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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.08.2025 – 2 OAus 31/25
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0821.2OAUS31.25.00
Tenor§
Die mit der Beschwerde vom 11. August 2025 vorgebrachten Einwendungen des Verfolgten gegen die Anordnung bzw. Fortdauer der Überstellungshaft und die Zulässigkeit seiner Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof werden zurückgewiesen.
Der Beschwerde des Verfolgten vom 11. August 2025 gegen den Überstellungshaftbefehl des Senats vom 7. August 2025 und die darin getroffenen Entscheidungen sowie der Beschwerde vom 28. Juli 2025 gegen den Durchsuchungsbeschluss des Senats vom 18. Juli 2025 wird nicht abgeholfen.
Die Sachen werden dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe§
I. Der Internationale Strafgerichtshof ersucht die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage seines Haftbefehls vom …. Juli 2025 (…), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, um Überstellung des am 16. Juli 2025 am Flughafen („Ort 01“) festgenommenen Verfolgten, dem Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen werden. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat der Senat am 21. Juli 2025 zunächst die vorläufige und am 7. August die förmliche Überstellungshaft gegen den Verfolgten, der mit einer Überstellung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden ist und sich auf seinen Diplomatenstatus beruft, angeordnet, und - unter Zurückweisung seiner Einwendungen - zugleich dessen Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof sowie die Beschlagnahme des sich bei seiner Habe befindlichen Geldbetrages in Höhe von 9.400 US-Dollar angeordnet. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die von ihm erlassenen Überstellungshaftbefehle vom 21. Juli 2025 und 7. August 2025 Bezug.
Der Verfolgte hat über seinen Beistand gegen die Entscheidung des Senats vom 7. August 2025 Beschwerde eingelegt und diese näher begründet. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat auf die Beschwerdeschrift vom 11. August 2025 Bezug. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme hierzu darauf verwiesen, dass die angegriffene Entscheidung des Senats unanfechtbar und die Beschwerde daher unzulässig sei; im Übrigen aber auch unbegründet.
Der Senat hat ferner auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg mit Beschluss vom 18. Juli 2025 die Durchsuchung der Person des Verfolgten und seiner mitgeführten und in der Justizvollzugsanstalt verwahrten Habe und der von dem Verfolgten und seiner Familie im Zeitraum vom 26. Juni bis zum 10. Juli 2025 genutzten Apartmentwohnung in („Ort 02“), („Adresse 01“), sowie der von diesen Personen genutzten Kraftfahrzeuge angeordnet sowie die Beschlagnahme von aufgefundenen Beweismitteln beschlossen. Wegen der Einzelheiten und die Begründung der Entscheidung wird auf den Beschluss vom 18. Juli 2025 Bezug genommen. Gegen diesen Durchsuchungsbeschluss hat der Verfolgte durch Anwaltsschriftsatz seines Beistands vom 28. Juli 2025 - ohne nähere Begründung - Beschwerde eingelegt. Im Rahmen der Anhörung des Verfolgten durch den Senat hat sein Beistand auf den Hinweis des Senats, dass sein Rechtsmittel unzulässig sein dürfte, erklärt, dass er die Beschwerde gleichwohl aufrechterhalte.
II. Das Rechtsmittel des Verfolgten gegen den Überstellungshaftbefehl des Senats vom 7. August 2025 und die darin getroffenen Entscheidungen ist nach Auffassung des Senats bereits gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 IStGHG unzulässig, jedenfalls aber in der Sache unbegründet, so dass eine Abhilfe nicht in Betracht kommt und die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen ist.
Die mit der Beschwerde (nochmals) vorgebrachten Einwendungen des Verfolgten gegen den Überstellungshaftbefehl und die Zulässigkeit seiner Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof geben dem Senat im Rahmen seiner Prüfungskompetenz nach § 16 Abs. 1 IStGHG bzw. § 23 Abs. 1 und 2 IStGHG keinen Anlass, seine insoweit getroffenen Entscheidungen vom 7. August 2025 aufzuheben bzw. zu ändern, so dass diese zurückzuweisen waren.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren, in denen der Internationale Strafgerichtshof um Überstellung von Verfolgten, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, zur Strafverfolgung (bzw. Strafvollstreckung) nach dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (Römisches Statut) vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393) ersucht und die nach Maßgabe dieses Statuts und dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGHG) überstellt werden (§§ 1, 2 Abs. 1, 6 IStGHG), sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 IStGHG der Anfechtung entzogen. Eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof über § 72 IStGHG in entsprechender Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO ist entgegen der Auffassung des Verfolgten nicht zulässig. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 IStGHG geregelte Unanfechtbarkeit von Entscheidungen der Oberlandesgerichte gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung und dem darin zum Ausdruck gebrachten klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers für alle Entscheidungen in Überstellungsverfahren nach dem Römischen Statut (BT-Drucks. 14/8527, S. 44 zu § 7 IStGHG; vgl. zum umfassenden Ausschluss der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) für alle Entscheidungen in Auslieferungsverfahren BGH, Beschl. v. 04. 04. 2024, juris Rn. 3 m. w. N.).
2. Die Beschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg soweit der Verfolgte mit ihr geltend macht, der dem Überstellungsersuchen zugrunde liegende Haftbefehl erfülle nicht die Anforderungen des Art. 58 Abs. 4 und des Art. 92 Abs. 2 Römisches Statut, da die Beweismittel „nicht in nachvollziehbarer Form“ dargelegt seien und eine Verteidigung gegen das Überstellungsersuchen daher nicht möglich sei. Dieser gemäß § 16 Abs. 1 IStGHG zur Überprüfung durch den Senat gestellte Einwand gegen den Überstellungshaftbefehl vom 7. August 2025 ist unerheblich, weil im Rahmen der Rechtshilfe nach dem Römischen Statut eine Tatverdachtsprüfung und insoweit eine Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel nicht stattfindet (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 Römisches Statut) und Beweismittel (in einem Haftbefehl) auch nicht zwingend angegeben werden müssen, sondern eine knappe Darstellung des Sachverhalts, der die Tatbestandsmerkmale der dem Verfolgten zur Last gelegten Verbrechen erfüllt, ausreichend ist (Art. 58 Abs. 3 Buchst. c Römisches Statut). Diesen Anforderungen wird der in Rede stehende Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. Juli 2025 gerecht. Insoweit war mit Blick auf diesen Einwand auch keine ergänzende Akteneinsicht geboten und der Beschwerde nicht abzuhelfen.
3. Darüber hinaus hätte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg, soweit sich der Verfolgte mit ihr zugleich gegen die Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Überstellung wendet und damit inzident eine erneute Entscheidung gemäß § 23 IStGHG beantragt. Insoweit hat er keine neuen, nach der angefochten Entscheidung des Senats vom 7. August 2025 eingetretene Umstände, die nicht bereits berücksichtigt worden sind und die nunmehr - in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht - eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit der Überstellung zu begründen geeignet sind, aufgezeigt bzw. dargelegt (§ 23 Abs. 1 IStGHG). Solche Umstände sind dem Senat auch nicht bekannt geworden (§ 23 Abs. 2 IStGHG).
a) Der Verfolgte kann nicht mit Erfolg geltend machen, der Senat habe im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 EMRK) verletzt. Den Beiständen des Verfolgten sind die Verfahrensakten vollständig in digitaler Form zur Verfügung gestellt worden. Der gleichwohl mit Blick auf § 20 Abs. 2 und 3 IStGHG i. V. m. § 91 Abs. 2 Römisches Statut beantragten ergänzenden Akteneinsicht bedurfte es insoweit nicht, weil alle für die Prüfung der Zulässigkeit der Überstellung durch den Senat nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IStGHG i. V. m. § 91 Abs. 2 Römisches Statut (Überstellung zur Strafverfolgung) notwendigen Überstellungsunterlagen vollständig vorlagen und auch den Beiständen bekannt waren. Ergänzender Unterlagen oder der Erhebung sonstiger Beweise über die Zulässigkeit der Überstellung bedurfte es nach Aktenlage nicht. Insoweit nimmt der Senat ergänzend Bezug auf seinen Überstellungshaftbefehl vom 7. August 2025.
b) Der Einwand des Verfolgten, der Senat habe die von ihm geltend gemachte funktionale und persönliche Immunität nicht in der rechtlich gebotenen Weise und insbesondere nicht im Lichte des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD) im Rahmen seiner Zulässigkeitsentscheidung berücksichtigt, greift nicht durch. Der Senat hat schon in seinem angefochtenen Überstellungshaftbefehl vom 7. August 2025 darauf verwiesen, dass gemäß Art. 27 Abs. 2 Römisches Statut Immunitäten oder besondere Verfahrensregeln, die nach innerstaatlichem Recht oder nach dem Völkerrecht mit der amtlichen Eigenschaft (vgl. Art. 27 Abs. 1 Römisches Statut) einer Person verbunden sind, den Internationalen Strafgerichtshof nicht an der Ausübung der Gerichtsbarkeit über solche Personen hindern. Die vom Verfolgten geltend gemachte (diplomatische) Immunität hat gemäß § 21 GVG, der durch das Gesetz zur Ausführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2144) mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) eingefügt wurde und der deutschen Behörden ermöglichen soll, Ersuchen um Überstellung und Rechtshilfe eines internationalen Strafgerichtshofes zu erledigen (vgl. KK-StPO/Barthe, Aufl., § 21 GVG Rn. 1), im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung des Senats keine rechtliche Relevanz (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl., § 21 Rn. 15 f.). Im Übrigen nimmt der Senat auf seine Ausführungen in seiner Entscheidung vom 7. August 2025 Bezug.
c) Vor diesem rechtlichen Hintergrund greift auch der weitere Einwand des Verfolgten, der Senat habe die sog. „Libyen-Erklärung vom 12. Mai 2025“ hinsichtlich einer (angeblichen) Anerkennung des Internationalen Strafgerichtshofs und seiner Gerichtsbarkeit nicht festgestellt bzw. ungeprüft übernommen, nicht durch. Mit Blick auf § 21 GVG kommt es für die Zulässigkeitsentscheidung des Senats im Rahmen der Rechtshilfe gegenüber dem Internationalen Strafgerichtshof auch in diesem Zusammenhang maßgeblich darauf an, ob dieser durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt, also mit deutscher Zustimmung und Beteiligung errichtet worden ist (vgl. KK-StPO/Barthe, a. a. O.). Dies ist der Fall (U.N. Doc. A/CONF. 183/9, 17. 7. 1998; s. BT-Dr. 14/2682, S. 9 ff.). Der Senat hatte insoweit von Rechts wegen schon keinen Anlass, die in Rede stehende (angebliche) Erklärung hinsichtlich ihrer völkerrechtlichen Wirksamkeit abschließend zu prüfen. Es lagen ihm aber auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, an deren Wirksamkeit zu zweifeln. Konkrete und zu Zweifeln Anlass gebende Umstände hierfür hat der Verfolgte (weiterhin) nicht dargelegt.
d) Soweit der Verfolgte rügt, der Senat habe keine eigenen Erkundigungen über die den Verfolgten im Falle seiner Überstellung erwartenden Haftbedingungen eingeholt, so waren solche unter den vorliegenden Umständen nicht geboten. Im Auslieferungsverkehr gelten die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens auch hinsichtlich der Haftbedingungen, es sei denn, es liegen „außergewöhnliche Umstände“ und insoweit konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Häftlings besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. 01. 2025 - BvR 1103/24, juris Rn.64 - 66). Solche Anhaltspunkte haben sich für den Senat auf der Grundlage der ihm insoweit bekannten Erkenntnisquellen nicht ergeben und sie erscheinen im Falle einer Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof auch zunächst fernliegend. Entgegenstehende Erkenntnisse hat der Verfolgte nicht dargelegt, so dass der Senat keine Veranlassung gesehen hat, zusätzliche Informationen über die Bedingungen, unter denen der Verfolgte im Falle seiner Überstellung inhaftiert sein würde, einzuholen.
4. Soweit sich die Beschwerde auch gegen die im Überstellungshaftbefehl vom 7. August 2025 angeordnete Beschlagnahme des sich bei der Habe des Verfolgten befindlichen Bargeldbetrags von 9.400 US-Dollar richtet, ist das Rechtsmittel gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 IStGHG unzulässig. Auch insoweit sind Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Falle einer - wie hier - Beschlagenahmeanordnung auf der Rechtsgrundlage des § 52 Abs. 4 IStGHG unanfechtbar. Es gelten für diese im Zusammenhang mit dem Überstellungsverfahren stehende Entscheidung die obigen Ausführungen unter Ziffer 1. entsprechend (vgl. BGH, a. a. O.).
Auch insoweit sieht der Senat in der Sache keinen Anlass, seine Beschlagnahmeanordnung aufzuheben oder abzuändern. Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Internationalen Strafgerichtshofs in seinem Gesuch vom 17. Juli 2025 hält es der Senat nach wie vor für plausibel, dass der in Rede stehende Geldbetrag in einem strafrechtlich relevanten Zusammenhang mit den dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten steht, dies mangels entgegenstehender Erkenntnisse jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. Im Übrigen ermöglicht § 52 Abs. 4 IStGHG eine Beschlagnahme von Vermögenswerten, die dem Verfolgten die Möglichkeit eröffnen, sich der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder Überstellung zu entziehen („finanzielle Fußfessel“; vgl. Nemitz/Schomburg/Trautmann in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., Einführung IStGHG-Zusammenarbeitsgesetz Rn. 123 m. w. N.) und dies kommt bei der Höhe des in Rede stehenden Geldbetrages in Betracht. Angesichts der erheblichen Tatvorwürfe ist die Anordnung des Senats auch verhältnismäßig.
III. Schließlich hat auch die bereits mit Anwaltsschriftsatz vom 28. Juli 2025 erhobene Beschwerde des Verfolgten gegen den Durchsuchungsbeschluss des Senats vom 18. Juli 2025 keinen Erfolg. Auch insoweit ist die Entscheidung des Senats unanfechtbar, § 30 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 IStGHG. Der Senat sieht auch keinen Grund, der bereits unzulässigen Beschwerde abzuhelfen.
Aufgrund der zwischenzeitlich (ergebnislos) durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen ist das Beschwerdeziel prozessual überholt und das Rechtsmittel daher in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme umzudeuten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 105 Rn. 15 m. w. N.). Insoweit hilft der Senat der Beschwerde nicht ab, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung vorgelegen haben. Für die Zulässigkeit einer Durchsuchung genügt der über eine bloße Vermutung hinausgehende, auf bestimmte Tatsachen gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt (st. Rspr.; vgl.BGH Beschl. v. 16. 05. 2023 - StB 20/23 juris Rn. 7 m. w. N.). Ein solcher ausreichend konkreter Verdacht kann grundsätzlich auch durch ein Behördenzeugnis begründet werden (st. Rspr.; vgl. BGH a. a. O. m. w. N.). Den insoweit erforderlichen Anfangsverdacht hinsichtlich der dem Verfolgten zur Last gelegten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit hat der Senat auf die Angaben des Internationalen Strafgerichtshofs in dem von ihm übermittelten Überstellungsersuchen als dem offiziellen Zeugnis einer von den Vereinten Nationen anerkannten und mit besonderen Befugnissen ausgestatteten Strafverfolgungsbehörde mit Völkerrechtspersönlichkeit (Art. 4 Römisches Statut) gestützt. Die Durchsuchungsanordnung diente dem Auffinden von Beweismitteln und war mit Blick auf die schweren Tatvorwürfe auch verhältnismäßig. Für die Beschlagnahme und Durchsuchung fordert § 30 Abs. 1 IStGHG lediglich, dass die Herausgabe der sicherzustellenden Gegenstände (Beweismittel) an den Internationalen Strafgerichtshof in Betracht kommt.