung des Grundbesitzes im Regelfall in voller Höhe des Nennwertes zum Nachteil des Eigentümers auswirke (BGH a.a.O.). Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof nicht nur ausdrücklich entgegen von der bis dahin teilweise vertretenen Auffassung, auch der vom Landgericht herangezogenen, entschieden. Er hat durch die Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 19. Januar 2006, Az. IX ZR 232/04, zudem deutlich gemacht, dass für die Sicherungshypothek (dort Löschung einer Zwangssicherungshypothek) nichts anderes gilt, zumal diese mit dem Erlöschen der Forderung nach §§ 1163 Abs. 1 S. 2, 1177 Abs. 1 BGB Eigentümergrundschuld wird und damit in Höhe des Nennwertes dingliche Belastung des Grundbesitzes bleibt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG)