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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.08.2025 – 1 ORs 22/25

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0827.1ORS22.25.00

Tenor§

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Neuruppin wird das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 07. November 2024 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Der Schuldspruch des Urteils des Amtsgerichts Perleberg vom 27. Juni 2024 wird hinsichtlich der Tat zu II.4) dahin berichtigt, dass der Angeklagte der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht durch Unterlassen schuldig ist, §§ 171, 13 StGB.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin zurückverwiesen.

Gründe§

I.

Das Amtsgericht Perleberg verurteilte den Angeklagten am 27. Juni 2024 wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte.

Das Amtsgericht traf zum Tatgeschehen folgende Feststellungen:

Der Angeklagte ist der leibliche Vater der am ... Dezember 2018 – sechs Wochen vor dem geplanten Geburtstermin – geborenen Zwillingsbrüder („Name 01“) und („Name 02“), mit deren Mutter („Name 03“) er seinerzeit in einem Haushalt zusammenlebte.

1.) An einem nicht genauer feststellbaren Tag zwischen der Entlassung aus dem Krankenhaus am … Januar 2019 und dem ... Februar 2019 nahm der Angeklagte seinen Sohn („Name 02“) in der Wohnung in der („Adresse 01“) – trotz der ihm bereits bekannten Hinweise auf seinen zu groben Umgang mit den Frühgeborenen – so grob unter den Achseln aus dem Bett hoch, dass er dabei die Fraktur der 4. und 5. Rippe verursachte.

2.) Am Samstag, den ... Februar 2019 wollte der Angeklagte wie gewöhnlich mit seiner jungen Familie zu den Schwiegereltern fahren. Da sie knapp in der Zeit waren, hastete der Angeklagte zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr die Treppe im Hausflur hinunter zum Auto. Dabei trug er in der einen Hand seinen Sohn („Name 02“) in einer Tragetasche des Kinderwagens, ohne darauf zu achten, dass die Tasche unverschlossen war. In der anderen Hand hielt er einen Eimer und einen Müllbeutel. Der Sohn („Name 02“) war zu diesem Zeitpunkt mit mehreren Kleidungsschichten unter einem Schneeanzug bekleidet.

Auf der Treppe entglitt dem Angeklagten der eine Tragegurt der Tragetasche, weshalb das nicht gesicherte Kind herausfiel. („Name 02“) fiel drei Steinstufen mit jeweils ca. zwei bis drei Zentimetern Höhe herunter und prallte an die der Treppe gegenüberliegende Wand. Er erlitt dadurch diverse Knochenbrüche und eine Hirnprellung.

Der darüber erschrockene Angeklagte kontrollierte seinen nicht weinenden Sohn hastig nach sichtbaren Verletzungen. Als er keine Verletzungen feststellte, legte er seinen Sohn wieder in die Tragetasche und erzählte aus Angst vor Repressalien niemandem von dem Vorfall.

Auch in den nachfolgenden Stunden wurden weder von der Schwiegermutter noch von der Zeugin („Name 03“) äußerliche Verletzungen bei („Name 02“) bemerkt.

3.) Nach dem Besuch bei den Schwiegereltern kehrte die junge Familie am darauffolgenden Tag (Anm. d. Senats: gemeint: am selben Tag) in ihre Wohnung zurück. Am Abend des ... Februar 2019 (Anm. d. Senats: gemeint: ... Februar 2019) überkam den Angeklagten erneut das Gefühl einer Überforderung und er weinte still für sich, bevor er ins Bett ging. In der Nacht wurde er sodann von der Zeugin („Name 03“) geweckt, um die Zwillinge zu füttern. Während die Zeugin den Sohn („Name 01“) an sich nahm, setzte der Angeklagte sich mit dem Sohn („Name 02“) in das Kinderzimmer.

Bei der Fütterung seines Sohnes („Name 02“) sah er gegen 01:30 Uhr in dessen Nase einen getrockneten Schleimhautkrümel. Er entschloss sich, diesen zu entfernen, obwohl dazu keine Notwendigkeit bestand. Mit einem Wattestäbchen stieß er dabei so grob und tief in die Nase des Kindes, dass er dadurch eine heftige Blutung verursachte.

Um die Blutung zu stoppen, begann er, mit einem Taschentuch aus Zellstoff im Mund des Kindes zu manipulieren. Durch das Aufschreien des weinenden Kindes wurde das Taschentuch tiefer in den Mund hineingesaugt. Darüber erschrocken, wollte der Angeklagte mit seinen Fingern das Taschentuch wieder aus dem Mund des Kindes entfernen. Er ging dabei so grob vor, dass er mit seinen Fingern zunächst Schleimhautverletzungen im Bereich der rechten Gaumenmandel und schließlich einen Riss im Gewebe verursachte, durch den er das gesamte Zellstofftaschentuch in das Halsgewebe neben der Luftröhre presste.

Durch die so entstandene Einschmelzungshöhle neben der Luftröhre erlitt das Kind massive Luftnot, es kam mehrfach zum Atemstillstand, das Kind musste mehrfach reanimiert werden, weil die Spontanatmung aussetzte. Ohne die Einleitung von intensivmedizinischer Behandlung wäre das Kind verstorben. Auf dem Transport ins Krankenhaus war der Sauerstoffsättigungsgehalt zweitweise auf 45 % gesunken. Aufgrund dieser Verletzungen durch die Tat ist der Geschädigte („Name 02“) in seiner geistigen und körperlichen Entwicklung beeinträchtigt.

4.) Obwohl der Angeklagte bei dem gerade erst sechs Wochen alten („Name 02“), der noch dazu sechs Wochen zu früh geboren wurde und deshalb entsprechend zart gebaut und entwickelt war, mit Verletzungen rechnen musste, informierte er weder die Kindesmutter noch sorgte er für eine ärztliche Untersuchung.

Bei („Name 02“) wurden im Rahmen der Untersuchung am ... Februar 2019 zu dem Geschehen unter 3) (Anm. d. Senats: gemeint: unter 2)) Brüche der knieseitigen Gelenkfortsätze, beider Oberschenkelknochen sowie des rechten Schienbeins, eine langgestreckte Abhebung der Knochenhaut des linken Schienbeins sowie Veränderungen des Hirngewebes unterhalb der Hirnrinde in beiden Stirnlappenregionen sowie links der Scheitelregion als Folge von Hirnprellungsblutungen festgestellt, die der Angeklagte mit dem Sturz des Kindes auf die Treppe und dem Anprall an die Wand erklärte.

5.) Am ... Januar 2019 badete der Angeklagte in der Wohnung in der („Adresse 01“) kurz vor 18:00 Uhr seinen Sohn („Name 01“). Dabei hielt er („Name 01“) nicht genügend fest, als er ihn aus der Wanne hob, um ihn auf die Wickelkommode zu legen. Dadurch entglitt dem Angeklagten sein Sohn und er schlug mit dem Körper auf die Kante der Wickelkommode auf. Als („Name 01“) dann drohte, von dort auf den Boden zu stürzen, packte der Angeklagte seinen Sohn nur an einem Arm und zog ihn hoch.

Bei dem Sturz und dem anschließenden Hochziehen brachen mindestens ein Arm, ein Bein und Rippen des Kindes.

6.) Obwohl auch der Sohn („Name 01“) sechs Wochen zu früh durch Kaiserschnitt entsprechend seinem Zwillingsbruder zart in Körpergröße und Figur geboren worden war und deshalb angemessen vorsichtig hätte behandelt werden sollen, unternahm der Angeklagte nichts, um eventuelle Verletzungen durch den unter Ziffer 5) benannten Vorfall festzustellen.

Er informierte erst Stunden später die Zeugin („Name 03“), von der er wusste, dass sie wegen ihrer geistigen Behinderung selbst unter Betreuung stand. Als die Zeugin vorschlug, einen Krankenwagen zu rufen, lehnte der Angeklagte dies ab, da er befürchtete, dass ihnen die Kinder in der Folge weggenommen würden. Aus demselben Grund verschwieg der Angeklagte den Vorfall auch gegenüber anderen und stellte („Name 01“) keinem Arzt vor.

Bei („Name 01“) wurden im Rahmen einer Untersuchung am ... Februar 2019 folgende Verletzungen festgestellt:

Rippenserienfraktur der 3. bis 7. Rippe rechts

Oberarmschaftabbruch im unteren Drittel rechts

Oberarmschaftabbruch links

Speichenabbruch rechts

Oberschenkelbrüche beidseits

Schienbeinbruch rechts

Schienbeinschaftbruch links

Diese Verletzungen erklärte der Angeklagte mit dem Sturz und dem Festhaltegeschehen am ... Januar 2019.

Das Amtsgericht erkannte für die Tat zu 1) auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr, für die Tat zu 2) auf eine solche von acht Monaten, für die Tat zu 3) auf eine solche von einem Jahr und acht Monaten, für die Tat zu 4) auf eine solche von zehn Monaten, für die Tat zu 5) auf eine solche von acht Monaten und für die Tat zu 6) auf eine solche von zehn Monaten. Aus diesen Einzelstrafen, die sich auf insgesamt fünf Jahre und acht Monate addieren, bildete es gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und acht Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren.

Gegen dieses Urteil wandte sich die Staatsanwaltschaft Neuruppin mit ihrer am 28. Juni 2024 bei Gericht angebrachten Berufung, die sie mit ihrer Rechtsmittelbegründung vom 13. August 2024 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Sie machte geltend, die Einzelstrafen seien zu niedrig bemessen, eine deutlich höhere Gesamtfreiheitsstrafe angemessen. Auch die Strafaussetzung zur Bewährung sei nicht sachgerecht.

Am 07. November 2024 fand vor der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin die Berufungsverhandlung statt. Darin wurde der Angeklagte zu seiner Person und zur Sache vernommen, eine Beweisaufnahme fand nicht statt. Im Ergebnis der Verhandlung verwarf die Kammer die Berufung als unbegründet. Das Urteil enthält einige wenige ergänzende Feststellungen zur Person des Angeklagten und zum Randgeschehen der Taten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe (Bd. III Bl. 534 bis 547 der Akte) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft Neuruppin mit ihrer am 08. November 2024 bei dem Landgericht eingegangenen Revision, die sie nach am 01. April 2025 erfolgter Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe gemäß § 41 StPO unter dem 09. April 2025 begründet hat. Sie hält die Bemessung sowohl der Einzelstrafen als auch der Gesamtstrafe für rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung doppelt verwertet und den vorzunehmenden Strafabschlag nicht beziffert.

Der Angeklagte verteidigt mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. April 2025 das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe alle für und gegen ihn sprechenden Aspekte ausführlich berücksichtigt und seine Entscheidung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben getroffen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30. April 2025 (Bd. III Bl. 590 bis 592 der Akte) Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg tritt der Revision mit Zuschrift vom 08. Juli 2025, bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen am 11. Juli 2025, mit ergänzenden Ausführungen bei.

II.

1. Die Revision ist gemäß § 333 StPO statthaft und entsprechend §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht und begründet worden, sonach zulässig.

2. Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam.

Wegen der dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 S. 1 StPO eingeräumten Dispositionsbefugnis kann die Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Das Rechtsmittelgericht darf regelmäßig diejenigen Teile der Entscheidung nicht überprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (std. Rspr. des BGH, vgl. nur Beschluss vom 21. Oktober 1980 – 1 StR 262/80 – Rz. 17, juris = BGHSt 29, 359). Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist deshalb grundsätzlich wirksam (vgl. BGH a. a. O., Rz. 18; BGH, Beschluss vom 13. Juli 1989 – 4 StR 297/89 – Rz. 2, juris; BGH, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 StR 136/18 – Rz. 3, juris = BeckRS 2018, 14695 m. w. N.). Das gilt nur dann nicht, wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen (grundlegend BGH, Beschluss vom 14. Juli 1993 – 3 StR 334/93 – Rz. 3, juris = NStZ 1994, 130; BGH, Beschluss vom 27. April 2017 – 4 StR 547/16 – Rz. 20, juris = StraFo 2017, 280 m. w. N; OLG Köln, Beschluss vom 12. August 2022 – III-1 RVs 101/22 – Rz. 24, juris = StraFo 2022, 436, 437; BayObLG, Beschluss vom 27. Mai 2003 – 4 St R 47/2003 – Rz. 12, juris = NStZ-RR 2003, 310; OLG Bamberg, Urteil vom 11. März 2015 – 3 OLG 8 Ss 16/15, Rz. 4, juris = DAR 2015, 273; OLG Hamm, Beschluss vom 02. Februar 2012 – III-3 RVs 4/12, Rz. 8, juris = NJW 2012, 1239; OLG Koblenz, Beschluss vom 01. Februar 2005 – 1 Ss 7/05, Rz. 7, juris = NStZ-RR 2005, 178). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

3. Trotz der wirksamen Rechtsmittelbeschränkung konnte der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch dahin berichtigen, dass der Angeklagte betreffend die Tat zu Ziffer II.4) der Urteilsgründe der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht durch Unterlassen, §§ 171, 13 StGB, schuldig ist.

Die Voraussetzungen für eine Schuldspruchkorrektur liegen vor: Die Urteilsfeststellungen des Berufungsgerichts bilden eine vollständige und tragfähige Grundlage für die Bewertung der Tat. Den Angeklagten traf aus seiner Vaterschaft sowie aus der durch die Tat zu Ziffer II.2) für sein Kind geschaffenen Gefahrenlage (Ingerenz) eine Garantenstellung gegenüber („Name 02“). Das Unterlassen der Information gegenüber der Kindesmutter und der Herbeiführung ärztlicher Versorgung entspricht der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun. Dass die Kammer den Angeklagten nicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Bestimmung des § 13 StGB hingewiesen hat, hindert die Schuldspruchberichtigung nicht, denn der Angeklagte konnte sich nicht anders als geschehen gegen den Vorwurf verteidigen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. April 1981 – 5 StR 692/80 – Rz. 8, juris = NJW 1981, 1744, 1745; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1978 – 4 StR 618/78 – Rz. 6, juris = VRS 56, 189, 191). Dies kann der Senat selbst beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1978 – 3 StR 381/78 – Rz. 19, juris = BGHSt 28, 224, 231; BGH, Beschluss vom 21. März 1985 – 1 StR 583/84 – Rz. 8, juris = BGHSt 33, 163, 166; BGH, Beschluss vom 14. Mai 1987 – 4 StR 49/87 – Rz. 9, juris = NJW 1987, 2384; BGH, Urteil vom 15. Mai 1985 – 2 StR 115/85 – Rz. 12, juris = NStZ 1985, 454).

4. Die Revision der Staatsanwaltschaft Neuruppin hat mit der allein erhobenen Sachrüge Erfolg. Die Strafzumessung des Berufungsgerichts erweist sich aus mehreren Gründen als rechtsfehlerhaft.

Zwar unterliegt sie nur eingeschränkt der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Grundsätzlich ist es Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Person des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur in die Strafzumessung eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen des angefochtenen Urteils in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (BGH, Urteil vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80 – Rz. 10, juris = BGHSt 29, 319, 320; BGH (GSS), Beschluss vom10. April 1987 – GSSt 1/86 – Rz. 17, juris = BGHSt 34, 345, 349; BGH, Beschluss vom 07. November 2007 – 1 StR 164/07 – Rz. 8, juris = StraFo 2008, 81; BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 – 1 StR 503/00 – Rz. 10, juris = NStZ 2001, 333; BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 – 1 StR 149/05 – Rz. 4, juris = NStZ 2006, 568; BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 – 3 StR 413/11 – Rz. 4, juris = NStZ-RR 2012, 168; BGH, Urteil vom 07. Juni 2006 – 2 StR 42/06 – Rz. 4, juris = wistra 2006, 343, 344).

Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Bemessung der Einzelstrafen, sondern auch für die Bildung der Gesamtstrafe und für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (BGH, Beschluss vom 07. November 2007 – 1 StR 164/07 – Rz. 8, juris = StraFo 2008, 81; BGH, Urteil vom 24. März 1999 – 3 StR 556/98 – Rz. 3, juris = wistra 1999, 297).

Ein Rechtsfehler in diesem Sinne liegt etwa dann vor, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht gelassen oder einzelnen Strafzumessungsgründen erkennbar ein zu hohes oder zu geringes Gewicht beigemessen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80 – Rz. 10, juris = BGHSt 29, 320; BGH (GSS), Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86 – Rz. 17, juris = BGHSt 34, 345, 349). Dabei ist zu beachten, dass der Tatrichter gemäß § 267 Abs. 3 S. 1 StPO im Urteil nur diejenigen Umstände anzuführen braucht, die für die Strafzumessung bestimmend sind, eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (std. Rspr. des BGH, vgl. nur Beschluss vom 27. September 2011 – 3 StR 296/11 – Rz. 3 f., juris = NStZ-RR 2011, 370; BGH, Urteil vom 07. November 2007 – 1 StR 164/07 – Rz. 11, juris = StraF0 2008, 81 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2002 – 2 StR 255/02 – Rz. 4, juris = NStZ-RR 2002, 329; BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 – 1 StR 503/00 – Rz. 10, juris = NStZ 2001, 333; BGH, Beschluss vom 21. September 2005 – 5 StR 263/05 – Rz. 6 und 12, juris = NStZ 2006, 227, 228).

Gemessen hieran ist die Strafzumessung des Berufungsgerichts rechtsfehlerbehaftet.

a) Die Kammer hat dem Angeklagten bei der Bemessung der Einzelstrafen mehrere als erheblich bewertete Milderungsgründe zugutegehalten, namentlich seine strafrechtliche Unvorbelastetheit, sein von Tatreue getragenes Geständnis sowie, dass er die Taten aus einem – wenn auch gründlich fehlgeleiteten – Fürsorgebedürfnis für die Kinder heraus begangen habe. Demgegenüber hat es hinsichtlich aller sechs Taten die Verletzungsfolgen für die geschädigten Kleinstkinder nicht hinreichend berücksichtigt, deren aktuellen Gesundheitszustand nicht einmal aufgeklärt. Das gilt nicht nur, besonders aber für die Tat zu II.3), bei der („Name 02“) lebensgefährlich verwundet wurde, mehrfach reanimiert werden musste und Verletzungen erlitten hat, die zu dauerhaften körperlichen und geistigen Schäden geführt haben. So heißt es in den Feststellungen, die geistige und körperliche Entwicklung des Kindes sei durch die Tat beeinträchtigt – Feststellungen zu den konkreten Beeinträchtigungen und deren Fortschreiten seit Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils enthält das Berufungsurteil aber nicht. Die Kammer hat die Intensität der fortdauernden Beeinträchtigungen gar nicht aufgeklärt, weder durch zeugenschaftliche Einvernahme der befassten Mitarbeiter des Jugendamts des Landkreises („Ort 01“) oder der Pflegeeltern, bei denen die Kinder seit dem Tatgeschehen leben, noch durch Einholung aktueller ärztlicher Berichte oder eines Sachverständigengutachtens. Der diesbezüglichen Aufklärung hätte es im Lichte des § 46 Abs. 1 StGB zwingend bedurft, denn die (Spät-) Folgen der Tat für den Verletzten haben für die Bewertung des Schuldgehalts erhebliches Gewicht.

Das Erkenntnis auf die geringen Einzelfreiheitsstrafen, insbesondere für die Tat zu II.1) in Höhe der Mindeststrafe von einem Jahr sowie für die Taten zu II.2) und II.5) in Höhe von jeweils acht Monaten, erweist sich bereits deshalb, gemessen an § 46 Abs. 1 StGB, als rechtsfehlerhaft. Für das neue Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Strafmilderung über § 13 Abs. 2 StGB in Bezug auf die Tat zu II.4) nicht naheliegt.

b) Hinzu tritt, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung jeder Einzelstrafe eine angenommene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung durch Nichtbearbeitung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft über einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren (Juni 2019 bis Januar 2023) zusätzlich zu der seit dem Tatzeitraum lange verstrichenen Zeit strafmildernd berücksichtigt hat.

Seit der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008 (GSSt 1/07, juris) ist in Fällen, in denen der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden ist, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss, gemäß den Bestimmungen der EMRK und deren Entschädigungsprinzip sowie nach dem Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2 StGB in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten (Gesamt-) Strafe als vollstreckt gilt. Die Nichtanwendung dieses „Vollstreckungsmodells“ führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 06. März 2008 – 3 StR 514/07 – Rz. 13, juris = NStZ 2008, 478).

Gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Zudem verletzt eine von den Justizbehörden zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens den Angeklagten in seinem verfassungsmäßigen Recht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Ein Strafverfahren von überlanger Dauer kann den Beschuldigten insbesondere dann, wenn die Dauer durch vermeidbare Verzögerungen seitens der Justizorgane bedingt ist, zusätzlichen fühlbaren Belastungen aussetzen, die in ihren Auswirkungen der Sanktion selbst gleichkommen (BVerfG [2. Senat, 2. Kammer], Beschluss vom 19. April 1993, 2 BvR 1487/90, Rz. 18, juris = NJW 1993, 3254, 3255; BVerfG [2. Senat, 2. Kammer], Beschluss vom 14. Juli 1994 – 2 BvR 1072/94 – Rz. 10, juris = NJW 1995, 1277; BVerfG [2. Senat, 1. Kammer], Beschluss vom 21. Juni 2006 – 2 BvR 750/06 – Rz. 15, juris = NStZ 2006, 680, 681). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt es nicht, die Verletzung des Beschleunigungsgebots als eigenständigen Strafmilderungsgrund festzustellen und zu berücksichtigen. Vielmehr ist das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verzögerung angemessenen Strafe exakt zu bestimmen (BVerfG [2. Senat, 2. Kammer], Beschluss vom 07. März 1997 – 2 BvR 2173/96 – Rz. 1, juris = NStZ 1997, 591).

Bereits daran lässt das Berufungsurteil es fehlen.

Seit der zitierten Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008 hat die gebotene Kompensation für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung darüber hinaus durch die sogenannte „Vollstreckungslösung“ zu erfolgen, bei der das Erkenntnis auf die ohne die Verfahrensverzögerung tat- und schuldangemessene (Gesamt-) Strafe zu lauten hat und ein angemessener, konkret bezifferter Teil derselben aufgrund der Verzögerung als bereits vollstreckt gilt.

Diesen skizzierten Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht, indem es bei der Bildung einer jeden Einzelstrafe neben einer Strafmilderung aufgrund langer Verfahrensdauer zusätzlich eine solche wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung vornimmt.

Stattdessen hatte wegen der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein zu beziffernder Teil der losgelöst von ihr zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe als bereits vollstreckt zu gelten.

c) Daraus folgt zugleich, dass auch die Gesamtstrafenbildung des Berufungsgerichts nicht den zu stellenden Anforderungen genügt. So hat die Kammer weder die allein an den Kriterien des § 46 Abs. 1 StGB orientierte Gesamtstrafe bezeichnet noch einen Teil derselben beziffert, der als bereits vollstreckt gilt. Dabei ist in der Sache die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Annahme rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung durch Nichtbearbeitung der Sache bei der Staatsanwaltschaft über einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren hinweg von Rechts wegen nicht zu beanstanden, in Ermangelung von Feststellungen dazu, dass der Angeklagte durch die lang andauernde Nichtbearbeitung besonders belastet worden wäre, wird der als bereits vollstreckt zu gelten habende Strafanteil aber nicht hoch zu bemessen sein.

d) Hinzu tritt betreffend die durch das Berufungsgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung Folgendes:

Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 und 2 StGB hatte die Kammer durch einen eigenständigen gesamtstrafenspezifischen Zumessungsakt (BGH, Beschluss vom 13. November 2008 – 3 StR 485/08 – Rz. 3, juris; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2009 – 2 StR 377/09 – juris = NStZ-RR 2010, 40; BGH, Urteil vom 08. September 1999 – 3 StR 285/99 – juris = NStZ-RR 2000, 13; BGH, Beschluss vom 05. August 2010 – 2 StR 340/10 – juris) unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten durch Erhöhung der höchsten verwirkten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden, die nach § 54 Abs. 2 S. 1 StGB die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen durfte. Die Bemessung der Gesamtstrafenhöhe ist im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 10. März 1994 – 4 StR 644/93 – Rz. 6, juris = StV 1994, 370; BGH, Beschluss vom 12. April 1994 – 4 StR 74/94 – Rz. 8, juris = StV 1994, 425; BGH, Beschluss vom 21. März 2006 – 1 StR 61/06 – Rz. 6, juris = NStZ-RR 2007, 72). Dabei sind an die Begründung der Gesamtstrafenhöhe umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder der oberen Grenze des Zulässigen nähert (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 – 1 StR 149/05 – Rz. 5, juris = NStZ 2006, 568; BGH, Beschluss vom 04. Juli 2007 – 2 StR 270/07 – Rz. 4, juris = NStZ-RR 2007, 300; BGH, Beschluss vom 13. November 2008 – 3 StR 485/08 – Rz. 3, juris; BGH, Beschluss vom 13. April 2010 – 3 StR 71/10 – juris = wistra 2010, 264; BGH, Beschluss vom 25. August 2010 – 1 StR 410/10 – juris = wistra 2011, 19; BGH, Beschluss vom 02. Februar 2017 – 4 StR 481/16 – juris; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 4 StR 585/17 – Rz. 4, juris = NStZ-RR 2018, 171; BGH, Beschluss vom 04. Juni 2019 – 3 StR 199/19 – Rz. 4, juris).

Der Gesamtstrafenbildung ist jeglicher Schematismus fremd (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Februar 2001 – 2 StR 487/00 – Rz. 7, juris = StV 2001, 346). Die Erhöhung der Einsatzstrafe kann umso geringer ausfallen, je mehr – wie hier - zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1994 – 1 StR 688/94 – Rz. 22, juris = NJW 1995, 1038; BGH, Urteil vom 22. März 1995 – 3 StR 625/94 – Rz. 5, juris = NJW 1995, 2234; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1987 – 2 StR 516/87 – Rz. 7, juris = StV 1988, 1036; BGH, Urteil vom 15. Mai 1991 – 2 StR 130/91 – Rz. 6, juris = NStZ 1991, 527; BGH NStZ 1995, 77 – 4 StR 376/94 – Rz. 8 = StV 1994, 654; BGH, Beschluss 20. Juli 1995 – 4 StR 328/95 – Rz. 13, juris = NStZ 1996, 32; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 2 StR 420/97 – Rz. 28, juris = NStZ 1998, 247; BGH, Urteil vom 07. Februar 2001 – 2 StR 487/00 – Rz. 7, juris = NStZ 2001, 365; BGH, Urteil vom 12. November 1991 – 5 StR 337/91 - Rz. 7, juris = StV 1992, 225; BGH, Beschluss vom 07. Februar 2001 – 2 StR 487/00 – Rz. 7, juris = StV 2001, 346; BGH, Beschluss vom13. April 2010 – 3 StR 71/10 – Rz. 2 = wistra 2010, 264).

Angesichts des überaus engen Zusammenzugs der mit Blick auf die Tatfolgen ohnehin zu gering bemessenen Einzelstrafen zu der zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe ist zu besorgen, dass diese Gesamtfreiheitsstrafe ohne Rücksicht auf ihre Schuldangemessenheit lediglich unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) festgesetzt worden ist. Das ist rechtsfehlerhaft, weil unzulässig Aspekte der Strafzumessung mit der Frage nach einer Bewährungsaussetzung vermengt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 07. November 2007 – 1 StR 164/07 – Rz. 10, juris = StraFo 2008, 81; BGH, Urteil vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80 – Rz. 13, juris = BGHSt 29, 319, 321; BGH, Urteil vom 05. April 2007 – 4 StR 5/07 – Rz. 8, juris = wistra 2007, 341; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 – 4 StR 363/01 – Rz. 6, juris = wistra 2002, 137).

e) Das Urteil beruht auf den dargestellten Rechtsfehlern. Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei richtiger Gesetzesanwendung sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe deutlich höher bemessen worden wären.