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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.08.2025 – 2 OAus 31/25
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0807.2OAUS31.25.00
Tenor§
Gegen den Verfolgten wird die Überstellungshaft angeordnet.
Die Überstellung des Verfolgten an den Internationalen Strafgerichtshof zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der Tatvorwürfe, die Gegenstand des Haftbefehls des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. Juli 2025 (…) sind, ist zulässig.
Die Einwendungen des Verfolgten gegen die Anordnung bzw. die Fortdauer der Überstellungshaft und die Zulässigkeit seiner Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof werden zurückgewiesen.
Die Beschlagnahme des bei der Habe des Verfolgten befindlichen Geldbetrages in Höhe von 9.400 US-Dollar wird angeordnet.
Gründe§
I.
1. Der Internationale Strafgerichtshof ersucht die Bundesrepublik Deutschland mit Ersuchen vom 20. Juli 2025 (…) unter Bezugnahme auf die Resolution …(2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, den Artikeln 12 Abs. 3, 58, 59, 86, 87,89, 92, 93 (Abs. 1 Buchstabe h), 96, 97 und 99 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs [nachfolgend Römisches Statut] sowie den Bestimmungen 13, 117, 176 Abs. 2, 184 und 187 der Verfahrens- und Beweisordnung, Artikel 31 der Geschäftsordnung des Gerichtshofs und auf Grundlage seines Haftbefehls vom 10. Juli 2025 (…) um Überstellung an ihn.
Mit Beschluss vom 21. Juli 2025 hat der Senat auf der Grundlage des Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. Juli 2025 (REG …) gegen den Verfolgten bereits die vorläufige Überstellungshaft angeordnet.
2. Dem Verfolgten wird mit dem vorgenannten Haftbefehl vorgeworfen, in („Land 01“), im oder nahe dem Mitiga-Gefängnis in („Ort 01“), von ungefähr Februar 2015 bis mindestens Anfang 2020 unter mutmaßlich strafrechtlicher Verantwortlichkeit gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben a und b des römischen Statuts Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt in („Land 01“), der keinen internationalen Charakter aufweist, begangen zu haben.
Der Verfolgte soll als Offizier und 1. Leutnant im („Land 01“)schen Innenministerium gedient haben und Gründungs- und Führungsmitglied der Miliz SDF/RADA gewesen sein. Der SDF/RADA unterstand das Mitiga-Gefängnis in („Ort 01“), in dem sogenannte Terroristen und Gegner inhaftiert waren. Die SDF/RADA-Miliz soll im benannten Zeitraum mindestens 5.140 Personen ohne rechtliche Grundlage im Mitiga-Gefängnis in („Ort 01“) inhaftiert haben. Die Inhaftierungen betrafen entweder Angehörige der verfeindeten bewaffneten Gruppen LNA oder ISIS oder Angehörige der Zivilbevölkerung, denen die Miliz ein aus ihrer Sicht unreligiöses oder unmoralisches Verhalten vorwarf. Hiervon sollen insbesondere Christen oder Atheisten oder Menschen mit homosexueller Orientierung betroffen gewesen sein.
Der Verfolgte soll im benannten Zeitraum als Führungsmitglied der SDF/RADA an den folgenden im Mitiga-Gefängnis in („Ort 01“) begangenen Taten beteiligt gewesen sein:
Der Verfolgte soll Inhaftierte persönlich gefoltert, misshandelt, sexuell missbraucht und getötet haben. Er soll ferner Vernehmungen mit Inhaftierten geführt und unter Anwendung von Gewalt versucht haben, Geständnisse zu erwirken. Ferner soll er als Führungsverantwortlicher der SDF/RADA Vernehmungen angeordnet und überwacht haben. Darüber hinaus soll der Verfolgte die Aufsicht über die Frauen-Abteilung im Mitiga-Gefängnis gehabt und in diesem Zusammenhang strikt den Zugang zu der Abteilung sowie die dort herrschenden Bedingungen und das dort tätige Personal kontrolliert haben, sodass er Kenntnis und Kontrolle über die dort begangenen Taten gehabt haben soll. Ferner soll er Foltermaßnahmen und körperliche Durchsuchungen, die mit sexueller Gewalt einhergingen, angeordnet haben.
Ihm werden folgende Kriegsverbrechen zur Last gelegt:
grausame Behandlung durch Verursachung von schweren körperlichen oder seelischen Schmerzen oder Leiden an zumindest einigen durch den gemeinsamen Artikel 3 des Genfer Abkommens von 1949 geschützten Personen während ihrer Inhaftierung im Mitiga-Gefängnis im einschlägigen Zeitraum (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Statuts);
Folter durch Verursachung von schweren körperlichen oder seelischen Schmerzen oder Leiden an zumindest einigen durch den gemeinsamen Artikel 3 des Genfer Abkommens von 1949 geschützten Personen während ihrer Inhaftierung im Mitiga-Gefängnis im einschlägigen Zeitraum zum Zweck der Erlangung von Informationen oder eines Geständnisses, zur Bestrafung, Einschüchterung oder Nötigung (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben a und b des Statuts);
Beeinträchtigung der persönlichen Würde durch Erniedrigung, Entwürdigung oder sonstige Verletzung der Menschenwürde an zumindest einigen durch den gemeinsamen Artikel 3 des Genfer Abkommens von 1949 geschützten Personen während ihrer Inhaftierung im Mitiga-Geängnis im einschlägigen Zeitraum (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Statuts);
Vergewaltigung durch erzwungene Penetration einer Anal- oder Genitalöffnung von mindestens zwei im Mitiga-Gefängnis inhaftierten Personen, die zu dem Zeitpunkt unter dem Schutz des humanitären Völkerrechts standen (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer vi und Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Statuts);
sexuelle Gewalt, begangen durch sexuelle Handlungen, die an mindestens zwei im Mitiga-Gefängnis inhaftierten Personen ohne ihre Zustimmung vorgenommen wurden, die zu dem Zeitpunkt unter dem Schutz des humanitären Völkerrechts standen (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer vi und Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben a und b des Statuts);
vorsätzliche Tötung durch Tötung von zumindest einer Anzahl an durch den gemeinsamen Artikel 3 des Genfer Abkommens von 1949 geschützten Personen während ihrer Inhaftierung im Mitiga-Gefängnis im einschlägigen Zeitraum (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Statuts).
Ihm wird ferner vorgeworfen, die folgenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Rahmen eines weitreichenden oder systematischen Angriffs auf Teile der Zivilbevölkerung in („Land 01“) begangen wurden, die als Gegner der SDF/RADA oder ihrer Ideologie wahrgenommen wurden, gemäß einer staatlichen oder organisatorischen Politik, begangen zu haben:
Freiheitsentzug, begangen durch die Inhaftierung von Personen im Mitiga-Gefängnis ohne entsprechende rechtliche Grundlage (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Statuts);
Folter durch Verursachung von schweren körperlichen oder seelischen Schmerzen oder Leiden an einer erheblichen Anzahl an Personen während ihrer Inhaftierung im Mitiga-Gefängnis (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben a und b des Statuts);
Vergewaltigung durch erzwungene Penetration einer Anal- oder Genitalöffnung von mindestens fünf Personen während ihrer Inhaftierung im Mitiga-Gefängnis (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Statuts);
sexuelle Gewalt, begangen durch sexuelle Handlungen, die an mehreren im Mitiga-Gefängnis inhaftierten Personen ohne ihre Zustimmung vorgenommen wurden (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben a und b des Statuts);
vorsätzliche Tötung durch eigenhändige vorsätzliche Tötung einer inhaftierten Person und Verantwortlichkeit für die Tötung einer erheblichen Anzahl an anderen im Mitiga-Gefängnis inhaftierten Personen (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Statuts);
Verfolgung durch gezielte Angriffe auf im Mitiga-Gefängnis inhaftierte Personen, unter anderem aufgrund ihrer Ansichten (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Statuts).
Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. Juli 2025 (ICC-01/11) Bezug genommen.
3. Der Verfolgte wurde am 16. Juli 2025 am Flughafen („Ort 02“) vorläufig festgenommen und befindet sich seit seiner Festnahme zunächst aufgrund der Festhalteanordnung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom selben Tag und seit dem 21. Juli 2025 aufgrund des vorläufigen Überstellungshaftbefehls des Senats in der Justizvollzugsanstalt („Ort 03“) in Überstellungshaft.
Der Verfolgte ist am 05. August 2025 vom Senat gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 IStGHG zu seinen persönlichen Verhältnissen richterlich vernommen und gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 IStGHG über die Möglichkeit der vereinfachten Überstellung und über deren Rechtsfolgen (§ 32 Abs. 1 und 2 IStGHG) belehrt worden. Der Verfolgte hat sich mit einer vereinfachten Überstellung wiederholt nicht einverstanden erklärt, so dass der Senat über deren Zulässigkeit zu entscheiden hat.
Bei seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen am 16. Juli 2025 hatte der Verfolgte bereits nicht auf die Beachtung des Spezialiätsgrundsatzes verzichtet.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 23. Juli 2025, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 24. Juli 2025, u.a. beantragt,
1. gegen den Verfolgten gemäß §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10, 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 (1. Halbsatz) IStGHG die Überstellungshaft anzuordnen,
2. die Überstellung des Verfolgten an den Internationalen Strafgerichtshof zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der Tatvorwürfe, die Gegenstand des Haftbefehls des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. Juli 2025 (ICC-…) sind, für zulässig zu erklären, wenn sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Überstellung (8 32 IStGHG) einverstanden erklärt,
sowie
3. gemäß §§ 111b Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO i. V. m. 88 47, 50 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 4 IStGHG zur Sicherung der Vollstreckung des Anspruchs auf Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern gemäß § 73 Abs. 1 StGB i. V. m. Art. 57 Abs. 3, Buchstabe e des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs im Hinblick auf die vom Internationalen Strafgerichtshof erhobenen Tatvorwürfe die Beschlagnahme des bei der Habe des Verfolgten befindlichen Geldbetrages von 9.400 US-Dollar zu beschließen.
II.
1. Der Senat entscheidet entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft; die Voraussetzungen für die Anordnung der Überstellungshaft liegen vor (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10, 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 (1. Halbsatz) IStGHG).
2. Die Überstellung des Verfolgten an den Internationalen Strafgerichtshof zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der Tatvorwürfe, die Gegenstand des Haftbefehls des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. Juli 2025 (ICC-…) sind, erweist sich als zulässig.
Der Internationale Strafgerichtshof hat ein schriftliches Ersuchen um Überstellung des Verfolgten übermittelt. Das Ersuchen erfüllt die inhaltlichen Anforderungen von Artikel 91 Abs. 1 und Abs. 2 des Römischen Statuts und betrifft Straftaten, die der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs unterfallen (Art. 5 Abs. 1 b) und c) des Römischen Statuts).
Die Überstellung des Verfolgten an den Internationalen Strafgerichtshof richtet sich nach der Resolution S/RES/1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, den Artikeln 12 Abs. 3, 86, 87, 93 (Abs. 1 Buchstabe h), 96, 97, und 99 des Römischen Statuts sowie den Regeln 13 und 176 Abs. 2 der Verfahrens- und Beweisordnung und auf Grundlage seines Haftbefehls vom 10. Juli 2025 (ICC-…). Zwar ist („Land 01“) kein Vertragsstaat des Römischen Statuts und hat dieses dementsprechend nicht ratifiziert. Der UN-Sicherheitsrat hat indes auf der Grundlage von Art. 13 Buchst. b) des Römischen Statuts mit Resolution 1970 die gesamte „Situation in („Land 01“) seit dem 15. Februar 2011“ an den Internationalen Strafgerichtshof überwiesen. Zudem hat ausweislich der Angaben im vorgenannten Haftbefehl („Land 01“) am 12. Mai 2025 dem Kanzler des Internationalen Strafgerichtshofs mitgeteilt, dass es die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes für sein Staatsgebiet von 2011 bis Ende 2027 anerkenne.
Die vom Internationalen Strafgerichtshof vorgelegten Unterlagen genügen den daran zu stellenden Anforderungen (Art. 91 Römisches Statut). Sie enthalten eine hinreichende Beschreibung des Verfolgten zu dessen Identifizierung (Art. 91a Römisches Statut), den Haftbefehl des Gerichtshofs (Art. 91b des Römischen Statuts), die Auflistung der angewendeten Vorschriften und entbehren keiner Unterlagen, Erklärungen oder Informationen, die für die Entscheidung des Senats erforderlich sind.
Der Beibringung ergänzender Unterlagen, der Vernehmung des Verfolgten oder einer Beweiserhebung über die Zulässigkeit der Überstellung (§ 20 Abs. 2, 3 IStGHG) bedarf es angesichts der vollständigen Überstellungsunterlagen mit ausführlicher Darstellung zur Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs und der seiner Gerichtsbarkeit unterfallenden Straftaten (Art. 5 Abs. 1 b und c des Römischen Statuts) in seinem Haftbefehl vom 10. Juli 2025 nicht.
Gemäß Art. 59 Abs. 4 Satz 2 des Römischen Statuts steht es dem Senat nicht frei, zu prüfen, ob der Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs nach Art. 58 Abs. 1 lit. a und b des Römischen Statuts (Bestehen des begründeten Verdachts und Notwendigkeit der Festnahme) ordnungsgemäß erlassen wurde.
3. Der Verfolgte kann sich nicht auf seine diplomatische Immunität berufen.
Er macht insoweit geltend, aktiv an der („Land 01“)schen Botschaft in („Ort 04“), („Ort 05“), als Mitglied des diplomatischen Korps akkreditiert zu sein.
Nach Art. 27 Abs. 2 des Römischen Statuts hindern Immunitäten den Internationalen Strafgerichtshof nicht an der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit über eine solche Person.
Auch die Artikel 29 und 31 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD), dem („Land 01“) beigetreten ist und wonach Diplomaten unverletzlich sind, weder festgenommen noch in Haft genommen werden dürfen und bezüglich der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates Immunität genießen, machen die Zulässigkeit der Überstellung des Verfolgten an den Internationalen Strafgerichtshof nicht unzulässig.
Zum einen schützt das WÜD Diplomaten in bilateralen Beziehungen zwischen Entsende- und Empfangsstaat. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben, weshalb auch Art. 98 Römisches Statut nicht zum Tragen kommt und der fehlende Verzicht auf Immunität seines Staatsangehörigen durch den („Land 01“)schen Staat der Zulässigkeit der Überstellung des Verfolgten nicht im Wege steht. Der Verfolgte ist nicht zum Zwecke der Erfüllung diplomatischer Aufgaben (Geschäfte) von („Land 01“) in die Bundesrepublik entsandt worden. Soweit ohne nähere Ausführungen behauptet wird, der Verfolgte sei zum Zeitpunkt seiner Festnahme in „diplomatischer Mission“ unterwegs gewesen, widerspricht dies seinen eigenen Angaben bei seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen am 16. Juli 2025, wonach er am 26. Juni 2025 mit seiner Schwester und seiner an Krebs erkrankten Mutter zum Zwecke derer medizinischen Behandlung, also zu rein privaten bzw. persönlichen Zwecken, nach Deutschland gekommen ist.
Zum anderen dürfte Art. 27 Abs. 2 des Römischen Statuts als lex spezialis für die internationale Strafgerichtsbarkeit die Zulässigkeit der Überstellung begründen.
Die Vertragsstaaten des Römischen Status, so auch die Bundesrepublik Deutschland, sind gemäß Art. 86 ff des Statuts zur Zusammenarbeit mit dem Internationalen Gerichtshof verpflichtet. Diese Zusammenarbeit ist umfassend zu verstehen und erstreckt sich auf die Verfolgung der in die Zuständigkeit des Strafgerichtshofs fallenden Straftaten und die Vollstreckung sowie alle damit zusammenhängenden Entscheidungen. Denn die Erfüllung der Pflicht der Vertragsstaaten zur Zusammenarbeit mit dem IStGH ist elementare Voraussetzung für die Effektivität der ganzen Institution (vgl. Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, GVG § 21 Rn. 11 f.).
Soweit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass eine allgemeine Funktionsträgerimmunität bei völkerrechtlichen Verbrechen nicht gilt, allerdings eine personelle Immunität, die amtierenden höchsten staatlichen Amtsträgern - etwa Staatsoberhäuptern - von Völkerrechts wegen gegenüber fremdstaatlicher Strafverfolgung zukommt und die insofern auch bei völkerrechtlichen Verbrechen - also auch bei Taten, deren Strafbarkeit unmittelbar im allgemeinen Völkergewohnheitsrecht verwurzelt ist - keine Ausnahme erfährt und zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2024 – AK 4/24 –Rn. 53, zit. nach juris), ist hiervon wiederum die Strafverfolgung durch internationale Gerichte, so auch die durch den Internationalen Strafgerichtshof, ausgenommen (vgl. Internationaler Gerichtshof, Urteil vom 14. Februar 2002 – Nr. 121 –).
Mit der Anerkennung der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs für sein Staatsgebiet am 12. Mai 2025 hat („Land 01“) auch dessen Vorrang vor den Immunitätsregeln anerkannt. Der Überweisung der gesamten „Situation in („Land 01“) seit dem 15. Februar 2011“ durch den UN-Sicherheitsrat an den Internationalen Strafgerichtshof entfaltet dieselbe Wirkung.
Die vom Internationalen Strafgerichtshof um Überstellung ersuchte Bundesrepublik Deutschland ist somit nicht durch allgemeine völkerrechtliche Verträge über Exterritorialität daran gehindert, Rechtshilfe jeder Art gegenüber dem Gerichtshof zu leisten (vgl. Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, GVG a.a.O. Rn. 16)
4. Soweit eingewandt wird, der dem Überstellungsersuchen zugrunde liegende Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. Juli 2025 genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Haftbefehl enthält alle in Art. 58 Abs. 3 des Römischen Status verlangten Bestandteile, insbesondere konkrete Angaben zur Identifizierung des Verfolgten, eine konkrete Bezugnahme auf die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen, derentwegen die Festnahme des Verfolgten beantragt wurde sowie eine knappe Darstellung des Sachverhalts, der die angeblichen Tatbestandsmerkmale erfüllt. Soweit die Darstellung der Beweismittel codiert erfolgt, ist dies hiernach unschädlich, zumal der (dringende) Tatverdacht keiner Überprüfung durch den Senat unterliegt und es deshalb auch mit Blick hierauf keiner seitens des Rechtsbeistands beantragten (ergänzenden) Akteneinsicht zur Verteidigung gegen die haftbefehlsgegenständlichen Tatvorwürfe in vorliegendem Verfahren bedarf.
5. Auch die übrigen Einwendungen stehen der Zulässigkeit der Überstellung nicht entgegen:
Soweit geltend gemacht wird, dass Art. 17 des Römischen Statuts der Überstellung des Verfolgten entgegensteht, ist anzumerken, dass die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs dessen eigener Überprüfung obliegt und kein Zulässigkeitshindernis darstellt.
Gleiches gilt für die angezweifelte völkerrechtliche Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs, die von diesem abschließend zu entscheiden ist.
Auch die angemerkte Kritik an einer „selektiven Strafverfolgung“, die behauptete unmittelbare Rolle Europas, bzw. Deutschlands im („Land 01“)schen Konflikt und die behauptete „Doppelmoral der EU im Umgang mit Menschenrechten“ begründen kein Überstellungshindernis und ist vom Senat im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung nicht zu beurteilen.
Dies gilt auch hinsichtlich der vom Verfolgten vorgenommene rechtliche Würdigung der Vorwürfe und die von ihm befürchtete politische Motivation seiner Verfolgung.
Schließlich werden keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die vor der Zulässigkeitsentscheidung eine psychologische oder psychiatrische Begutachtung des Verfolgten notwendig erscheinen lassen. Der Senat sieht sich aufgrund des vom Verfolgten im Rahmen seiner Vernehmung am 05. August 2025 gewonnenen persönlichen Eindrucks hierzu nicht veranlasst.
Auch die ohne Darlegung konkreter Anhaltspunkte ins Blaue hinein angezweifelten EMRK-konformen Haftbedingungen und Mindeststandards des Haftzentrums des Internationalen Strafgerichtshofs sind unergiebig und geben dem Senat keinen Anlass, weitere Auskünfte hierzu einzuholen.
6. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht bei der gegebenen Sachlage angesichts des Gewichts der Tatvorwürfe der Anordnung der vorläufigen Überstellungshaft gegen den Verfolgten nicht entgegen. Dringende und außergewöhnliche Umstände, die eine Aussetzung des Vollzugs gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 IStGHG i. V. m. Art. 59 Abs. 4 des Römischen Statuts rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und werden von dem Verfolgten nicht konkret geltend gemacht.
7. Der Senat folgt zudem dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg und ordnet die Beschlagnahme des beim Verfolgten anlässlich seiner Festnahme sichergestellten Geldes in Höhe von 9400 US-Dollar gemäß §§ 111b Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 47, 50 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 4 IStGHG zur Sicherung der Vollstreckung des Anspruchs auf Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern gemäß § 73 Abs. 1 StGB i. V. m. Art. 57 Abs. 3 e des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs im Hinblick auf die vom Internationalen Strafgerichtshof erhobenen Tatvorwürfe an.
Unter dem Datum des 17. Juli 2025 (REG-…) ersuchte der Internationale Strafgerichtshof die Bundesrepublik Deutschland auf dem diplomatischen Geschäftsweg auf Grundlage der Resolution S/RES/1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der Art. 57 Abs. 3 e, 86, 87, 93 Abs. 1 k des Römischen Statuts und der Regeln 13 Abs. 1, 99 Abs. 1 und 176 Abs. 2 der Verfahrens- und Beweisordnung um Zusammenarbeit zur Sicherung des Anspruchs auf Einziehung von Taterträgen zur etwaigen späteren Einziehung und Zuerkennung von Wiedergutmachung an die Opfer der Taten gemäß Art. 75 des Römischen Statuts.
Der Verfolgte führte bei seiner Festnahme auf dem Flughafen („Ort 02“) am 16. Juli 2025 u.a. einen Bargeldbetrag von 9.400 US-Dollar bei sich. Diesen wünscht der Internationale Strafgerichtshof im Hinblick auf die vorgenannten Zwecke vorläufig zu sichern.
Knapp, aber dennoch hinreichend nachvollziehbar und für den Senat plausibel hat der Internationale Strafgerichtshof ausgeführt, der Annahme zu sein, dieser Geldbetrag könnte Bestandteil der „Erträge aus den Verbrechen sein, für die der Haftbefehl ausgestellt wurde”.
Die Beschlagnahme des Geldbetrages ist zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich, um zu gewährleisten, dass bis zur endgültigen Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs keine nachteiligen Verfügungen darüber getroffen werden.
Der Verfolgte hat bei seiner Vernehmung zu seinen persönlichen Verhältnissen keine Angaben dazu gemacht, woher dieses Geld stammt. Er hat lediglich geltend gemacht, das Geld für seine Familie und die Bezahlung seiner Anwälte zu benötigen. Die vom Internationalen Strafgerichtshof geäußerte Vermutung, dass dieser Geldbetrag Bestandteil der „Erträge aus den Strafverbrechen sein könnte, für die der Haftbefehl ausgestellt wurde“, erscheint trotz des inzwischen erheblichen Zeitablaufs mit Blick auf den außergewöhnlich hohen Bargeldbetrag nicht ausgeschlossen.
Darüber hinaus umfasst die Beschlagnahme gemäß § 52 Abs. 4 Satz 3 IStGHG auch Vermögen, das einem Beschuldigten später zufällt.
Die Anordnung der Beschlagnahme ist angesichts der Schwere und Bedeutung der dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten, des in der internationalen Wertegemeinschaft bestehenden Interesses an der Abschöpfung inkriminierten Vermögens sowie des ebenso zu beachtenden Entschädigungsinteresses der durch die Straftaten Verletzten auch verhältnismäßig sowie zur vorläufigen Sicherstellung geboten.