Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.08.2025 – 6 W 46/25

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0820.6W46.25.00

Tenor§

Die als sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 05.03.2025 zu behandelnde Eingabe wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Gründe§

Die nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz als das zulässige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu behandelnde Eingabe des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin die sofortige Beschwerde des Antragsgegners bereits als unzulässig bewertet, weil es an einer eigenhändigen Unterschrift unter der Beschwerdeschrift fehlt. Dass bestimmende Schriftsätze eigenhändig unterschrieben bzw. signiert sein müssen, ist zwar grundsätzlich nur für den Anwaltsprozess zwingend. Im Kostenfestsetzungsverfahren, in dem kein Anwaltszwang herrscht, können hingegen bei Schriftsätzen einer anwaltlich nicht vertretenen Partei weniger strenge Anforderungen an das Schriftlichkeitserfordernis und das Unterschrifterfordernis gestellt werden (vgl. BGHZ 92, 251; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.1987 - 18 WF 90/87, FamRZ 1988, 82). Dies enthebt allerdings nicht in jedem Fall von dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BGH a.a.O.). Anhaltspunkte, die entsprechende Rückschlüsse ermöglichen würden, sind vorliegend nicht erkennbar.

Im Übrigen wäre die sofortige Beschwerde allerdings auch aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.06.2025 als unbegründet zurückzuweisen. Der Antragsgegner erhebt mit seinem Rechtsmittel ausschließlich inhaltliche Einwendungen gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 17.10.2024, mit dem ihm die Unterlassung bestimmter näher bezeichneter Äußerungen aufgegeben worden ist. Damit kann er im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gehört werden. Dieses dient allein der Bestimmung, welche Kosten in einem Rechtsstreit von der unterlegenen Partei an die obsiegende zu erstatten sind. Es findet hingegen weder eine Überprüfung der Ausgangsentscheidung statt noch der in ihr enthaltenen Kostengrundentscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO entsprechend.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.