Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.07.2025 – 2 W 10/25
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0711.2W10.25.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – Einzelrichterin – vom 20. Juni 2025 zum Aktenzeichen 14 O 103/25 aufgehoben. Die Sache wird dem Landgericht zur abschließenden Entscheidung zurückgegeben.
Gründe§
I.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) hat mit Bescheid vom 5. Mai 2025 zum Aktenzeichen 290 Js 12860/25 ein auf die Anzeige der Beschwerdeführerin vom 5. August 2021 eingeleitetes Strafverfahren gegen vier Personen nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts eingestellt. Mit Schreiben an das Landgericht vom 11. Juni 2025 hat die Beschwerdeführerin „wegen der [genannten] Entscheidung Beschwerde“ erhoben „und Anklage [beantragt]“. Das Landgericht hat unter dem 12. Juni 2025 auf das Fehlen seiner Zuständigkeit hingewiesen und angeregt, die Beschwerde zurückzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat unter dem 20. Juni 2025 erklärt, die Beschwerde nicht zurückzunehmen. Das Landgericht hat hierauf mit der angegriffenen Entscheidung beschlossen:
„1. Der Antrag der Antragstellerin vom 11. Juni 2025 wird vom restlichen Verfahren abgetrennt.
2. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt.
3. Der Rechtsstreit wird an [die] zuständige Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg verwiesen.“
Die Entscheidung ist der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2025 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 10. Juli 2025 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde vom 8. Juli 2025 nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde, über die nach § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG sowie § 567 Abs 1 Nr. 1 ZPO und rechtzeitig und formgerecht im Sinne des § 569 ZPO eingelegt.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss ist rechtswidrig. Er kann nicht, wie geschehen, auf § 17a Abs. 2 GVG gestützt werden.
Zwar ist das Landgericht für die offenbar durch die Beschwerdeführerin begehrte Entscheidung über das Rechtsmittel gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) richtigerweise nicht zuständig. Nach § 172 Abs. 1 StPO steht dem Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, gegen den Bescheid über die Einstellungsverfügung nach § 171 StPO binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde zu. Diese ist indes „an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft“ zu richten. Das ist, wie es in der dem angegriffenen Bescheid beigefügten „Beschwerdebelehrung“ richtig heißt, der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg (vgl. auch Gorf, in: Beck'scher Online-Kommentar zur StPO, 55. Edition mit Stand 1. Januar 2025, § 172 StPO Rdnr. 3).
Das bei Gericht anhängig gemachte Verfahren kann aber nicht an die – sachlich zuständige – Generalstaatsanwaltschaft nach § 17a Abs. 2 GVG verwiesen werden. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht nur dann nach Anhörung der Parteien den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklären, wenn es den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verweist. Eine Verweisung an eine Verwaltungs- oder wie hier Justizbehörde eröffnet die Vorschrift nicht (vgl. Gerhold, in: Beck'scher Online-Kommentar zum GVG, 27. Edition mit Stand 15. Mai 2025, § 17a GVG Rdnr. 9; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 11. Auflage 2025, § 17 GVG Rdnr. 6).
Da die Abtrennung des Verfahrens vom restlichen Rechtsstreit allein mit Blick auf die ausgesprochene Verweisung erfolgte, ist auch diese (für sich unanfechtbare, vgl. Wendtland, in: Beck'scher Online-Kommentar zur ZPO, 56. Edition mit Stand 1. März 2025, § 145 ZPO Rdnr. 14) Entscheidung aufzuheben und die Sache insgesamt dem Landgericht zur Sachentscheidung zurückzugeben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.