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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.07.2025 – 2 OAus 31/25

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0721.2OAUS31.25.00

Tenor§

Gegen den Verfolgten wird gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 IStGHG die vorläufige Überstellungshaft angeordnet.

Gründe§

I.

1. Der Internationale Strafgerichtshof ersucht die Bundesrepublik Deutschland mit Ersuchen vom 10. Juli 2025 (REG JCSS-2025-176) unter Bezugnahme auf die Resolution S/RES/1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, den Artikeln 12 Abs. 3, 58, 59, 86, 87, 89, 92, 93 (Abs. 1 Buchstabe h), 96, 97 und 99 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs [nachfolgend Römisches Statut]) sowie den Regeln 13, 117, 176 Abs. 2, 184 und 187 der Verfahrens- und Beweisordnung, Regel 31 der Ordnung des Gerichtshofs und auf Grundlage seines Haftbefehls vom 10. Juli 2025 (ICC-….) um vorläufige Festnahme des Verfolgten zum Zwecke seiner Überstellung an ihn.

2. Dem Verfolgten wird mit dem vorgenannten Haftbefehl vorgeworfen, in („Ort 01“), im oder nahe dem …-Gefängnis, von ungefähr Februar 2015 bis mindestens Anfang 2020 unter mutmaßlich strafrechtlicher Verantwortlichkeit gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben a und b des römischen Statuts Kriegsverbrechen, begangen im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt in („Ort 01“), der keinen internationalen Charakter aufweist, begangen zu haben.

Der Verfolgte soll als Offizier und 1. Leutnant im („Ort 01“)en Innenministerium gedient haben und Gründungs- und Führungsmitglied der Miliz SDF/RADA gewesen sein. Der SDF/RADA unterstand das …-Gefängnis in („Ort 02“), in dem sogenannte Terroristen und Gegner inhaftiert waren. Die SDF/RADA-Miliz soll im benannten Zeitraum mindestens 5.140 Personen ohne rechtliche Grundlage im …-Gefängnis in („Ort 02“) inhaftiert haben. Die Inhaftierungen betrafen entweder Angehörige der verfeindeten bewaffneten Gruppen LNA oder ISIS oder Angehörige der Zivilbevölkerung, denen die Miliz ein aus ihrer Sicht unreligiöses oder unmoralisches Verhalten vorwarf. Hiervon sollen insbesondere Christen oder Atheisten oder Menschen mit homosexueller Orientierung betroffen gewesen sein.

Der Verfolgte soll im benannten Zeitraum als Führungsmitglied der SDF/RADA an den folgenden im …-Gefängnis in („Ort 02“) begangenen Taten beteiligt gewesen sein:

Der Verfolgte soll Inhaftierte persönlich gefoltert, misshandelt, sexuell missbraucht und getötet haben. Er soll ferner Vernehmungen mit Inhaftierten geführt und unter Anwendung von Gewalt versucht haben, Geständnisse zu erwirken. Ferner soll er als Führungsverantwortlicher der SDF/RADA Vernehmungen angeordnet und überwacht haben. Darüber hinaus soll der Verfolgte die Aufsicht über die Frauen-Abteilung im …-Gefängnis gehabt und in diesem Zusammenhang strikt den Zugang zu der Abteilung sowie die dort herrschenden Bedingungen und das dort tätige Personal kontrolliert haben, sodass er Kenntnis und Kontrolle über die dort begangenen Taten gehabt haben soll. Ferner soll er Foltermaßnahmen und körperliche Durchsuchungen, die mit sexueller Gewalt einhergingen, angeordnet haben.

Ihm werden folgende Verbrechen zur Last gelegt:

- grausame Behandlung durch Verursachung von schweren körperlichen oder seelischen Schmerzen oder Leiden an zumindest einigen durch den gemeinsamen Artikel 3 des Genfer Abkommens von 1949 geschützten Personen während ihrer Inhaftierung im …-Gefängnis im einschlägigen Zeitraum (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Statuts);

- Folter durch Verursachung von schweren körperlichen oder seelischen Schmerzen oder Leiden an zumindest einigen durch den gemeinsamen Artikel 3 des Genfer Abkommens von 1949 geschützten Personen während ihrer Inhaftierung im …-Gefängnis im einschlägigen Zeitraum zum Zweck der Erlangung von Informationen oder eines Geständnisses, zur Bestrafung, Einschüchterung oder Nötigung (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben a und b des Statuts);

- Beeinträchtigung der persönlichen Würde durch Erniedrigung, Entwürdigung oder sonstige Verletzung der Menschenwürde an zumindest einigen durch den gemeinsamen Artikel 3 des Genfer Abkommens von 1949 geschützten Personen während ihrer Inhaftierung im …-Gefängnis im einschlägigen Zeitraum (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Statuts);

- Vergewaltigung durch erzwungene Penetration einer Anal- oder Genitalöffnung von mindestens zwei im …-Gefängnis inhaftierten Personen, die zu dem Zeitpunkt unter dem Schutz des humanitären Völkerrechts standen (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer vi und Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Statuts);

- sexuelle Gewalt, begangen durch sexuelle Handlungen, die an mindestens zwei im …-Gefängnis inhaftierten Personen ohne ihre Zustimmung vorgenommen wurden, die zu dem Zeitpunkt unter dem Schutz des humanitären Völkerrechts standen (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer vi und Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben a und b des Statuts);

- vorsätzliche Tötung durch Tötung von zumindest einer Anzahl an durch den gemeinsamen Artikel 3 des Genfer Abkommens von 1949 geschützten Personen während ihrer Inhaftierung im …-Gefängnis im einschlägigen Zeitraum (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Statuts).

Ihm wird ferner vorgeworfen, die folgenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Rahmen eines weitreichenden oder systematischen Angriffs auf Teile der Zivilbevölkerung in („Ort 01“) begangen wurden, die als Gegner der SDF/RADA oder ihrer Ideologie wahrgenommen wurden, gemäß einer staatlichen oder organisatorischen Politik, begangen zu haben:

- Freiheitsentzug, begangen durch die Inhaftierung von Personen im …-Gefängnis ohne entsprechende rechtliche Grundlage (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Statuts);

- Folter durch Verursachung von schweren körperlichen oder seelischen Schmerzen oder Leiden an einer erheblichen Anzahl an Personen während ihrer Inhaftierung im …-Gefängnis (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben a und b des Statuts);

- Vergewaltigung durch erzwungene Penetration einer Anal- oder Genitalöffnung von mindestens fünf Personen während ihrer Inhaftierung im …-Gefängnis (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Statuts);

- sexuelle Gewalt, begangen durch sexuelle Handlungen, die an mehreren im …-Gefängnis inhaftierten Personen ohne ihre Zustimmung vorgenommen wurden (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben a und b des Statuts);

- vorsätzliche Tötung durch eigenhändige vorsätzliche Tötung einer inhaftierten Person und Verantwortlichkeit für die Tötung einer erheblichen Anzahl an anderen im …-Gefängnis inhaftierten Personen (Artikel? Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Statuts);

- Verfolgung durch gezielte Angriffe auf im …-Gefängnis inhaftierte Personen, unter anderem aufgrund ihrer Ansichten (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Statuts).

Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshof vom 10. Juli 2025 (ICC-01/11) Bezug genommen.

Der Verfolgte wurde am 16. Juli 2025 am Flughafen („Ort 03“) vorläufig festgenommen und befindet sich seit seiner Festnahme aufgrund einer Festhalteanordnung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom selben Tag in der Justizvollzugsanstalt („JVA 01“) in Überstellungshaft.

Bei seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen am 16. Juli 2025 hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Überstellung gemäß § 32 IStGHG an den Internationalen Strafgerichtshof einverstanden erklärt.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 17. Juli 2025, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 18. Juli 2025, beantragt, gegen den Verfolgten gemäß §§ 15 Abs. 3 Satz 3, 11 Abs. 1 Satz 1, 12 IStGHG die vorläufige Überstellungshaft anzuordnen.

II.

Der Senat, dessen Zuständigkeit aus § 8 IStGHG folgt, entscheidet entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft; die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Überstellungshaft liegen vor (§§ 11, 12, 15 Abs. 3 IStGHG, Art. 86 ff. des Römischen Statuts).

Da ein Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshof um Überstellung noch nicht vorliegt, ordnet der Senat die vorläufige Überstellungshaft an.

Die Überstellung des Verfolgten an den Internationalen Strafgerichtshof richtet sich nach der Resolution S/RES/1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, den Artikeln 12 Abs. 3, 86, 87, 93 (Abs. 1 Buchstabe h), 96, 97, und 99 des Römischen Statuts sowie den Regeln 13 und 176 Abs. 2 der Verfahrens- und Beweisordnung und auf Grundlage seines Haftbefehls vom 10. Juli 2025 (ICC-…). Zwar ist („Ort 01“) kein Vertragsstaat des Römischen Statuts und hat dieses dementsprechend nicht ratifiziert. Der UN-Sicherheitsrat hat indes auf der Grundlage von Art. 13 Buchst. b) des Römischen Statuts mit Resolution 1970 die gesamte „Situation in („Ort 01“) seit dem 15. Februar 2011“ an den Internationalen Strafgerichtshof überwiesen. Zudem hat ausweislich der Angaben im vorgenannten Haftbefehl („Ort 01“) am 12. Mai 2025 dem Kanzler des Strafgerichtshofs mitgeteilt, dass es die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes für sein Staatsgebiet von 2011 bis Ende 2027 anerkenne.

Die Überstellung des Verfolgten an den Internationalen Strafgerichtshof zum Zwecke der Strafverfolgung erscheint nicht von vornherein unzulässig (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 11 Abs. 1 IStGHG).

Der Internationale Strafgerichtshof hat ein schriftliches Ersuchen um vorläufige Festnahme des Verfolgten nach Art. 92 des Römischen Statuts übermittelt. Das Ersuchen erfüllt die inhaltlichen Anforderungen des Art. 92 Abs. 2 (2. Hs) des Römischen Statuts und betrifft Straftaten, die der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs unterfallen (Art. 5 Abs. 1 b) und c) des Römischen Statuts).

Gemäß Art. 59 Abs. 4 Satz 2 des Römischen Statuts steht es dem Senat nicht frei, zu prüfen, ob der Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs nach Art. 58 Abs. 1 lit. a und b des Römischen Statuts (Vorlage des begründeten Verdachts und Notwendigkeit der Festnahme) ordnungsgemäß erlassen wurde.

Auf seine diplomatische Immunität, die vom Bundesamt für Justiz vor Weiterleitung des Ersuchens um vorläufige Festnahme vorzuprüfen war, kann sich der Verfolgte nicht berufen. Zum einen hat er die Reise nach seinen Angaben als Privatmann gleichsam touristisch unternommen, um seine Mutter, die an Krebs erkrankt sei, zu begleiten. Ferner hindern nach Art. 27 Abs. 2 des Römischen Statuts Immunitäten den Internationalen Strafgerichtshof nicht an der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit über eine solche Person.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht bei der gegebenen Sachlage angesichts des Gewichts der Tatvorwürfe der Anordnung der vorläufigen Überstellungshaft gegen den Verfolgten nicht entgegen. Dringende und außergewöhnliche Umstände, die eine Aussetzung des Vollzugs gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 IStGHG i. V. m. Art. 59 Abs. 4 des Römischen Statuts rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.