Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.07.2025 – 6 W 92/24
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0730.6W92.24.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 05.11.2024, Az. 4 O 249/20, aufgehoben.
Das durch den Kostenfestsetzungsantrag vom 29.06.2022 eingeleitete Verfahren wird ausgesetzt.
Die Entscheidungen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und eine ggf. in Betracht kommende Ermäßigung oder Nichterhebung der Gebühr nach Nr. 1812 KV GKG werden dem Landgericht übertragen.
Gründe§
1.
Der nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsbehelf der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg.
Ist über die für die Kostenerstattung maßgebliche Wertfestsetzung noch nicht rechtskräftig entschieden, fehlt es regelmäßig an einer Grundlage für die Durchführung des Verfahrens nach den §§ 104 ff ZPO. Der mit der Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrags befasste Rechtspfleger muss das Verfahren daher entsprechend § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 11 Abs. 4 RVG aussetzen, bis die fehlende Entscheidung ergangen ist. Anderes gilt nur, wenn ein zur Wertfestsetzung führendes Verfahren noch nicht schwebt, sich die Durchführung eines solchen in bloßer Förmelei erschöpfen würde und es deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis hierfür fehlt. Ermangelt es an einer demnach erforderlichen Wertfestsetzung, kann auch das im Kostenfestsetzungsverfahren tätige Beschwerdegericht diese nicht an sich ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2014 – IX ZB 52/13, NJW-RR 2014, 892; Beschluss vom 20.03.2014 – IX ZB 288/11, BeckRS 2014, 7718, jeweils m.w.N.).
Vorliegend ist der für die Berechnung der der Beklagten zu 2) im zweiten Rechtszug angefallenen Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Wert bislang nicht festgesetzt. Der im Beschluss des Berufungsgerichts vom 21.06.2022 (Bl. 1087R d.A.) für die II. Instanz festgesetzte (Gebühren-)Streitwert ist nicht nach § 32 Abs. 1 RVG für die Gebühren des Rechtsanwalts der Beklagten zu 2) maßgebend, da der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) nicht identisch sind, sondern die Beklagte zu 2) nur hinsichtlich des mit der Berufung weiterverfolgten Antrags zu II) am Streitgegenstand beteiligt war. Die daher nach § 33 Abs. 1 RVG gebotene Wertfestsetzung ist angesichts der von der Klägerin mit diesem Antrag begehrten Feststellung von Ertragsverlusten, die ihr durch näher bezeichnete Allgemeinverfügungen der Beklagten zu 2) entstanden seien, auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer bloßen Förmelei entbehrlich. Entgegen der im Nichtabhilfebeschluss vertretenen Auffassung rechtfertigt schließlich auch der Umstand keine andere Würdigung, dass sich die Klägerin nicht gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.11.2021 gewandt hat, mit dem die der Beklagten zu 2) zu erstattenden Kosten ausgehend von dem vom Landgericht festgesetzten Gebührenstreitwert bestimmt worden sind. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass es der Klägerin aufgrund dessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich gegenüber der nunmehr erfolgten Festsetzung der zweitinstanzlichen Kosten auf das Fehlen der maßgeblichen Wertfestsetzung zu berufen.
Im weiteren Verfahrensgang wird daher die Entscheidung des Berufungsgerichts über den von der Klägerin im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag nach § 33 abs. 1 RVG einzuholen sein.
2.
Die Übertragung der Entscheidungen über die Kosten und Gebühren des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der die erste Instanz betreffenden Kostenfestsetzung beruht auf § 572 Abs. 3 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nach § 574 ZPO nicht veranlasst.