Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.08.2025 – 6 W 13/25
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0814.6W13.25.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20.12.2024, Az. 12 O 100/12, wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
1.
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Vergütungsfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 13.01.2024 zurecht gemäß § 11 Abs. 5 RVG abgelehnt. Die dagegen mit der Beschwerdeschrift und dem darin in Bezug genommenen Schriftsatz vom 07.02.2024 angeführten Gesichtspunkte erlauben keine andere Würdigung.
Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG führt die Erhebung einer Einwendung oder Einrede, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht hat, zur Ablehnung der Festsetzung. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass die Bewertung materiell-rechtlicher Gegenrechte des Gebührenschuldners, deren Relevanz über das eigentliche Kostenfestsetzungsverfahren hinausgeht, grundsätzlich nicht dem Rechtspfleger im formalisierten Verfahren der Kostenfestsetzung obliegen, sondern dem Prozessgericht vorbehalten bleiben soll (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.02.2009 – 5 W 303/08, NJOZ 2009, 1846, 1848). Die Festsetzung ist daher grundsätzlich bereits dann abzulehnen, wenn der Antragsgegner Tatsachen geltend macht, die zumindest im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen, der zur Festsetzung angemeldete Anspruch könnte nach allgemeinen Vorschriften oder besonderen Vereinbarungen zwischen ihm und dem Rechtsanwalt unbegründet sein. Einer darüberhinausgehenden Substantiierung des Vortrages bedarf es nicht (st. Rspr., s. etwa KG, Beschluss vom 06.07.2007 – 1 W 144/07, NJOZ 2007, 5007; OLG München, Beschluss vom 14.10.2024 – 11 W 1429/24 e, BeckRS 2024, 33864, Rn. 13). Dementsprechend ist im Verfahren nach § 11 RVG keine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen und die Festsetzung auch dann abzulehnen, wenn die Einwendungen in materieller Hinsicht wenig erfolgversprechend erscheinen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 02.06.2006 – 1 O 13/06, NJW 2007, 2204). Lediglich solche Einwendungen, die offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos sind oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Bestand haben können, hindern die Festsetzung nicht (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.02.2009 – 5 W 303/08, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 14.10.2024 – 11 W 1429/24 e, a.a.O.).
Vorliegend hat sich der Antragsgegner mit dem Schreiben vom 29.01.2024 gegenüber der verfahrensgegenständlichen Vergütungsforderung unter anderem auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Antragsteller in Höhe von 52.990,80 € berufen. Er hat hierzu im Wesentlichen vorgetragen, ihm sei vom Antragsteller mehrfach versichert worden, dass Zinsen aus der näher bezeichneten Zwangsverwaltung in der genannten Höhe an ihn ausbezahlt würden, womit er unter anderem die Honorarforderung des Antragstellers begleichen könne; tatsächlich seien die 52.990,80 € aber nicht an ihn gezahlt, sondern vom Zwangsverwalter und dem Antragsteller einbehalten worden. Damit ist ein Schadensersatzanspruch zwar nicht schlüssig dargelegt. Der Vortrag lässt aber einen Tatsachenkern erkennen, der im Ansatz geeignet ist, einen materiell-rechtlichen Einwand gegen die Gebührenforderung des Antragstellers zu begründen. Nach dem Vortrag besteht nämlich die Möglichkeit, dass dem Antragsgegner ein Schadensersatzanspruch gegen den Antragsteller deshalb zusteht, weil der Antragsteller dem Antragsgegner eine unrichtige Auskunft über die Auszahlung der fraglichen Zinsen erteilt hat, der Antragsgegner infolgedessen einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist und dieser Irrtum zu der Entscheidung geführt hat, den Antragsteller mit der der hier in Rede stehenden Vergütungsforderung zu Grunde liegenden Tätigkeit zu beauftragen bzw. diesen Auftrag nicht vor Anfall der in Ansatz gebrachten Gebühren zu beenden.
Der gegen die Schadensersatzforderung des Antragsgegners vorgebrachte Einwand des Antragstellers, der vermeintliche Ersatzanspruch ergäbe sich aus einem anderen Vertragsverhältnis, greift vor diesem Hintergrund nicht durch. Selbst wenn die nach dem Vortrag des Antragsgegners unrichtige Auskunft über den Anspruch auf Auszahlung der vom Zwangsverwalter vereinnahmten Zinsen im Rahmen eines anderen Mandats erfolgt sein sollte, hinderte dies jedenfalls von vornherein weder die Entstehung des nach dem Vorstehenden denkbaren Schadens noch die vom Antragsgegner der Sache nach erklärte Aufrechnung des ihm deshalb vermeintlich zustehenden Ersatzanspruchs mit der hier in Rede stehenden Vergütungsforderung.
Darauf, ob die übrigen vom Antragsgegner in seinem Schreiben vom 29.01.2024 gegen die Vergütungsforderung vorgebrachten Einwände nach dem dargelegten Maßstab beachtlich sind, kommt es daher nicht mehr an.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 11 Abs. 2 Satz 6, 2. HS RVG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO sind nicht gegeben.