Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.07.2025 – 2 VAs 1/25
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0730.2VAS1.25.00
Tenor§
Der Antrag, das Amtsgericht Oranienburg anzuweisen, das Verfahren endgültig einzustellen, sowie der Antrag auf Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 1.500,00 EUR.
Gründe§
1.
Gegen den Antragsteller wurde unter dem 18. Juni 2024 wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis Anklage zum Amtsgericht Oranienburg erhoben. Diese Anklage wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. August 2024 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Oranienburg - Strafrichter – eröffnet.
Mit Beschluss vom 07. November 2024 hat der Amtsrichter das Verfahren mit Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Neuruppin gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig einstellt und dem Angeklagten zur Auflage gemacht, 1.500,00 Euro in drei monatlichen Raten von jeweils 500,00 Euro an den („Verein 01“) zu zahlen.
Unter dem 22. November 2024 teilte der Angeklagte dem Gericht per E-Mail an die Geschäftsstelle unter Vorlage eines Überweisungsbeleges über 500,00 Euro mit, dass die erste Rate von ihm überwiesen worden sei.
Unter dem 28. November 2024 teilte der begünstigte („Verein 01“) dem Amtsgericht mit, dass er nicht gemeinnützig sei, sondern allenfalls dessen Tochterorganisation („Verein 02“).
Mit Beschluss vom 14. Januar 2025 hat das Amtsgericht Oranienburg daraufhin den Beschluss vom 07. November 2024 dahingehend geändert, dass Begünstigte nunmehr die („Verein 02“) sei. Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten am 24. Januar 2025 formlos übersandt. Zugleich wurde ihm der Hinweis erteilt, dass eine (erneute) Zahlung an den neuen Zahlungsempfänger nicht erforderlich sei, da insofern eine interne Umbuchung erfolge.
Mit E-Mail vom 30. Dezember 2024 an die Geschäftsstelle hatte der Angeklagten unter Vorlage eines Überweisungsbeleges über 1.000,00 Euro zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Geldauflage nunmehr vollständig beglichen sei. Diese E-Mail gelangte indes ohne erkennbaren Grund erst am 27. Januar 2025 zur Akte.
Mit Beschluss vom 03. März 2025 hat das Amtsgericht Oranienburg sodann das Verfahren gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt.
Bereits mit Schreiben vom 20. Februar 2025 hat der Antragsteller beantragt, eine Entscheidung über die Verzögerung der Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens nach § 153a StPO herbeizuführen und die zuständige Behörde anzuweisen, die gebotene Verfahrenseinstellung unverzüglich vorzunehmen.
2.
a) Der Antrag des Antragstellers vom 20. Februar 2025, mit dem dieser begehrt, das Amtsgericht anzuweisen, das Verfahren endgültig einzustellen, war von Anfang an unzulässig, weil er bereits nicht den Begründungsanforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG genügt. Nach dieser Vorschrift muss der Antragsteller geltend machen, durch die angefochtene Maßnahme oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies hat der Antragsteller versäumt.
Im Übrigen war der Antragsteller auch nicht in seinen Rechten verletzt, weil der von ihm begehrten Beschlussfassung - wie nachfolgend unter b) ausgeführt wird - lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt.
Darüber hinaus ist das Verfahren zwischenzeitlich durch den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 03. März 2025, mit dem das Verfahren endgültig eingestellt worden ist, prozessual überholt, mithin auch in der Sache erledigt.
b) Soweit der Antragsteller begehrt festzustellen, dass die Verzögerung der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO rechtswidrig sei, erweist sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ebenfalls bereits als unzulässig, da der Antragsteller zum einen nicht vorträgt, in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 24 Abs. 1 EGGVG), zum anderen eine Verletzung der Rechte des Antragstellers durch eine verzögerte Bescheidung der endgültigen Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO ausgeschlossen sein dürfte.
Bei einer "vorläufigen" Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a Abs. 2 StPO handelt es sich um eine Hauptentscheidung im Sinne dieser Vorschrift.
Sie begründet ein an die Bedingung einer fristgerechten Erfüllung bestimmter Auflagen und Weisungen geknüpftes (bedingtes) Verfahrenshindernis (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, Rn. 3 und 52 zu § 153 a), das bei Eintritt dieser Bedingung automatisch zu einem endgültigen Verfahrenshindernis wird (§ 153 a Abs. 1 Satz 5 StPO). Die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschriebene, aber in einigen Bestimmungen (§§ 153 a Abs. 2 Satz 5, 472 Abs. 2 Satz 2, 467 Abs. 5 StPO) vorausgesetzte und von der Rechtsprechung allgemein für erforderlich erachtete endgültige Einstellung hat nur noch eine dieses Verfahrenshindernis klarstellende, mithin deklatorische Bedeutung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O.; OLG Hamm Beschluss vom 09. Oktober 1990 – 3 Ws 499/90, BeckRS 1990, 7979 Rn. 5).
Darüber hinaus hätte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg.
Unabhängig davon, dass ein Zahlungspflichtiger seine erbrachte Zahlung dem Gericht nachweist, ist vom Gericht vor einer endgültigen Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO beim Zahlungsempfänger eine Bestätigung des Geldeinganges einzuholen.
Nachdem die Begünstigte unter dem 13. Februar 2025 den Geldeingang bestätigt hatte, hat die Staatsanwaltschaft Neuruppin unter dem 24. Februar 2025 der endgültigen Verfahrenseinstellung zugestimmt. Das Amtsgericht hat das Verfahren sodann am 03. März 2025 endgültig eingestellt. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist bei diesem Verfahrensgang nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG, die Entscheidung zum Gegenstandswert auf § 36 Abs. 1 GNotKG.