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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.08.2025 – 12 W 13/25

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0808.12W13.25.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam vom 22. Juni 2025, Az.: 12 O 126/24, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) sowie auf Feststellung einer Verpflichtung, ihm sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 10.06.2022 im Kreuzungsbereich … (Straßeß01)/… (Straße02) in … (Ort) zu erstatten, in Anspruch.

Mit Beweisbeschluss vom 04.10.2024 hat das Landgericht eine Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Behauptung des Klägers angeordnet, er habe durch den Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma, eine HWS-Distorsion, eine langanhaltende posttraumatische Belastungsstörung (Kopfschmerzen) sowie eine chronische Tinnituserkrankung erlitten. Durch Beschluss vom 20.01.2025 hat das Landgericht zunächst Dr. … (Vorname01) (Name01) zum Sachverständigen bestellt. Nachdem der Sachverständige darauf verwiesen hat, dass er Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie sei, seit Jahrzehnten fast ausschließlich als Facharzt für Orthopädie arbeite sowie für Begutachtungen von Schädel-Hirn-Traumen, Schleudertraumen und einen Tinnitus nicht die erforderliche Qualifikation besitze, hat das Landgericht mit Beschluss vom 12.02.2025 Dr. med. … (Vorname02) (Name02) zum Sachverständigen bestellt.

Der Sachverständige hat unter dem 18.03.2025 sein Gutachten erstellt und ist darin zu dem Ergebnis gekommen, ein Schädel-Hirn-Trauma sei nicht gegeben, eine HWS-Distorsion habe maximal im Stadium O ohne Strukturveränderungen oder Begleitverletzungen vorgelegen und sei nach wenigen Tagen bzw. Wochen vollständig ausgeheilt gewesen. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei nicht eingetreten. Ein Tinnitus sei bei unauffälligen HNO-Befund nach dem Unfall und ohne Verletzungsfolgen an ohrnahen Strukturen oder dem Hirn nicht eindeutig diagnostizierbar und habe angesichts der marginal gegebenen Häufigkeit seines Auftretens nicht zu einer messbaren Einschränkung geführt. Wegen der Feststellungen im Einzelnen wird auf das Gutachten Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Parteien mit richterlicher Verfügung vom 27.03.2025 eine Frist zur Stellungnahme zum Gutachten von 3 Wochen gesetzt.

Der Kläger, dem die Verfügung am 31.03.2025 zugestellt worden ist, hat mit am 31.03.2025 eingegangenem Schriftsatz den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei dem Sachverständigen handle sich um einen Chirurgen, Unfallchirurgen, Orthopäden, Sportarzt und Durchgangsarzt. Von den angegebenen Verletzungen falle allein die HWS-Distorsion in den Fachbereich des Sachverständigen. Auch sei für den Sachverständigen aufgrund der Ablehnung der Übernahme durch den zuvor bestellten Sachverständigen Dr. … (Name01) erkennbar gewesen, dass er nur die sein Fachgebiet unterfallenden Fragen beantworten sollte. Es erschließe sich nicht, warum der Sachverständige auch die Verletzungen, die nicht sein Fachgebiet betreffen, in die Begutachtung einbezogen habe, insbesondere sei eine entsprechende fachliche Ausbildung des Sachverständigen nicht ersichtlich. Nach § 407a ZPO habe ein Sachverständiger seine fachliche Kompetenz unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls das Gericht zu unterrichten. Dies habe der Sachverständige nicht gemacht, obwohl er im Gutachten eingeräumt habe, dass ihm hinsichtlich des Tinnitus das Fachwissen fehle. Auch hinsichtlich des Schädel-Hirn-Traumas und der posttraumatischen Belastungsstörung sei eine fachliche Kompetenz des Sachverständigen nicht ersichtlich. Zudem habe er neurologische, psychologische/psychiatrische sowie HNO-spezifische Untersuchungen nicht durchgeführt. Ferner sei das Ergebnis seiner Begutachtung nicht schlüssig dargestellt. Dies gelte selbst für die dem Fachgebiet des Sachverständigen zuzuordnende HWS-Distorsion. Hier hätte zunächst die Problematik der im Rahmen des Unfalls wirkenden Kräfte geklärt werden müssen (Zusammenhangsgutachten). Eine Besorgnis der Befangenheit folge auch aus einer Äußerung des Sachverständigen im Rahmen der Untersuchung von ihm, dem Kläger. Der Sachverständige habe dabei den Begutachtungsaufwand angesichts der geringen geforderten Summe für unverständlich gehalten, zugleich aber geäußert, dass ihm dies gleichgültig sei, da er seine Vergütung erhalten würde. In der Gesamtschau vermittele sich der Eindruck, dass der Sachverständige sich ein Bild von ihm, dem Kläger, gemacht habe, welches nicht auf medizinischen Erkenntnissen beruhe. Das Gutachten und auch die Äußerung des Sachverständigen im Untersuchungstermin ließen erkennen, dass die klägerischen Anliegen vom Sachverständigen heruntergespielt und der Sachverständige nicht ernsthaft an einer Beurteilung und Aufklärung der Beweisfrage interessiert gewesen sei, sondern die Beweisfragen im Interesse eines eigenen Verdienstes zulasten des Klägers habe beantworten wollen.

Mit Beschluss vom 22.05.2025 hat das Landgericht den Befangenheitsantrag des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Besorgnis einer Befangenheit sei nicht begründet. Es sei nicht ersichtlich, dass der Sachverständige als Unfallchirurg zur Beurteilung der vom Kläger geltend gemachten Folgen eines Unfalls nicht geeignet sei, auch wenn er nicht hinsichtlich sämtlicher fraglichen Bereiche Facharzt sei. Als Art sei er grundsätzlich in der Lage, die geltend gemachten medizinischen Folgen beim Kläger einzuschätzen. Hieran ändere der Umstand nichts, dass der zuvor bestellte Sachverständige die Übernahme der Angelegenheit wegen fehlender Facharztzulassung abgelehnt habe.

Der Kläger hat gegen den an ihn am 27.05.2025 abgesandten Beschluss mit am 28.05.2025 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hält er an seinem bisherigen Vorbringen fest und macht geltend, das Landgericht stütze seine Annahmen zur mangelnden Befangenheit des Sachverständigen und dessen Qualifikation allein auf Spekulationen. Es bleibe unklar, woher die Erkenntnis stamme, dass der Sachverständige als Unfallchirurg mit allen Randbereichen der vorliegenden Verletzungen vertraut wäre, etwa hinsichtlich der Beeinträchtigungen auf neurologischem Gebiet oder im Bereich der HNO-Kunde. Der Sachverständige habe eine besondere Sachkenntnis insoweit nicht erkennen lassen und sein Gutachten als orthopädisch unfallchirurgisches Gutachten bezeichnet. Es könne auch nicht unterstellt werden, dass ein Unfallchirurg alle anderen Verletzungen mitbeurteilen könne, vielmehr hätte das Landgericht sich über die Sachkunde des Gutachters vergewissern müssen. Tatsächlich habe der Sachverständige im Gutachten ausdrücklich eingeräumt, dass die Verletzungen nicht vollständig in sein Fachgebiet fielen.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 07.07.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Der vom Landgericht zurückgewiesene Ablehnungsantrag des Klägers ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat seinen Ablehnungsantrag teilweise nicht rechtzeitig im Sinne von § 406 Abs. 2 ZPO gestellt. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Tätigkeit, sind diese nicht binnen einer kalendermäßigen Frist, sondern grundsätzlich unverzüglich im Sinne von § 121 BGB nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes geltend zu machen. Dies bedeutet, dass der Ablehnungsantrag zwar nicht sofort, wohl aber ohne schuldhaftes Zögern, d. h. innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist anzubringen ist (vgl. BGH, NJW 2005, S. 2869; OLG Hamm NJW-RR 20134, S. 1017; Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 35. Aufl., § 406, Rn. 11). Folgt aus der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung ein Befangenheitsgrund - etwa durch bedenkliche Äußerung des Gutachters - gilt nichts anderes, insbesondere darf mit der Geltendmachung der Befangenheit nicht bis zur Bekanntgabe des schriftlichen Gutachtens gewartet werden (VerfG Brandenburg NJW-RR 2019, S. 8312, Rn. 17; OLG Naumburg NJW-RR 2014, S. 93, Rn. 10; OLG Stuttgart Justiz 2012, S. 474, Rn. 28; a. A. Zimmermann in MüKo, ZPO, 7. Aufl., § 406, Rn. 10). Besonderheiten gelten, wenn der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt eines Gutachtens hergeleitet wird, da die Partei schon aus Gründen der Rechtssicherheit wissen muss, welcher Zeitraum ihr zur Prüfung des Gutachtens in jedweder Hinsicht zur Verfügung steht, weshalb die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit im allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO abläuft, wenn sich die Partei zur Begründung ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss (BGH a. a. O., OLG Saarbrücken MedR 2007, S. 484; OLG Düsseldorf OLGR 2001, S. 469). Vorliegend ist die Einreichung des Ablehnungsantrages durch den Kläger am 31.03.2025 erfolgt. Die Untersuchung des Klägers hat der Sachverständige indes bereits 3 Wochen zuvor, nämlich am 10.03.2025 durchgeführt. Ein Zuwarten von 3 Wochen für die Bewertung der einfachen und kurzen Aussage des Sachverständigen stellt sich dabei als zu lange dar. Selbst wenn insoweit auf die Zweiwochenfrist des § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO als Richtschnur abgestellt würde (vgl. hierzu Berger in Stein/Jonas, ZPO, Kommentar, 23 Aufl., Rn. 48), wäre eine unverzügliche Rüge nicht mehr gegeben. Dabei ist bei der vorliegenden Äußerung aus Sicht des Senats schon zweifelhaft, ob ein Befangenheitsgesuch nicht sogar in kürzerer Frist hätte gestellt werden müssen. Soweit der Kläger daher eine Befangenheit aus den Äußerungen des Sachverständigen im Untersuchungstermin am 10.03.2025 ableitet, fehlt es bereits an der Unverzüglichkeit der Ablehnung des Sachverständigen. Dieser Ablehnungsgrund ist mithin nicht zu berücksichtigen.

Im Übrigen hat der Kläger seinen Ablehnungsantrag rechtzeitig im Sinne von § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO gestellt, nämlich unmittelbar nach Übersendung des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen, aus dessen Inhalt der Kläger eine Besorgnis der Befangenheit herleitet.

Entgegen der Ansicht des Klägers liegen jedoch keine Gründe vor, die geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Für die Besorgnis der Befangenheit genügt jede Tatsache, die ein auch nur subjektives Misstrauen einer Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann (BGH NJW 1975, S. 1363; NJW-RR 1987, S. 893; Greger, a.a.O., § 406, Rn. 8). Dies kann der Fall sein, wenn Umstände gegeben sind, die aus der Sicht einer vernünftigen, nüchtern denkenden Partei die Befürchtung rechtfertigen, der Sachverständige habe sich einseitig festgelegt und glaube den Angaben der einen Partei mehr als den Angaben der anderen bzw. halte eine streitige Behauptung zulasten einer Partei für bewiesen (OLG München NJW 1992, S. 1569; OLG Nürnberg VersR 2001, a.a.O.). Gleiches kann gelten, wenn der Sachverständige Beweisthemen umformuliert und substantiierten Vortrag einer Partei gänzlich unberücksichtigt lässt (OLG Bamberg MedR 1993, S. 351; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, Kommentar, 22. Aufl., § 406, Rn. 44) oder seinen Gutachtenauftrag eigenmächtig erweitert und dadurch den Eindruck erweckt, er wolle an Stelle des Gerichts festlegen, welche Punkte beweisbedürftig seien (OLG Celle NJW-RR 2003, S. 135; Thüringer OLG FamRZ 2008, S. 284; OLG Köln NJW-RR 1987, S. 1198; Leipold, a.a.O.). Mangel an Sachkunde wie auch Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeiten des Gutachtens rechtfertigen für sich allein genommen hingegen nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit, insoweit ist vielmehr der sachliche Gehalt des Gutachtens und dessen Verwertbarkeit betroffen (BGH NJW 2005, S. 1869; GRUR 2012, S. 92; Greger, a. a. O., Rn. 9). Auch das Ausgehen von falschen Grundlagen und/oder die Verkennung des Umfangs des Beweisthemas führen erst dann zu einer Besorgnis der Befangenheit, wenn der Irrtum so schwerwiegend ist, dass er als Anlass für eine vorhandene Voreingenommenheit angesehen werden muss (Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., Rn. 224).

Die vorliegende Situation rechtfertigt eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen nach diesen Maßstäben nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der gerichtlich bestellte Sachverständige seinen Gutachtenauftrag nicht überschritten. Nach dem Beweisbeschluss vom 04.10.2024 in Zusammenschau mit dem Bestellungsbeschluss vom 12.02.2025 war der Sachverständige umfassend hinsichtlich sämtlicher vom Kläger behaupteter Verletzungsfolgen mit der Begutachtung beauftragt worden, sodass die entsprechende Stellungnahme im Gutachten vom 18.03.2025 sich im Rahmen der Vorgaben des Landgerichtes gehalten hat. Auch aus dem weiteren Akteninhalt folgt, dass das Landgericht an der umfassenden Beauftragung eines Sachverständigen hinsichtlich der aufgeworfenen Beweisbehauptungen festgehalten hat. So hat das Landgericht den Schriftsatz des Klägers vom 13.02.2025, in dem eine fehlende Fachkunde des Sachverständigen als Orthopäde zur Beantwortung der Beweisfragen betreffend den Tinnitus und die posttraumatische Belastungsstörung problematisiert wird, nicht zum Anlass genommen, den Gutachtenauftrag des Sachverständigen Dr. med. … (Name02) einzuschränken.

Die vom Kläger angeführte Überschreitung seiner Fachkompetenz durch den Sachverständigen begründet ebenfalls nicht die Besorgnis einer Befangenheit. Ebenso wie die Verkennung des Umfangs des Beweisthemas ist hieraus die Befürchtung einer Befangenheit vielmehr erst dann abzuleiten, wenn sich aus dem Verhalten des Sachverständigen zugleich Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit ergeben, etwa weil er entsprechende Vorgaben des Gerichtes wie die Einholung von Zusatzgutachten zu einer außerhalb seines Fachgebiets liegenden Problematik nicht umsetzt (zu einem solchen Fall vgl. OLG München, DAR 2014, S. 273). Zwar ist der Sachverständige nach § 407a Abs. 1 ZPO zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Die fälschliche Annahme seiner Kompetenz durch den Sachverständigen benachteiligt indes grundsätzlich keine der Parteien des Rechtsstreits, sondern stellte nur die Richtigkeit des Gutachtens und dessen Verwertbarkeit in Frage. Zudem problematisiert der Sachverständige bei der Beurteilung des Tinnitus die Frage seiner Fachkompetenz selbst und zeigt auf, warum er sich für ausreichend befähigt hält, eine Stellungnahme abzugeben. Im Rahmen der inhaltlichen Prüfung des Gutachtens ist zu beurteilen, ob diese Einschätzung des Sachverständigen hinsichtlich des Fachgebiets der HNO-Kunde wie auch hinsichtlich der übrigen betroffenen Fachgebiete überzeugt. Dabei ist die vom Landgericht im Beschluss vom 22.05.2025 geäußerte Auffassung, es sei nicht ersichtlich, dass der Sachverständige als Unfallchirurg zur Beurteilung der vom Kläger geltend gemachten Folgen eines Unfalls nicht geeignet sei, sicherlich nicht hinreichend, die Fachkunde des Sachverständigen bezüglich der Beweisfragen zu bejahen, die nicht den orthopädischen Bereich betreffen. Vielmehr wird das Landgericht eine entsprechende Kompetenz des Sachverständigen positiv festzustellen haben. Auch soweit der Kläger eine unzureichende Untersuchung durch den Sachverständigen sowie die fehlende Schlüssigkeit hinsichtlich der Begründung seiner Ergebnisse rügt, ist die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens betroffen. Hingegen sind die Einwände nicht geeignet, die Objektivität des Vorgehens des Sachverständigen in Frage zu stellen.

Nach allem sind die Vorwürfe des Klägers weder einzeln betrachtet noch in ihrer Gesamtschau hinreichend, das Vertrauen des Klägers in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zerstören.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO. Der Senat bemisst den Wert für das Beschwerdeverfahren in Bezug auf eine Sachverständigenablehnung mit einem Bruchteil von 1/3 des Wertes des Hauptsacheverfahrens (so auch BGH AGS 2004, S. 159; OLG Koblenz OLGR 2005, S. 466; OLG Düsseldorf OLGR 2004, S. 372).